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Das sagen Versicherer zur ‚Spontanen Anzeigepflicht‘ (Teil 6)

Unsere Recherche und für die Versicherungsmakler-Tätigkeit wichtige Aufklärung zum Thema ‚Spontane Anzeigepflicht’ (vgl. ‚vt’ 44 bis 48/17) setzen wir mit weiteren Stellungnahmen fort: ++ Signal Iduna: „Grundsätzlich hat der Versicherer die Pflicht, nach Krankheiten zu fragen, die er für annahmerelevant hält. Es gibt grundsätzlich auch keine spontane Anzeigepflicht. Ja, wir verzichten – sofern nicht ein ganz besonderer Sachverhalt vorliegt (siehe allgemeine Anmerkung) auf die Anfechtung eines mittels vereinfachter Risikoprüfung nach 2008 zustande gekommenen Vertrages, wenn die einzige Begründung ist, dass der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person gefahrerhebliche Umstände hätte anzeigen müssen, obwohl im Antrag nicht danach gefragt wurde. Zu dem Gesamtthema noch folgende Anmerkung: Eine uneingeschränkte spontane Anzeigepflicht gibt es unseres Erachtens seit Geltung des VVG 2008 nicht (mehr). Entsprechend dieser Einschätzung erfolgt auch unsere Prüfung im Leistungsfall zum Thema vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Wir können aber nicht ausschließen, dass es Fälle gibt, in denen die Nichtangabe einer sehr schweren Krankheit unter dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. im Hinblick auf die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtfertigt.“  ++ Dialog: „Die Dialog hat bisher keinen Antrag mit derartigen verkürzten Gesundheitsfragen angeboten. Insofern haben wir die von Ihnen gestellte Rechtsfrage bislang auch nicht weiter geprüft. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir deswegen keine rechtlichen Einschätzungen auf rein hypothetischer Basis abgeben möchten.“ ++ Gothaer: „Das gegenständliche, nicht rechtskräftige Urteil ist uns bekannt. Hierin bestätigt das Landgericht die grundsätzliche Existenz der so genannten ‚spontanen Anzeigepflicht’ in besonderen Fällen. Diese Wertung wird in Teilen der Rechtsliteratur und Rechtsprechung bekanntlich geteilt. Wie auch sonstige rechtliche Entwicklungen verfolgen wir auch diese aufmerksam und interessiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hierzu keine eigene öffentliche Stellungnahme abgeben möchten.“ ‚vt‘-Zwischenfazit: Je mehr Stellungnahmen wir veröffentlichen, umso deutlicher wird: Die Sichtweisen der angefragten BU-Anbieter sind sehr unterschiedlich. Nutzen Sie unsere Unterstützung für Ihren Beratungsalltag!

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