Aktuelles

Helvetia will bei registrierten Versicherungsmaklern Erlaubnis-Vorgaben prüfen

Die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Deutschland verpflichtet Versicherungsmakler zu Regeln, für die es keine Rechtsgrundlage gibt und missachtet obendrein die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers. Das lässt sich dem von Vertriebsvorstand Jürgen Horstmann unterschriebenen Schreiben zur „Umsetzung der IDD in das deutsche Recht“ entnehmen. Die unangemessenen Kontrollen und Verpflichtungen werden mit einem Nachtrag zur Courtagevereinbarung besiegelt. Dem sollten Versicherungsmakler umgehend widersprechen und solidarisch protestieren, ‚versicherungstip‘ stellt dazu Musterschreiben bereit: Die Helvetia informiert Versicherungsmakler u. a. darüber, dass diese bei „unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen“ die „Zuverlässigkeit“ vorab prüfen und sicherstellen müssen, dass die Angestellten über eine „sachgerechte Qualifikation verfügen“. Soweit die Helvetia über die sich aus neuerer Gesetzgebung resultierenden Verpflichtungen informiert, ist dagegen selbstverständlich nichts einzuwenden. Doch dabei belässt es Helvetia nicht: „Der Makler wird die Helvetia umgehend davon in Kenntnis setzen, wenn die vorgenannten Vorgaben nicht (mehr) erfüllt werden. Darüber hinaus ist die Helvetia berechtigt, vom Makler geeignete Nachweise über die Erfüllung der vorgenannten Vorgaben anzufordern, wenn die Helvetia Kenntnis von Umständen erhält, die auf die Nichterfüllung der vorgenannten Vorgaben hindeuten. Darüber hinaus ist die Helvetia einmal in drei Jahren dazu berechtigt, die Erfüllung der vorgenannten Vorgaben durch den Makler stichprobenartig zu überprüfen.“ Auf Basis welcher Rechtsgrundlage ist die Helvetia einmal in drei Jahren dazu berechtigt oder verpflichtet, die Erfüllung der Zuverlässigkeit, Qualifikation und Weiterbildung durch den Makler anlassbezogen oder stichprobenartig zu überprüfen? Die Anfrage der ‚vt‘-Redaktion beantwortet Helvetia-Vertriebsvorstand Jürgen Horstmann nicht. Aber wenn es, so unsere Auffassung, keine gesetzliche Verpflichtung gibt:

Warum bürdet die Helvetia sich und den Versicherungsmakler-Geschäftspartnern unnötige Bürokratie und Kosten auf und führt eine Doppelüberprüfung durch die IHK und die Helvetia ein? Aber auch das erläutert Horstmann leider nicht. Wir haben dem Vertriebsvorstand vorgeschlagen, „kritisierte Passagen intern auf den Prüfstand zu stellen“ und gefragt, ob die Helvetia bereit ist, „ein geändertes Schreiben, das die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers angemessen berücksichtigt, zu verfassen“. Die Chance einer zeitnahen klaren Positionierung hat Horstmann leider nicht genutzt. Versicherungsmakler sollten allerdings nicht inaktiv bleiben:

Die Helvetia hat die unangemessenen Maklerverpflichtungen als Nachtrag zur Courtagevereinbarung formuliert. Bei einer Vereinbarung ist üblicherweise von beiden Seiten eine Unterschrift erforderlich. Doch die Helvetia fordert, anders als die uniVersa Lebensversicherung a. G. (vgl. ‚vt’ 09/18), kein unterschriebenes Exemplar zurück, sondern erklärt in § 6 Abs. 3 des Nachtrags: „Dieser Nachtrag tritt mit Wirkung zum 23.02.2018 in Kraft.“ Diese einseitige Inkrafttretungserklärung verstößt zum einen gegen Grundsätze einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit und ist zum anderen eine böse Falle. Denn Versicherungsmakler, die sich auf das Vereinbarungs-Erfordernis einer Einwilligung durch ihre Unterschrift verlassen, dürften über das Kaufmannsschweigen nach § 362 Abs. 1 HGB stolpern. Daher ist ein Widerspruch erforderlich, ein Musterschreiben dazu liefert Ihnen ‚vt’. Des Weiteren statuiert die Helvetia, dass Versicherungsmakler „zur Einhaltung des Verhaltenskodex des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft für den Vertrieb von Versicherungsprodukten“ verpflichtet sind, „soweit diese für den Makler bzw. dessen Angestellte einschlägige Bestimmungen enthalten“. Welche konkreten Bestimmungen meint die Helvetia damit angesichts der Rechtsstellung des Versicherungsmaklers, der im Auftrag der Kunden arbeitet, laut BGH Sachwalter des Kunden ist, laut VVG „für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer damit betraut zu sein“, also eben nicht, wie es der GDV-Verhaltenskodex voraussetzt, „für den Vertrieb von Versicherungsprodukten“ der Versicherer zuständig ist? Sie ahnen es, Horstmann bleibt die Antwort schuldig. Dass ein Versicherer im Jahre 2018 Versicherungsmaklern den GDV-Kodex um die Ohren hauen will, statt auf die Kodexe mehrerer Versicherungsmakler-Berufsverbände hinzuweisen, ist bedenklich.

‚vt‘-Fazit: ++ Wir geben den Kampf für Sie und die Hoffnung nicht auf, dass die Helvetia Auflagen für Versicherungsmakler noch mit juristischer Kompetenz überprüft und dann korrigiert  ++ Aber wo bisher kein Wille, da ist ein anderer Weg, bei dem die Solidarität aller Versicherungsmakler gefordert ist, dass sich nicht weitere Versicherer ein schlechtes Beispiel nehmen. Wehret den Anfängen! ‚vt‘ stellt daher  + Versicherungsmakler mit Courtagevereinbarung der Helvetia einen Muster-Widerspruch und  + Versicherungsmakler ohne Courtageanbindung an Helvetia ein Muster-Protestschreiben zur Verfügung, das Sie herunterladen und umgehend verwenden können. Bitte faxen (0211 6912 440) oder scannen und mailen ([email protected]) Sie uns Ihr Schreiben an Helvetia-Vorstand Horstmann ebenfalls zu.

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk