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BGH: Wo Altersvorsorge draufsteht, muss auch welche drin sein!

 

Am gestrigen Donnerstag hat der BGH eine brisante Leitsatzentscheidung zur Prospekthaftung und zum Thema 'Altersvorsorge und geschlossene Fonds' veröffentlicht (Az.: III ZR 489/16). Bei dieser Entscheidung dreht sich alles um den SHB Altersvorsorgefonds von 2006. Dieser investierte u. a. als Dachfonds in den LHI Immobilienfonds TechnologiePark Köln, mit dem LHI eine spektakuläre 260 Mio. €-Pleite hinlegte ('k-mi' berichtete ausführlich in Ausgabe 21/15). Vor dem BGH ging es um die Frage, ob der Treuhandkommanditist des SHB Altersvorsorgefonds gegenüber den Anlegern dafür haftet, dass der Prospekt falsch ist. Das OLG München hatte dies noch verneint. Der BGH gibt aber in diesem Fall dem klagenden Anleger Recht.

Knackpunkt ist, dass im Prospekt an mehreren Stellen sowie im Gesellschaftsvertrag die 'Altersvorsorge' als Zweck des Fonds genannt wird. U. a. heißt es im Prospekt wörtlich: "Dieser Renditefonds stellt durch die Investition in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge dar." Hierzu sagt der BGH aktuell: "Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Fall eine typische unternehmerische Beteiligung (mit Totalverlustrisiko) angeboten wurde, stellt es eine gezielte Desinformation des künftigen Anlegers dar, einen solchen (gewöhnlichen) Immobilienfonds, bei dem nicht nur keine besonderen Sicherungsmechanismen vorgesehen sind, sondern zusätzliche Risiken in Form einer Blind-Pool-Investition bestehen, als speziellen Altersvorsorgefonds und ideale Form der Altersvorsorge (...) zu bezeichnen. Der irreführende Eindruck wird durch § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags noch verstärkt, indem als vorrangiger Gesellschaftszweck die Altersvorsorge der Gesellschafter genannt wird." Die Risikohinweise im Prospekt auf ein Totalverlustrisiko heilen diese(n) Fehler nicht, wofür den Treuhänder die Aufklärungspflicht trifft.

'k-mi'-Fazit: Im Prinzip sagt der BGH hier: Wenn ein Prospekt als Altersvorsorgeprodukt angepriesen wird, ist der zugehörige Prospekt falsch, wenn sich dahinter nur ein 'normaler' geschlossener Fonds ohne spezielle Sicherungselemente verbirgt. Seine grundlegende Rechtsprechung, dass eine unternehmerische Beteiligung für eine ergänzende Altersvorsorge jedoch generell nicht ungeeignet ist, ändert der BGH hier jedoch explizit nicht!

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