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BGH kippt BU-Schreibtischklausel

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot einkassiert hat der BGH (Az. IV ZR 91/16) aus dem Bedingungswerk einer BU die nachfolgende sog. Schreibtischklausel: "Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zumindest zu 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis." Der Volkswohl Bund als verurteilter Versicherer darf die Klausel in Neuverträgen nicht mehr verwenden und auch bei der Abwicklung von Altverträgen nicht anwenden. "Damit hat der BGH in ein Wespennest gestochen. Wie unsere Untersuchungen zeigen, werden in der BU eine Vielzahl von undefinierten Rechtsbegriffen verwandt, die große Unsicherheit für den Versicherten, aber auch für die Vermittler und Versicherer bergen", kommentiert Claus-Dieter Gorr, GGF PremiumCircle GmbH, das Urteil. Transparenz schaffen dürfte das von PremiumCircle am 28.03. in Frankfurt veranstaltete 1. Rechtssymposium Berufsunfähigkeit für Vermittler und Versicherer, an dem u. a. zwei Richter sicher auch über die rechtlichen Fallstricke für Vermittler aufklären werden.

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