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BFV und ‚vt‘ zu IDD: Nicht wer vergütet, sondern wer beauftragt, ist entscheidend

Zum BMWi-Referentenentwurf für das IDD-Umsetzungsgesetz haben BFV – Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler und ‚versicherungstip‘ am 12.12. ihre Stellungnahme beim Ministerium eingereicht. Wir fordern, dass der Torpedo auf Verbraucherschutz, KMU, Versicherungsmakler, Untervermittlerverhältnisse, Pools und die Pluralität im deutschen Versicherungsmarkt entschärft wird: ++ Die IDD überlässt es den Mitgliedstaaten, über Fortführung oder Verbot der Provisionsvergütung zu entscheiden. Zu begrüßen ist, dass entsprechend Referentenentwurf Courtagen/Provisionen in Deutschland als Vergütung für Versicherungsvermittler erhalten bleiben ++ Auch die Verankerung eines „Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbotes“ in § 48b VAG-E und § 34d Satz 6 GewO-E ist zu begrüßen. Erhebliche Bedenken gibt es aber hinsichtlich der Ausgestaltung der Ausnahmeregelungen. Denn das Verbot soll nach § 48b Abs. 4 VAG-E nicht gelten, „soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird“. Das ist eine Ausnahmeregelung, die ins­besondere von Versicherern genutzt werden und damit sowohl zu einer Wettbewerbsungleichheit zum Nachteil der Versicherungsmakler als auch zu einer Verbraucher-Ungleichbehandlung führen kann. Daher plädieren wir für die Streichung von Abs. 4. Soweit der Gesetzgeber mit dieser Ausnahme Gruppenversicherungsverträge meint, dann sollte dies auch so formuliert werden. Eine weitere Ausnahme von der Provisionsabgabe sieht der Gesetzgeber in § 48b Abs. 2 VAG-E bei geringwertigen „Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses (…)“ vor. Hier sollte der Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf achten, dass diese Ausnahme auf Neuabschlüsse begrenzt bleibt. Keinesfalls sollte diese Ausnahme auch auf laufende Verträge ausgedehnt werden. Den Verbraucherschutz unterwandernde Geschäftsmodelle, die mit der Provisionsabgabe werben, in deren Folge der Verbraucher dann in eine beratungsarme Situation überführt wird, sollte der Gesetzgeber nicht fördern. Kommen wir zu einigen negativen Knackpunkten, bei denen Sachwalterstatus, gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung des Versicherungsmaklers nicht angemessen berücksichtigt werden:

++ Der bisherige § 6 VVG regelt die vor- und nachvertragliche Beratungspflicht des Versicherers. Bei der Vertragsvermittlung durch Versicherungsmakler treffen den Versicherer diese Beratungspflichten nicht (Abs. 6). Das will der Gesetzgeber ändern und streicht die Ausnahme. Was soll das? Ein Kunde mandatiert einen Versicherungsmakler, damit er nicht vom Versicherer oder dessen Erfüllungsgehilfen beraten/betreut wird. Hier aber wird der Verbraucher vom Gesetzgeber bevormundet. Soll Versicherern mit großer AO die Möglichkeit eröffnet werden, die vom Makler beschafften Kunden- und Kontaktdaten auszunutzen, um gigantische Abwerbungsprogramme zu fahren? Wie sollen kleine und mittlere (maklerorientierte) Versicherer ohne AO den Beratungspflichten nachkommen? Werden Versicherungsmakler zum Erfüllungsgehilfen, indem Versicherer versuchen diese zur Wahrnehmung der Versicherer-Beratungspflichten zu verpflichten? In wessen Interesse soll dann der Versicherungsmakler beraten? Doppelberatung und Doppelhaftung? Hier schafft der Gesetzgeber ein neues rechtliches Konstrukt, das dem bisherigen VVG und der Rechtsprechung widerspricht. Daher fordern wir die Beibehaltung der Ausnahme in § 6 Abs. 6 VVG, mit der Ergänzung, „wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler oder Honorar-Versicherungsberater betreut wird“.

