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uniVersa führt sich als zusätzliche Aufsichtsbehörde für Versicherungsmakler auf

Unter dem Betreff „Wichtige Informationen und Rückgabe der zusätzlichen Vereinbarung zur Insurance Distribution Directive (IDD)“ teilt die uniVersa Lebensversicherung a. G. Versicherungsmaklern am 21.02.2018 mit, wozu diese nach Vorstellung der uniVersa zukünftig verpflichtet sind. Der Gipfel der Unverschämtheit: Die uniVersa erhebt sich zur Aufsichtbehörde über Versicherungsmakler, denn die sollen sich mit Unterschrift verpflichten, der uniVersa die Nachweise zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht „im Rahmen von Stichproben bzw. bei begründetem Anlass auf Verlangen herauszugeben“. Wer nicht spurt, fliegt, so die unverhohlene Androhung: Jeder, der bis 16.03.2018 die mitgelieferte „zusätzliche Vereinbarung“ dem vermeintlichen zukünftigen ‚Oberaufseher über Versicherungsmakler’ nicht unterschrieben vorgelegt hat, mit dem beendet uniVersa die „Zusammenarbeit“.  Zu diesem Unfug, so suggeriert uniVersa es, bleibe dem Versicherer „aufgrund der neuen gesetzlichen Gegebenheiten keine andere Möglichkeit“. Dann ist der uniVersa ein umgehender Blick in die gesetzlichen Regelungen zu empfehlen. Denn in der (bisher im Entwurf vorliegenden) Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) steht, dass Versicherungsmakler „gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer spätestens zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres“ die Weiterbildungsnachweise vorlegen müssen. Eine völlig unnötige, zusätzliche bürokratische Belastung der Versicherungsmakler ist strikt abzulehnen. Doch unbezahlte Mehrarbeit für Versicherungsmakler scheint der uniVersa am Herzen zu liegen: Denn Versicherungsmakler sollen sich des Weiteren dazu verpflichten, „vor Aufnahme eines Antrags abzufragen, ob der Kunde im Vorfeld bereits eine Beratung durch einen Versicherungsberater erhalten hat“, mit der Begründung und zugleich Androhung, „da ansonsten keine Courtagezahlung erfolgen kann“. Hier bezieht sich die uniVersa auf das Durchleitungsgebot nach § 48c VAG und macht sich einen schlanken Fuß, indem sie Arbeit auf die Versicherungsmakler abschiebt. Bereits am 22.02., unmittelbar nachdem die ersten Droh-Schreiben bei verärgerten Versicherungsmaklern eingetroffen waren, schaltete ‚versicherungstip’ uniVersa-Vertriebsvorstand Werner Gremmelmaier ein. Auf Basis welcher Rechtsgrundlage Versicherungsmakler den Kunden befragen müssen, erläutert die uniVersa bisher aber nicht.

Der Kunde ist über die Art der Vergütung beim ersten Geschäftskontakt zu informieren.  Das Durchleitungsgebot nach § 48c VAG greift, sobald der Versicherer vom Versicherungsberater informiert wird, dass er dem Kunden eine Versicherung vermittelt hat. Wenn der potentielle Kunde aber nicht abschließt und eine zweite Beratung bei einem Versicherungsmakler nachfragt, ist dem Kunden die Entgeltlichkeit klar und dem Versicherungsmakler steht für diese Beratung mit nachfolgender Vermittlung die entsprechende Vergütung zu. So sehen wir die (neue) Rechtslage. Auf Basis welcher Rechtsgrundlage es die uniVersa als zulässig ansieht, an den beratenden und vermittelnden Versicherungsmakler die Courtage nicht zu zahlen, hat Gremmelmaier bisher nicht verraten.

Das Schreiben der uniVersa zeugt von äußerst fraglicher juristischer Kompetenz. Hätte die uniVersa so schlechte Juristen im Hause, was dann ja auch für andere Bereiche gelten könnte, wäre die uniVersa ein dringender Fall für die BaFin. Wir vermuten, dass die Klöpse insbesondere damit zusammenhängen, dass man sich nicht die Mühe macht, dem jeweiligen Vermittlerstatus angemessene Schreiben für Versicherungsmakler und -berater, gebundene Versicherungsvertreter und solche mit Erlaubnis zu verfassen. Wir haben daher Gremmelmaier vorgeschlagen, „kritisierte Passagen intern auf den Prüfstand zu stellen“ und gefragt, ob die uniVersa bereit ist, „ein geändertes Schreiben, das die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers angemessen berücksichtigt, zu verfassen“. Die Chance einer zeitnahen klaren Positionierung hat er leider nicht genutzt. Doch wir geben den Kampf für Sie und die Hoffnung nicht auf, dass die uniVersa Auflagen für Versicherungsmakler noch mir juristischer Kompetenz überprüft und dann korrigiert. Nach unserer Auffassung ist auch keine „zusätzliche Vereinbarung“ notwendig. Es genügt, wenn Versicherer ihren Informationspflichten gegenüber Versicherungsmaklern mit sachgerechten Informationsschreiben nachkommen. Inzwischen hat auch der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e. V. (BDVM) Gremmelmaier am 26.02. angeschrieben. In dem der ‚vt’-Redaktion vorliegenden Schreiben legt der Berufsverband die Finger ebenfalls unmissverständlich in die Wunde.

‚vt’-Fazit: ++ Die Auflagen und Verpflichtungen der uniVersa gegenüber Versicherungsmaklern sind z. T. völlig unnötig, überzogen und sogar unzulässig. Daher sollten Versicherungsmakler die „zusätzliche Vereinbarung“ nicht unterschreiben. Dann wird die uniVersa nach dem 16.03. überlegen müssen, ob sie an ihrer Ankündigung festhält, die „Zusammenarbeit“ mit den Versicherungsmaklern „zu beenden“. Gerne können  ++ Versicherungsmakler mit Courtagevereinbarung der uniVersa einen Muster-Widerspruch und  ++ Versicherungsmakler ohne Courtageanbindung an uniVersa ein Muster-Protestschreiben nutzen, das Sie kostenfrei herunterladen und umgehend verwenden können. Bitte faxen (0211 6912 440) oder scannen und mailen (vt(at)kmi-verlag(dot)de) Sie uns Ihr Schreiben an uniVersa-Vorstand Gremmelmaier ebenfalls zu.

‚vt’ liegen weitere Schreiben von Versicherern vor, die überwiegend sachlich und zutreffend informieren. Doch in einigen wenigen Fällen erfolgen unzulässige Auflagen, die für Versicherungsmakler nicht akzeptabel sind. Anfragen laufen bereits, darüber werden wir noch berichten. Versicherungsmakler sollten alle eintreffenden Schreiben aufmerksam lesen. Gerne können Sie diese auch der ‚vt’-Redaktion zuleiten, wir haken bei den Vorständen nach.

 

 

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