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uniVersa führt sich als Aufsichtsbehörde für Versicherungsmakler auf

Unter dem Betreff „Wichtige Informationen und Rückgabe der zusätzlichen Vereinbarung zur Insurance Distribution Directive (IDD) und Datenschutzhinweise/Informationen zu den Betroffenenrechten (EU-DSGVO)“ teilt die uniVersa Lebensversicherung a. G. Versicherungsmaklern am 21.02.2018 mit, wozu diese nach Vorstellung der uniVersa zukünftig verpflichtet sind. Der Gipfel der Unverschämtheit: Die uniVersa erhebt sich zur Aufsichtbehörde über Versicherungsmakler, denn die sollen sich mit Unterschrift verpflichten, der uniVersa die Nachweise zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht „im Rahmen von Stichproben bzw. bei begründetem Anlass auf Verlangen herauszugeben“. Und wer nicht spurt, fliegt: Jeder, der zum Fristablauf am 16.03.2018 die mitgelieferte „zusätzliche Vereinbarung“ dem vermeintlichen zukünftigen ‚Oberaufseher über Versicherungsmakler’ nicht unterschrieben vorgelegt hat, mit dem beendet uniVersa die „Zusammenarbeit“.  Zu diesem Unfug, so suggeriert uniVersa es Versicherungsmaklern, bleibe dem Versicherer „aufgrund der neuen gesetzlichen Gegebenheiten keine andere Möglichkeit“. Ein Blick in die gesetzlichen Regelungen sind der uniVersa in der Tat zu empfehlen. Denn in der (bisher im Entwurf vorliegenden) Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) steht, dass Versicherungsmakler gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer spätestens zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres“ die Weiterbildungsnachweise vorlegen müssen. Warum die uniVersa scharf auf doppelte Bürokratie ist, erschließt sich nicht. Eine völlig unnötige, zusätzliche bürokratische Belastung der Versicherungsmakler ist strikt abzulehnen. Doch unbezahlte Mehrarbeit für Versicherungsmakler scheint der uniVersa am Herzen zu liegen: Denn Versicherungsmakler sollen sich des Weiteren dazu verpflichten, „vor Aufnahme eines Antrags abzufragen, ob der Kunde im Vorfeld bereits eine Beratung durch einen Versicherungsberater erhalten hat“, mit der Begründung und zugleich Androhung, „da ansonsten keine Courtagezahlung erfolgen kann“.

Bereits am 22.02., quasi nachdem die ersten Schreiben bei erstaunten und verärgerten Versicherungsmaklern eingetroffen waren, schaltete ‚versicherungstip’ umgehend uniVersa-Vertriebsvorstand Werner Gremmelmaier ein und hat eine Prüfung vorgeschlagen, ob die uniVersa bereit ist, „kritisierte Passagen intern auf den Prüfstand zu stellen und ggf. ein geändertes Schreiben, das die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers angemessen berücksichtigt, zu verfassen“. Doch auch nach mehr als zwei Arbeitstagen hat sich Gremmelmaier zu dem brisanten Thema nicht geäußert. Über weitere Details zu überzogenen und unzulässigen Knebelungen der Versicherungsmakler berichtet ‚versicherungstip’ in der kommenden Print-Ausgabe. Ob die uniVersa sich bis dahin bewegt, bleibt abzuwarten. Versicherungsmakler sollten die „zusätzliche Vereinbarung“ nicht unterschreiben. Der ‚versicherungstip’-Redaktion liegen weitere Schreiben von Versicherern vor, die überwiegend sachlich und zutreffend informieren. Allerdings finden sich darunter auch einige Schreiben, deren unnötige und zum Teil unzulässige Auflagen für Versicherungsmakler nicht akzeptabel sind. Versicherungsmakler sollten alle eintreffenden Schreiben aufmerksam lesen und können diese auch der Redaktion zuleiten, die bei den betreffenden Vorständen nachhaken wird.

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