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MiFID II: Scheitert das Filialnetzprivileg an EU-Recht?

Die Umsetzung der MiFID II-Richtlinie bringt weitreichende Veränderungen mit sich, über die wir schon seit längerem ausführlich berichten (vgl. 'k-mi'-Specials 50, 51/14, 19/16). Insbesondere wird die Entgegennahme von Zuwendungen – also Provisionen – künftig an bestimmte Voraussetzungen gebunden sein: Nämlich dass Provisionen die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern sollen. Wie bei jedem sie betreffenden Gesetzgebungsverfahren hat die Bankenlobby auch hier die Gunst der Stunde zu nutzen versucht und über das BMF eine Klausel in das Kleingedruckte der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und OrganisationsverordungWpDVerOV hineingeschmuggelt, die Banken gegenüber unabhängigen Beratern klar bevorteilen würde – das sog. Filialnetzprivileg nach § § 6 Abs. 2 Nr. 1d WpDVerOV.

Demnach soll u. a. allein die Zugehörigkeit zu einem Filialberaternetzwerk, das "für den Kunden die Vor-Ort-Verfügbarkeit qualifizierter Anlageberater auch in ländlichen Regionen sicherstellt", zur Entgegennahme von Provisionen berechtigen. Was ist aber mit den Beratern, die genau das Gleiche leisten, aber nicht Filiale von irgendetwas sind? 'k-mi' und die von uns koordinierte Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner (BMI) hat dieses reine Filialnetzprivileg bereits massiv kritisiert, auch im Rahmen einer schriftlichen Konsultation des BMF zur WpDVerOV (vgl. 'k-mi' 40, 44/16, 01, 19/17). Nunmehr liegt auch eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages dazu vor, worauf auch der finanzpolitische Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Dr. Gerhard Schick, gegenüber 'k-mi' hinweist: In dieser Ausarbeitung "Zur geplanten Neufassung von § 6 Abs. 2 Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) und ihrer Vereinbarkeit mit Unionsrecht" heißt es u. a., dass die "Bereitstellung eines weitverzweigten regionalen Filialnetzwerkes nicht als unions-rechtskonforme Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung angesehen werden" kann!

'k-mi'-Fazit: Die Bundesregierung ist bei diesem Thema noch ganz klar auf dem falschen bzw. mittelstandsfeindlichen Weg: Wenn die Bereitstellung einer permanenten persönlichen Vor-Ort-Beratung samt sämtlicher damit verbundener Kosten (von der Miete bis zu den Back-office-Gehältern) – zu Recht – als qualitätsverbessernde Leistung für den Kunden anerkannt wird, darf dies nicht allein auf Institute beschränkt werden, die einem abstrakten 'Filialnetz' angehören oder einem Strukturvertrieb. Eine solche Auslegung von MiFID II wäre u. E. nicht nur unvereinbar mit dem EU-Recht, sondern auch verfassungswidrig: Sollte aus dem 'Filialnetzprivileg' nicht ein 'Vor-Ort-Beratungs-Privileg' werden – wie 'k-mi' und die BMI das fordert – muss es ganz gestrichen werden. Ansonsten würde eine gigantische Wettbewerbsverzerrung zugunsten von Banken und Strukkis dem freien Vertrieb den Garaus machen!

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