++ Mit § 34d Satz 5 GewO-E greift der Gesetzgeber zum Nachteil der Verbraucher und Versicherungsmakler in den freien Wettbewerb ein: Der Versicherungsvermittler darf „sich seine Tätigkeit nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen“. Eine Ausnahme für die vom Kunden beauftragten Versicherungsmakler ist nicht vorgesehen. Durch die Berufsfreiheit im Sinne des Art. 12 GG sind grundsätzlich auch die Grund­rechte der Versicherungsmakler umfasst, Art und Qualität der angebotenen Dienstleistungen sowie  ein Entgelt für die Leistungen selbst festzusetzen oder mit den Interessenten auszuhandeln (BVerfGE). Die geplanten Regelungen würden nach unserer Auffassung in diese geschützten Grundrechte der Versicherungsmakler massiv eingreifen, ohne dass dies vorliegend im Allgemeininteresse notwendig wäre. Die Einschränkung „durch ein Versicherungsunternehmen“ berücksichtigt zudem auch weitere Geschäftsmodelle nicht. Die übliche Entlohnung des Untervermittlers durch den Hauptvermittler wäre ebenso nicht mehr möglich wie die Annahme der von Maklerpools weitergereichten Courtagen. Zumal eine Regelung, dass ein Versicherungsvermittler keine Vergütung vom Kunden annehmen darf, sich aus der IDD nicht entnehmen lässt, fordern wir, dass die mit § 34d Satz 5 GewO-E geplante Regelung gestrichen wird. Zudem sprechen wir uns dafür aus, dass „Versicherungsmakler Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich beraten“ dürfen, also sowohl bei Gewerbekunden als auch bei Privatkunden  ++ Nach § 23 VAG-E sollen „die Unternehmen im Rahmen einer angemessenen Geschäftsorganisation sicherstellen, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden“. Der Versicherungsmakler ist Vertreter und Sachwalter des Kunden, nicht des Versicherers. Die vorgesehene Regelung aber würde die Versicherer zwingen, auch den Versicherungsmaklern (und Honorar-Versicherungsberatern) genaue Vertriebsvorgaben zu machen. Das ist mit dem Maklerstatus nicht vereinbar. Der Kunde sucht sich gerade deshalb einen Sachwalter in freier Entscheidung aus, weil er von einem unabhängigen Akteur bedient werden will, der keine (Ziel-)Vorgaben der Produktgeber zu erfüllen hat. Dabei belässt die IDD (Artikel 25 Abs. 1 Satz 5) dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, die Besonderheiten der Beratung und Vermittlung durch Versicherungsmakler zu berücksichtigen: „(Es) werden zumutbare Schritte unternommen …“ Daher schlagen wir vor: „Die Unternehmen stellen im Rahmen des Zumutbaren sicher, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden. Werden Versicherungsprodukte durch Versicherungsmakler oder Honorar-Versicherungsberater vertrieben, gelten Maßnahmen nach Satz 5 nicht als zumutbar.“ Dr. Wolfgang Hofbauer, Vorstand beim BFV-Mitglied DMB Rechtsschutz-Versicherung kritisiert: „Der vorliegende Referentenentwurf verletzt gleichzeitig die Interessen von Versicherungsmaklern und Verbrauchern. Und es keimt der Verdacht auf, dass hier schon wieder Ordnungspolitik zu Lasten der kleinen und mittelständischen Anbieter betrieben werden soll. Der Entwurf ist ein Frontalangriff auf den Wettbewerb und die Vielfalt im Versicherungsmarkt. Wir als kleinerer Maklerversicherer sehen gravierende Nachteile, sollte dieser Entwurf Wirklichkeit werden.“

‚vt’-Fazit: BFV und ‚versicherungstip‘ setzen sich auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür ein, dass dem Berufsstand des kundenorientierten Versicherungsmaklers als Sachwalter des Kunden angemessen Rechnung getragen wird. Ebenso kämpfen wir für den Erhalt der Pluralität auf dem deutschen Versicherungsmarkt. Wir stehen für Versicherungsmakler, Verbraucherschutz und KMU. (Hier geht es zur BFV/,vt'-Stellungnahme.)

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