Pressemitteilungen 'k-mi'-Verlag

BGH: Geschlossene Immobilienfonds für Altersvorsorge geeignet

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass geschlossene Immobilienfonds für die ergänzende Altervorsorge nicht per se ungeeignet sind (Az. III ZR 389/12 vom 24.04.2014), das berichtet aktuell der Düsseldorfer Brancheninformationsdienst ′kapital-markt intern′. Die Karlsruher Richter heben damit ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken von Oktober 2012 in wichtigen Punkten auf, mit dem ein Finanzvermittler wegen Beratungsfehlern zu Schadenersatz verurteilt wurde. Das OLG hatte argumentiert, es handele sich bei dem vorliegenden geschlossenen Immobilienfonds um eine hochspekulative Anlage, die für eine ergänzende Altervorsorge unabhängig von den konkreten Umständen des Anlegers grundsätzlich ungeeignet sei. Diese Annahme wurde vom Bundesgerichtshof nunmehr klar zurückgewiesen.

Christian Prüßing, Redaktionsleiter von ′kapital-markt intern′ begrüßt die Entscheidung des BGH: „Die aktuelle Vereinheitlichung und Klärung der Rechtsprechung zu der Frage, ob  ′Geschlossene Immobilienfonds′ zur Altersvorsorge’ geeignet sind, ist zu begrüßen. Natürlich muss auch nach diesem Urteil weiterhin eine fundierte Aufklärung über die Risiken von geschlossen (Immobilien-)Fonds in jeder Beratung stattfinden. Aber in der langfristigen Perspektive bietet diese BGH-Entscheidung auch einen konkreten Nutzen für die Anleger und Sparer: Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase gehen die Optionen zum Aufbau einer Altersvorsorge aus. In dieser Situation ganze Anlageklassen – die wie geschlossene Fonds inzwischen hochreguliert sind – für den Aufbau einer Altersvorsorge pauschal auszuschließen, wäre grundfalsch und der kürzeste Weg, eine effiziente Altersvorsorge zunichte zu machen. Bestimmte Anlageklassen im Wege eines zivilrechtlichen Beratungsverbotes aus der Altersvorsorge pauschal zu verbannen, würde Anleger langfristig nur einschränken, ihnen schaden und ihnen die Möglichkeit nehmen, Risiken zu streuen, ein Portfolio mittels Sachwerten zu diversifizieren und Renditen über dem Inflationsniveau anzustreben.“ 

Im verhandelten Fall hatte ein Anleger einen unabhängigen Vermittler auf Schadenersatz verklagt, der ihm im Jahr 1999 eine Beteiligung am Dreiländer-Fonds 98/29 im Wert von 60.000 DM vermitteltet hatte. ′kapital-markt intern′ hatte in zahlreichen Analysen die Dreiländer-Fonds und deren Konstruktion seit Anfang der 90er Jahre kritisch beurteilt, so auch hier beim DLF 98/29. Bereits ab 2001 konnten die prognostizierte Ausschüttung nicht mehr gehalten werden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine Vermittlung dieses Fonds, so der BGH aktuell, zu Zwecken der Altersvorsorge einen pauschalen Beratungsfehler darstelle. Etwaige Annahmen des OLG in der Vorinstanz seien selbst „rechtsfehlerhaft“. Nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, so der BGH in der aktuellen Entscheidung, rechtfertige „den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an dem vorliegenden Dreiländer-Fonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar. Dabei nimmt das Berufungsgericht nicht ausreichend in den Blick, dass im Hinblick auf die bereits bestehende Absicherung des Klägers (gesetzliche Rente, schuldenfreie Immobilie) die Altersvorsorge gerade nicht im Vordergrund stand. Vielmehr sollten Steuern eingespart werden; dies ist aber regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen“.

Der BGH befasst sich über den konkreten Einzelfall hinaus aktuell zudem mit grundsätzlichen Überlegungen zu der Rechtsfrage ‚Geschlossenen Immobilienfonds und Altersvorsorge’ und stellt hierbei fest, dass geschlossene Immobilienfonds nicht per se ‚hochspekulative’ Anlageformen sind und damit für eine (ergänzende) Altersvorsorge grundsätzlich ungeeignet seien: „Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf mehrere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt. Dass vorliegend ein Teil des Fondskapitals (etwa ein Drittel) in ein S. Wertpapierdepot angelegt werden sollte und darüber hinaus der Fonds – wie üblich – zu einem bestimmten Anteil (etwas mehr als 45 Prozent) fremdfinanziert wurde (...), macht die Fondsbeteiligung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einer ‚hochspekulativen’ Anlage, die auch für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste“ (BGH, Urteil III ZR 389/12 vom 24.04.2014).

Gegenüber ′kapital-markt intern′ analysiert Rechtsanwältin Stefanie Mann von der Heidelberger Kanzlei Schlatter die aktuell BGH-Entscheidung wie folgt: „Die Entscheidung des BGH zu geschlossenen Immobilienfonds als Mittel zur ergänzenden Altersvorsorge war überfällig, die klaren Worte des 3. Zivilsenats sind erfreulich. Mit dieser Entscheidung dürfte der BGH vielen Klagen sogenannter Anlegerschutzanwälte den Wind aus den Segeln nehmen. Diese werden sich zukünftig nicht mehr auf ihren standardisierten Textbausteinen zur Altersvorsorge ausruhen können, sondern werden sich – wie in der Zivilprozessordnung vorgesehen – wieder verstärkt mit den tatsächlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall auseinanderzusetzen haben. Klagen aufgrund der Vermittlung geschlossener Immobilienfonds zum Zweck der ergänzenden Altersvorsorge dürften zukünftig nur dann erfolgreich sein, wenn dem Anleger im konkreten Fall zur Überzeugung des Gerichts der Nachweis gelingt, tatsächlich falsch oder unvollständig über Risiken dieses Fonds aufgeklärt worden zu sein.“

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk