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BGH: INFINUS-Berater haftet nicht für Beratungsfehler

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell erneut die Inanspruchnahme eines INFINUS-Agenten auf Schadensersatz mit Beschluss vom 22.12.2016 abgeblockt. Er folgt somit seiner bisherigen Rechtsansicht aus April 2016 (Az.: III ZR 95/15), als eine derartige Klage bereits verworfen wurde. Im neuesten dem BGH vorgelegten Streitfall vermittelte ein an das INFINUS Finanzdienstleistungsinstitut (Blaue INFINUS) gebundener Berater eine Orderschuldverschreibung der Future Business KGaA, die als Holding der INFINUS-Gruppe fungierte, in Höhe von 50.000 €. Nach Razzien wegen des Verdachtes auf ein Schneeballsystem im Herbst 2013 fielen die INFINUS-Gesellschaften kurz danach allesamt in die Insolvenz. Der den beklagten Ex-INFINUS-Agenten vertretende Rechtsanwalt Daniel Blazek, Kanzlei BEMK Rechtsanwälte, kommentiert den Gerichtsbeschluss: "Das insolvente Haftungsdach war Rechtsträger der Vermittlung bzw. Beratung und hätte für angebliche Pflichtverletzungen einstehen müssen, nicht aber der gebundene Vermittler selbst." Um selbst zu haften, hätte der Vermittler objektiv missverständlich auftreten oder Produkte vermitteln müssen, die nicht über das Haftungsdach angeboten wurden, verdeutlicht Rechtsanwalt Blazek. In 'k-mi' 33/15 hatten wir im Hinblick auf die seinerzeit anstehenden BGH-Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die rd. 800 Agenten des damals größten deutschen Haftungsdachs lediglich als deren Stellvertreter agierten und nur bei vorsätzlicher Handlung haften können. Ganz abgesehen von den weiteren bislang ungeklärten Fragestellungen im INFINUS-Skandal. Schließlich stand das Haftungsdach unter ständiger Prüfung der BaFin, die bereits im Sommer 2012 über angebliche Ungereimtheiten durch die Bundesbank informiert war. Eine als Zeugin vernommene LKA-Beamtin räumte im INFINUS-Strafprozess ein, dass an der INFINUS-Buchführung bei den Ermittlungen nichts Negatives aufgefallen sei (vgl. 'k-mi' 04/16). 'k-mi'-Fazit: Aus prozessualer Sicht ist der BGH-Beschluss die allein richtige Entscheidung. Aber auch darüber hinaus steht sie außer jeglicher Kritik. Denn wenn bei früheren behördlichen Prüfungen keine Anhaltspunkte auf ein mögliches Schneeballsystem bei INFINUS erkennbar war, wie hätte dann ein (kleiner) Vermittler – ohne jeglichen Einblick in die Bücher – von möglichen Fehl- oder Luftbuchungen überhaupt Kenntnis gehabt haben sollen? 

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