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Bausparkassen dürfen zuteilungsreife Verträge kündigen

Der Bundesgerichtshof hat heute in zwei Verfahren (XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16) zugunsten der Bausparkasse (hier: Wüstenrot) entschieden.

In beiden Verfahren ging es um das Kündigungsrecht der Bausparkasse zu noch nicht voll angesparten Bausparverträgen. Wüstenrot hatte 2015 in beiden Fällen Verträge gekündigt, die länger als zehn Jahre zuteilungsreif waren.

Beide Verträge durften nach Auffassung der höchsten deutschen Zivilrichter nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt werden.  

Düsseldorf, 21. Februar 2017, 16:00 Uhr

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