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BaFin verabschiedet neue Institutsvergütungsverordnung

Wer glaubte, mit der zeitlichen Verzögerung der Inkraftsetzung der neuen Institutsvergütungsverordnung, kurz IVV, würden sämtliche offene Fragen im neuen Regelwerk für  ++ Banker-Boni  ++ Abfindungen und  ++ Offenlegungspflichten geklärt, sieht sich getäuscht. "Mit der Überarbeitung wurden in erster Linie die Anforderungen der Leitlinien der europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA für eine solide Vergütungspolitik in deutsches Recht umgesetzt, die die Vergütungsregeln der europäischen Eigenmittelrichtlinie und -verordnung CRD IV und CRR konkretisieren", heißt es seitens der BaFin. Dabei bleibt in den Clawback-Klauseln, die Rückforderungen von Banker-Boni im Fall des Nachweises von Strafzahlungen für die Bank oder hoher Verluste in der Bilanz geführt haben, offen, welches konkrete Fehlverhalten eines Risikoträgers zu einer Rückforderung der Boni-Zahlungen bzw. der Streichung von variablen Vergütungsteilen führen wird. Fest steht nur, dass Boni rückwirkend über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren gefordert werden können.

Neben dieser offenen Frage bleiben u. E. auch entscheidende Fragen zur arbeitsrechtlichen Durchsetzbarkeit möglicher Forderungen im Halbdunkel. Denn mit geltendem Arbeitsrecht kaum vereinbar ist die Formulierung, der vollständige Verlust einer variablen Vergütung müsse "in jedem Fall" eintreten, "wenn der Risikoträger oder die Risikoträgerin an einem Verhalten, das für das Institut zu erheblichen Verlusten oder einer wesentlichen regulatorischen Sanktion geführt hat, maßgeblich beteiligt oder dafür verantwortlich war".

Die IVV regelt ferner das Thema 'Abfindungen' neu: Die Institute müssen einheitlich festlegen, wer welchen Anspruch auf die Abfindungen erhalten darf und wie hoch die Abfindungssumme sein darf. Abfindungen von mehr 200.000 € müssen der Aufsicht nicht nur angezeigt, sondern auch erläutert werden.

Die IVV verschärfen ferner die bestehenden Dokumentations- und Offenlegungsanforderungen: Während  nicht bedeutende Institute zukünftig lediglich die Pflichtangaben gemäß Art. 450 CRR machen müssen, werden von den bedeutenden Instituten weitere Angaben verlangt. Dazu gehören bspw. Angaben über wesentliche Veränderungen in der Vergütungsstrategie oder die Ausgestaltung der Vergütungssysteme bei unterschiedlichen Mitarbeiterkategorien. – Der 'Bi'-Fragenkatalog liegt der BaFin inzwischen vor.

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