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Zurich rudert bei unzulässigen Kontrollen nur halbherzig zurück

Im Auftrag der Zurich Leben und der Zurich Insurance schreibt die Zurich Service GmbH am 23.02.2018 Versicherungsmakler an zur „Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD)“. Dortige Regelungen würden zu „Änderungen und Ergänzungen der bisher zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen“ führen. Mit Verweis auf DVO POG und „Zielmarkt“ regelt die Zurich unter 2.2 „Pflichten des Maklers als Vertreiber“: „Der Makler ist verpflichtet, auf Anfrage alle relevanten Verkaufsinformationen (Angebot, Antrag, Beratungsprotokoll, Marketingunterlagen) Zurich zur Verfügung zu stellen.“ Wir teilen Zurich-Vertriebsvorstand Jawed Barna und Dr. Ulrich Hilp, Leiter des Maklervertriebsweges, mit, dass das Ansinnen, Maklerunternehmen dazu zu verpflichten, „alle relevanten Verkaufsinformationen“, darunter die Beratungsdokumentation, der Zurich auszuhändigen, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und ggf. zu einer Verletzung der durch Versicherungsmakler zu schützenden Klientensphäre führen dürfte. Auf Basis welcher Rechtsgrundlage sieht  ++ die Zurich Versicherungsmakler verpflichtet, Verkaufsinformationen zur Verfügung zu stellen oder  ++ sich als Versicherer dazu verpflichtet, Versicherungsmakler dazu zu verpflichten, Verkaufsinformationen zur Verfügung zu stellen? Und ist die Zurich bereit, die kritisierte Verpflichtung intern auf den Prüfstand zu stellen und ggf. ein geändertes Schreiben, das die Rechtsstellung des Versicherungsmaklers angemessen berücksichtigt, zu verfassen? Die Antwort der Bonner: „Die Zurich Gruppe Deutschland berücksichtigt bei der Umsetzung der IDD sowohl das Prinzip der Angemessenheit, als auch das Prinzip der Proportionalität in Bezug auf den jeweiligen Vertriebsweg und Vermittlerstatus. Die von Ihnen aufgezeigten Unterlagen sind Teil einer beispielhaften Aufzählung und werden aufgrund o. g. Grundsätze nur dann angefordert, wenn dies zur Erfüllung unserer Pflichten aus POG, insbesondere bei behördlichen Auskunftsersuchen, absolut erforderlich ist. In diesem Falle können die Informationen aus diesen Unterlagen zudem auf die für den Einzelfall erforderlichen Informationen begrenzt werden.“

Die enge Falleingrenzung ist ja schon mal ein Schritt in die richtige Richtung. Gleichwohl bleibt die Verpflichtung grundsätzlich der Rechtsstellung des Versicherungsmaklers unangemessen und eine Rechtsgrundlage liefert die Zurich auch nicht. Denn die DVO POG sagt ja explizit, dass „die Überwachungstätigkeiten angemessen sein und den Merkmalen und dem Rechtsrahmen der betreffenden Vertriebskanäle Rechnung tragen müssen“. Für an Versicherer gerichtete behördliche Auskunftsersuchen über Versicherungsmakler gibt es u. E. keine Rechtsgrundlage. Denn die zuständige IHK würde direkt an den Versicherungsmakler herantreten, und die BaFin ist für die Aufsicht über Versicherungsmakler nicht zuständig, auch nicht via Versicherer. Gegen angemessene Überwachungstätigkeiten, wie bspw. Zielmarktüberprüfung bei Antrag oder der Stornoquote, ist selbstverständlich nichts einzuwenden.

Diese Kritik bekräftigt Wilfried E. Simon, Vorstandsvorsitzender des Makler-Berufsverbandes Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM): „Die Zurich glaubt sich in der Position, Versicherungsmakler (VersM) ‚beaufsichtigen zu müssen’. Dabei verliert sie jedoch den Status und die besondere Rechtsstellung des VersM völlig aus den Augen. Auffälligkeiten, z. B. häufig eingehende Beschwerden, kann die Zurich an die zuständige IHK des VersM melden, so sieht es auch das VAG vor. Mit der Herausgabe der Beratungsdokumentation würden VersM gegen das BDSG verstoßen mit der Rechtsfolge, dass empfindliche Bußgelder drohen. VersM sollten eine solche Forderung deshalb auch nicht unwidersprochen hinnehmen. Die Beratungsdokumentation gibt den Inhalt der Beratung zwischen dem VersM und seinem Mandanten wieder und geht den Versicherer deshalb nichts an!“ Zur Zielmarktüberprüfung liefert Simon folgenden Vorschlag: „Versicherer können jedem Antrag ein Formular beifügen oder es auch in den Antrag einfügen, mit dem die Erklärung des Vermittlers eingefordert wird, dass er als Vertreiber eine Angemessenheitsprüfung dergestalt durchgeführt hat, dass das vermittelte Produkt a) dem Bedarf des VN und b) dem durch den Hersteller vorgegebenen Zielmarkt entspricht. Gibt der Vermittler diese Garantieerklärung gegen­über dem Hersteller nicht rechtsverbindlich ab, kann und sollte der VR den Antrag mit Hinweis darauf ablehnen. Schließlich treffen ja auch den Versicherungsmakler Pflichten, das empfohlene Produkt daraufhin zu überprüfen, ob es dem Bedarf des Mandanten entspricht und damit auch dem Zielmarkt, den der Hersteller zu prüfen und zu bestimmen hat.“

‚vt’-Fazit: Versicherer sollten vom Gesetzgeber vorgeschriebene Kontrollen unter Beachtung der Rechtsstellung des Versicherungsmaklers durchführen. Unangemessene Überprüfungen sind abzulehnen. Zumal das Ansinnen der Zurich zu einem BDSG-Verstoß führen könnte, ist dieser Regelung zu widersprechen. Dafür liefert ‚vt’ Ihnen ein Musterschreiben.

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