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Zum VersVermV-Entwurf liefert die BFV konstruktive Änderungsvorschläge

Die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) hat in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 23.10.2017 (vgl. ,vt‘ 44/17) für die Verordnung zur Umsetzung der IDD über die IDD-Vorgaben hinausgehende sowie kritische Punkte der VersVermV-E identifiziert und konstruktive Änderungsvorschläge unterbreitet. Aufgrund der zurückliegenden, viele Versicherungsvermittler betreffenden, regulatorischen Eingriffe setzt sich die vom ‚versicherungstip’ koordinierte BFV dafür ein, dass durch den deutschen Gesetzgeber keine Verschärfungen der EU-Vorgaben erfolgen. Insbesondere bei den Regelungen zur Weiterbildung kritisiert die BFV, dass der mit den Qualitätsanforderungen der Anlage 3 VersVermV-E (Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme“) einhergehende Verwaltungsaufwand und Sicherstellungsaufwand für kleinere und mittlere Betriebe unverhältnismäßig hoch sei. Daher spricht sich die BFV für mehr Gestaltungsspielraum und weniger formale, Bürokratiekosten steigernde Ausgestaltungen bei der Weiterbildung aus. Hier sieht sich die BFV im Einklang mit dem Bundesrat und dessen im Beschluss zum IDD-Umsetzungsantrag vom 07.07.2017 (Drucksache 533/17) gefassten Entschließung: Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der noch zu erlassenden Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Weiterbildungspflicht auf unverhältnismäßige Anforderungen zu verzichten. Die Konkretisierung der Weiterbildungsanforderung in der Rechtsverordnung sollte mit Augenmaß erfolgen und unnötige bürokratische Belastungen vermeiden, wie unverhältnismäßige formale Anforderungen an Formate, Dokumentation und Nachweis der Weiterbildung.“

Während die EU-Richtlinie (Artikel 10 Abs. 2) keine zwingende Verpflichtung zu einer Lernerfolgskontrolle vorsieht, soll in Deutschland entsprechend § 7 Abs. 1 VersVermV-E eine nachweisbare Lernkontrolle eingeführt werden: Die Weiterbildung könne „in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen und erfordert jeweils eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle“. Zudem sieht Punkt 2.3 der Anlage 3 vor, dass „auch bei selbst gesteuertem Lernen eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle sicherzustellen“ ist.

Obwohl in anderen Wirtschaftszweigen mit vorgeschriebener Weiterbildungspflicht (Fortbildungsveranstaltungen für Fachärzte, Rechtsanwälte) keine Lernerfolgskontrolle vorgeschrieben ist, soll über zwingende IDD-Vorgaben hinausgehend eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle eingeführt werden, moniert die BFV: Dabei liegen keine Erkenntnisse und keine Begründung vor, warum der Versicherungsbranche diese Kosten erhöhende und je nach Betriebsgröße auch schwierig zu gestaltende nachweisbare Lernerfolgskontrolle notwendigerweise aufzubürden ist.“ Zudem fordert die Bundesarbeitgemeinschaft weitere, aber sehr restriktive Ausnahmen von der 15 Stunden Weiterbildungspflicht. Denn Sondersituationen, die eine zeitweilige Ausnahme oder Befreiung von der Weiterbildungs-Pflichtzahl zulassen, sind im Entwurf nicht vorgesehen. Eine Befreiung von der Weiterbildungspflicht ist nur im Jahr der Tätigkeitsaufnahme vorgesehen, soweit diese nach dem 30.09. erfolgt. „Grundsätzlich stimmen wir der Begründung der VersVermV-E zu, dass die Weiterbildung dem Verbraucherschutz dient und daher auch grundsätzlich die Weiterbildungspflicht unabhängig vom Umfang der Tätigkeit zu erfüllen ist. Gleichwohl sehen wir wichtige Ausnahmen in Sondersituationen“, schreibt die BFV und nennt beispielhaft gesetzlich vorgesehene Auszeiten, wie bspw. Elternzeit, oder eine langfristige Erkrankung. Mitarbeiter in einem Vermittlerbetrieb oder bei einem Versicherer, die sich in Elternzeit befinden, können auch vom Arbeitgeber nicht zu Weiterbildung gezwungen werden.

‚vt’-Fazit: Der Entwurf stellt eine gute Basis dar und liefert zugleich bei verschiedenen Punkten Optimierungspotential, Änderungsnotwendigkeiten und Konkretisierungsbedarf. Zusammen mit der BFV setzen wir uns für angemessene, den Verbraucherschutz erhöhende und zugleich unnötige Bürokratiekosten vermeidende Regelungen ein. Die geringe verbleibende Zeit bis zum Plantermin des Inkrafttretens 23.02.2018 halten wir nicht für ausreichend, um einer den Belangen der Branche angemessenen Umsetzung gerecht zu werden. Daher sollte der Gesetzgeber zeitnah klarstellen, welche Regelungen dennoch oder aber erst bspw. zum 01.10.2018 anzuwenden sind. Die vollständige Stellungnahme können Sie in der Redaktion abrufen oder unter www.kapital-markt-intern.de/versicherungstip/bfv herunterladen.

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