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BMWi-Entwurf Versicherungsvermittlungs-VO mit „Lernerfolgskontrolle“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 24.10. den Entwurf zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb vorgelegt. Hier wird u. a. die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) neu gefasst. „Aus Sicht der Vermittler ist die neue VersVermV durchaus zu stemmen“, sieht AfW-Vorstand Norman Wirth nach erster überschlägiger Durchsicht überwiegend eine 1 zu 1 Umsetzung der IDD. Der Entwurf orientiert sich wesentlich an der derzeit gültigen Verordnung. Neu eingefügt wird u. a. die Weiterbildungsverpflichtung in § 7 der VersVermV. Gemäß § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO sind Vermittler bzw. Berater und die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten in der Versicherungsbranche künftig zur Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden jährlich verpflichtet und müssen diese auch per (Muster-)Erklärung gegenüber der zuständigen IHK spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres nachweisen. Dass die Weiterbildung, wie es der Referentenentwurf vorsieht, „jeweils eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle erfordert“, dürfte sicher zu einem Diskussionspunkt werden. Eine über den Weiterbildungspflichtumfang von 15 Stunden hinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich, aber diese freiwilligen Weiterbildungsstunden können nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragen und angerechnet werden. Ärgerlich ist die Verschiebung der (Erst-)Informationspflichten in § 15 der VersVermV, da Vermittler, die in ihren Briefbögen, Visitenkarten etc. auf den Paragraph verweisen, diese anpassen müssen. Falls dies so kommt, denn noch ist das nicht sicher: Laut BMWi-Begleitschreiben ist der Entwurf innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt und er bedarf der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates. Sinnvollerweise deutet sich auf EU-Ebene an, dass die IDD, die zum 23.02.2018 in Kraft tritt, erst ab dem 01.10.2018 Anwendung findet (vgl. ‚vt‘ 43/17).

‚vt‘-Fazit: Das BMWi ist mit dem Entwurf zur VersVermV jetzt vorgeprescht. Es bleibt abzuwarten, wie sich die noch zu beteiligenden Ministerien, das BMF und das BMJV, positionieren, zumal die Jamaika-Koalition noch in den Sternen steht und welche Partei in welchem Ministerium Einzug hält. Fest steht: Mit dem Entwurf beginnt die politische Arbeit bzgl. VersVermV, die von ‚versicherungstip‘ koordinierte BFVBundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler wird im Rahmen einer Stellungnahme sich mit konstruktiven Vorschlägen für Ihre Interessen einsetzen! (Den Entwurf können Sie hier herunterladen.)

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