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Wird Basler-Aufsichtsrat wegen Reputations- und Absatzrisiko aktiv?

Unter der Leitung des Vorstandsvorsitzenden Dr. Jürg Schiltknecht verweigert die Basler Lebensversicherungs-AG Leistungen unter Bezugnahme auf teilweise unvollständige, teilweise falsche Informationen (vgl. zuletzt ‚vt’ 05/18). Dabei bemüht sie eine mit VVG 2008 vom Gesetzgeber abgeschaffte ‚spontane Anzeigepflicht’ und verweist auf ein Urteil, das nicht rechtskräftig ist, ohne dem VN wahrheitsgemäß und transparent die fehlende Rechtskraft darzulegen. Doch das ist nicht der erste von ‚versicherungstip’ aufgedeckte Skandal-Fall, bei der die Basler eine Schadenregulierung unter Verweis auf ein nicht rechtkräftiges Urteil ablehnt, ohne auf die fehlende Rechtskraft hinzuweisen:  ++ Bei der Allgefahrendeckung der Gebäudeversicherung der Basler Sachversicherungs-AG sind laut Bedingungen Schäden durch Tiere nicht ausgeschlossen, demnach auch Schäden durch Tierbisse, wie bspw. Beschädigung von Dachdämmung durch Marder, enthalten. Das bestätigten die Bad Homburger auf ‚vt’-Anfrage bei deren Vorstandsvorsitzenden Dr. Jürg Schiltknecht: „Die Basler leistet auch bei Schäden durch Marderbisse, wenn der Baustein ‚unbenannte Gefahren’ in den Vertrag eingeschlossen ist.“  ++ Doch im Schadenfall klaffen gefährliche (Haftungs-)Lücken zwischen dieser Basler-Aussage, deren Werbung und Versprechen und der Wirklichkeit andererseits. Denn uns wurde ein Fall bekannt, in dem die Deckung mit der Erklärung abgelehnt wurde, es bestehe Versicherungsschutz für unbenannte Gefahren, soweit versicherte Sachen durch eine plötzliche und unvorhergesehene Ursache beschädigt oder zerstört werden. Letzteres sei bei einem Marderschaden nicht der Fall. Begründet wird dies dem VN am 23.11.2015 damit, dass solche Schäden „Biss für Biss“ und damit nicht plötzlich entstehen. So habe auch das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 24.09.2013 – das Aktenzeichen teilt die Basler dem VN nicht mit – entschieden. Eine erste Recherche erbringt, dass das Urteil offenbar nicht veröffentlicht wurde  ++ Dennoch wird ‚versicherungstip’ fündig und recherchiert, dass das Urteil nicht rechtskräftig wurde. Genau darauf wies die Basler im Ablehnungsschreiben aber nicht hin  ++ Schlimmer noch, wie ‚vt’ zu Tage fördert: Zum Zeitpunkt der Regulierungsablehnung war das LG-Urteil durch das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 01.07.2014 bereits seit fast 17 Monaten (!) kassiert und der beim LG unterlegene VN hatte durch einen Vergleich nicht ‚0’ sondern 5.000 € erhalten (vgl. ‚vt’ 07, 09 und 10/16).

Wir sehen darin zum wiederholten Male grobe Irreführung von Kunden und Versicherungsmaklern, die ein wachsendes Reputationsrisiko darstellt und halten deutlich spürbare Auswirkungen auf den Absatz der Produkte, auch jenseits der BU, für möglich. Daher haben wir den Aufsichtsratsvorsitzenden Peter Zutter, auch unter dem Gesichtspunkt der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Pflicht des Aufsichtsrats zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder), eingeschaltet und über unsere Recherchen und Berichte über das offenbar strategisch begründete, u. E. unseriöse Leistungsablehnungsverhalten der Basler informiert und in seiner Eigenschaft als Kontrollorgan des Vorstands folgende Fragen vorgelegt:

++ Wie stellen Sie sicher, dass der Vorstand der Basler seiner Verpflichtung nachkommt, Schaden vom Unternehmen abzuwenden, indem gesetzestreuem Verhalten (einschließlich einer fairen Aufklärung über die Sach- und Rechtslage) klar der Vorzug vor billigem Kundenfang (angebliche TOP-Beiträge ohne Gesundheitsprüfung) mit anschließender Leistungsverweigerung (Erfinden einer spontanen Anzeigepflicht) gegeben wird?  ++ Lässt sich der Umstand, dass im Jahr 2016 ein vergleichbarer Vorfall öffentlich bekannt wurde, anders als damit erklären, dass der jetzige Vorstand unter Leitung seines aktuellen Vorsitzenden nichts dazugelernt hat?  ++ Teilen Sie unsere Einschätzung, dass das offenbar strategisch gewählte Kalkül des aktuellen Vorstands, Kunden unter falschem Etikett erst anzulocken, um sie dann im Regen stehen zu lassen, erhebliche Sanktions- und Haftungsrisiken mit sich bringt, sowohl was die BaFin anbelangt als auch eine mögliche Strafbarkeit wegen Untreue- oder betrugsähnlichem Verhalten? Falls nein, warum nicht? Offenbar die Brisanz erkennend, antwortet Zutter schon einen Tag nach der ‚vt’-Anfrage: „Die Basler Lebensversicherungs-AG zeichnet sich seit vielen Jahren durch eine seriöse und faire Leistungsprüfung aus und kann deshalb auf eine im Marktvergleich sehr gute Leistungsquote verweisen. Ihre Einschätzung kann ich weder im konkreten Fall noch generell nachvollziehen und verweise hierzu auf die bisherigen Ausführungen der Basler Lebensversicherungs-AG.“ Es ist verständlich, dass Zutter so antwortet und den Basler-Vorstand nicht öffentlich kritisiert. Gleichwohl gehen wir davon aus, dass der Aufsichtsrat nun in Kenntnis des reputationsbedrohenden Verhaltens intern aktiv wird, auch um nicht selbst in Haftung zu geraten.

‚vt’-Fazit: ++ Für uns ist das Leistungsablehnungsverhalten der Basler Leben und Basler Sach höchst unseriös und Irreführung der VN, aufsichtsrechtliche Maßnahmen der BaFin halten wir für nicht ausgeschlossen  ++ Das wiederholte ähnliche Vorgehen lässt uns auf einen Misstand schließen, der nicht einem ‚kleinen’ Sachbearbeiter, sondern womöglich einem Kosteneinsparungsdruck geschuldet ist, der auf eine interne Anweisung der Führungsetage zurückgehen dürfte, zumindest von dort gedeckt wird, weshalb mit Fortsetzung zu rechnen ist. So, wie sich die Basler verhält, müssen Sie bei der Beratung berücksichtigen, dass es zu einer unberechtigten Regulierungsverweigerung kommen kann, gegen die der VN nur gerichtlich vorgehen kann. Klären Sie Kunden darüber auf, wenn Sie die Basler vermitteln, um Haftungsgefahren zu vermeiden.

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