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HanseMerkur torpediert Versicherungsmaklertätigkeit und Kundenwillen (Teil 1)

Die Maklervollmacht sei zu alt, ist eines der hanebüchenen ‚Argumente‘ von Versicherern, die Versicherungsmaklern bei der Tätigkeit für den Mandanten Steine in den Weg legen wollen. Bei der HanseMerkur Allgemeine Versicherung AG ist eine weitere Schikane für im Auftrag der Kunden tätigen Versicherungsmakler aufgetaucht.

Die übliche, auch auf Gesundheitsdaten bezogene, Entbindung von der Schweigepflicht soll nicht mehr ausreichend sein. Die HanseMerkur erwartet von Versicherungsmaklern, dass diese sich jedes Mal beim Kunden eine ausdrücklich auf den konkreten Schadenfall bezogene Einwilligung und Schweigepflichtentbindungserklärung einholen: Versicherungsmakler Steffen Henke, Geschäftsführer VIBEA Makler GmbH/Leipzig, bat die HanseMerkur unter Vorlage der Vollmacht, die neben einer Postempfangsvollmacht auch eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Mandanten enthält, um die Leistungsabrechnungen des Unfall-Krankenhaustagegeldes (UKHT).

Das lehnte HanseMerkur – nach über einem Monat Bearbeitungszeit – mit Verweis auf die Einhaltung von Datenschutzvorschriften ab. Es könnten keine Kopien des an den Versicherungsnehmer gerichteten Schriftwechsels zur Verfügung gestellt werden. Die allgemeine Maklervollmacht sei hierfür nicht ausreichend. Der Versicherungsmakler könne aber eine schadenfallbezogene Vollmacht einreichen.

Diese Vollmacht müsse u. a. enthalten, für welchen Schadenfall konkret er bevollmächtigt werde und welche konkreten Befugnisse mit dieser Vollmacht verbunden seien. Versicherungsmakler Henke beschwert sich. Er habe eine gültige und umfassende Vollmacht vorgelegt. Zudem ist er in den Schadenfall seit Beginn eingebunden, erläutert er im Gespräch mit der ‚vt‘-Redaktion:

„Wir haben die HM über den Schadenfall informiert, später haben wir Ansprüche angemeldet, weil durch den Unfall etwas zurückbleibt. Zudem haben wir auch den Bericht der ‚Sana Kliniken‘ an die HM gegeben.“ Nun dauert es fast fünf Wochen, bis die HanseMerkur – mit einer erneuten Absage – reagiert. Im Rahmen der privaten Unfallversicherung befasse man sich „mit hochsensiblen Gesundheitsdaten“, daher dürfe man „nur in Ausnahmefällen schadenfallbezogene Auskünfte an den Außendienst erteilen“. Ja, Sie lesen richtig: Die HanseMerkur bezeichnet Versicherungsmakler als ihren „Außendienst“! Unsere Fragen an Eric Bussert, Vorstand Vertrieb und Marketing, beziehen sich zunächst auf die schleppende Bearbeitung, den zusätzlichen Aufwand und den „Außendienst“:

++ Sind bei HanseMerkur Bearbeitungszeiten von fünf Wochen zur Beantwortung von einfachen Fragen üblich? Wenn ja, woran liegt das und welche Maßnahmen ergreift HM um kürzere Bearbeitungszeiten sicherzustellen? Wenn nein, warum war die Bearbeitungszeit in diesem Fall so lang?

++ Vergütet HM umfassend bevollmächtigten Versicherungsmaklern den zusätzlichen Aufwand zur Einholung einer schadenfallbezogenen Vollmacht?

++ Versicherungsmakler sind selbstständige Vermittler ohne Vertreterverein­barungen mit Versicherern, die von den Kunden beauftragt werden und in deren Interesse tätig sind. Warum zählen Versicherungsmakler bei der HanseMerkur zum „Außendienst“ und welche Folgen hat das? Wir erhalten zwar eine Reaktion der HanseMerkur auf unsere Fragen an Vertriebs-Boss Bussert, doch die Hamburger beziehen weder zu den langen Bearbeitungszeiten noch zur Vergütung des von der HM ‚gewünschten‘ Zusatzaufwandes noch zur bedenklichen Zuordnung der Versicherungsmakler zum HM-Außendienst Stellung! Zu den Argumenten der Auskunftsverweigerung und der Nichtanerkennung von Vollmachts-Regelungen wollten wir von Bussert wissen:

++ Aufgrund welcher konkreten datenschutzrechtlichen Regelungen kann HanseMerkur die angeforderten Leistungsabrechnungen zum UKHT dem bevollmächtigten Versicherungsmakler nicht zumailen?

++ Welche konkreten Regelungen in der Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers durch den Mandanten zu Postempfangsvollmacht, Schweigepflichtentbindungserklärung und Beauftragung zur Leistungsabwicklung/Schadenbearbeitung sind nach Auffassung der HanseMerkur warum nicht ausreichend?

++ Auf Basis welcher konkreten gesetzlichen Regelungen sieht HanseMerkur sich nur dann berechtigt die erbetenen Auskünfte zu erteilen, wenn eine schadenfallbe­zogene Vollmacht, für welchen Schadenfall der Versicherungsmakler konkret bevollmächtigt ist, und welche konkreten Befugnisse mit dieser Vollmacht verbunden sind, vorgelegt wird?

++ Der Mandant hat dem Versicherungsmakler u. a. eine Postempfangsvollmacht ausgestellt. Die HanseMerkur hat die vom Versicherungsmakler erbetene Abrechnung dennoch dem VN zugeschickt. Wie vereinbart sich diese Vorgehensweise nach Auffassung der HanseMerkur mit dem Grundsatzurteil des BGH zur Korrespondenzpflicht (Az: IV ZR 165/12)?

++ Der VN hat den Versicherungsmakler zur Vertretung gegenüber Versicherern beauftragt, darunter auch die Geltendmachung von Leistungen aus den Verträgen mit Produktgebern und Mitwirkung bei der Erfüllung. Wie vereinbart es sich mit kundenfreundlichem Verhalten, diesem Willen des Kunden nicht nachzukommen? „Die HanseMerkur ist selbstverständlich bereit, dem Wunsch des Kunden nachzukommen, dass die Kommunikation mit einem Dritten, in diesem Fall dem Makler Steffen Henke, erfolgt“, will die HM sich in ein kundenfreundliches Licht stellen, obwohl es verbindliche gesetzliche Regelungen zur Vollmacht und Rechtsprechung zur Korrespondenzpflicht gibt.

„Eine entsprechende Vollmacht ist dabei obligatorisch, ebenso eine Schweigepflichtentbindungserklärung, die die HanseMerkur von der zu Gunsten des Kunden bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung entbindet“, verkündet die HM Allgemeinplätze, obwohl eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wurde. Doch die HM sieht nur die Fülle an Rechtsvorgaben:

„Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, besonders sorgfältig und zurückhaltend mit Gesundheitsdaten umzugehen. Die Weitergabe von Gesundheitsdaten an Dritte unterliegt den Regelungen des § 203 StGB, des Datenschutzgesetzes und der Artikel der DSGVO. Zusätzlich haben wir uns verpflichtet, die Verhaltensregeln des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft für den Umgang mit personenbezogenen Daten (Code of Conduct) zu beachten.“

Ja, es gibt eine Fülle an Vorgaben, die zu beachten sind. Doch es gibt auch eine Vollmacht mit Regelungen zu Gesundheitsdaten, die die HM zu respektieren hat! – In Teil 2 führen wir in Kürze die Inhalte der Vollmacht und das auf Interpretationen von StGB, Datenschutzgesetz und CoC beruhende Verhalten der HanseMerkur einer rechtlichen Bewertung zu.

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