Pressemitteilungen 'k-mi'-Verlag

Ergo-Tochter DKV droht Kunden und stoppt Krankentagegeld

Manfred L. aus Burscheid ist seit 1994 Privatversicherter, damals bei der Globale Krankenversicherungs-AG. Die wurde 2004 von der DKV übernommen. 2002 machte er sich selbstständig. „Da habe ich meinen Vertrag auf Selbstständig und das Krankentagegeld ‚ab dem 273. Tag’ auf ‚ab dem 43. Tag’ umgestellt“, schildert L. Dabei macht er Pausen und sucht nach den richtigen Worten. Denn Ende Februar 2017 traf den Burscheider ein schwerer Schicksalsschlag, er erlitt mehrere Schlaganfälle. Es folgten monatelange Klinikaufenthalte. Manfred L. kämpfte sich zurück ins Leben, noch heute nimmt er täglich Logopädiestunden. Kämpfen muss er auch mit seinem Krankenversicherer DKV. Denn die Ergo-Tochter stellte Ende Mai bei der Leistungsprüfung fest, dass ihr Kunde seit 01.01.2012 eine Krankentagegeld-Versicherung für Angestellte hat. Tatsächlich wurde damals die PKV umgestellt. Denn der Versicherungsnehmer wollte seine Prämie mittels § 204 VVG reduzieren und bat 2011 um Angebote. Die Vertragumstellung erfolgte zu Beginn 2012. Warum die DKV ihrem selbstständigen Kunden einen Angestellten-Tarif anbot, ist nicht nachvollziehbar. Auf dem Antragsformular hat L. wahrheitsgemäß zu seinen Angaben ‚Selbstständiger’ angekreuzt. Die DKV räumte einen „Fehler“ ein, die Selbstständigkeits-Angabe sei „übersehen“ worden. Doch die Folgen soll der Kunde ausbaden und rückwirkend zum 01.03.2017 einer Beitragserhöhung um 150 % zustimmen und über 800 Euro jährlich mehr bezahlen.

„Zur Fortführung der Krankentagegeldversicherung ist aktuell eine Tarifkorrektur erforderlich“, teilt ihm die DKV mit. Über vertragliche oder gesetzliche Regelungen, die das Ansinnen des Versicherers legitimieren, klärt sie ihren Kunden, wie L. dem 'versicherungstip' mitteilt, aber nicht auf. Der Erkrankte möchte das rechtlich prüfen lassen. Denn er hätte die zum 01.01.2012 vorgenommene Tarifumstellung nicht vollzogen, wenn er die nun von der DKV geforderte Prämienhöhe gekannt hätte. „Daraufhin reagiert die Ergo-Tochter brutal und rücksichtslos“, kritisiert ‚versicherungstip’-Chefredakteur Erwin Hausen. Die DKV setzt eine Annahme-Frist für die teure Umstellung bis zum 31.07.2017 und droht, die Versicherung rückwirkend zum 01.03.2017 zu beenden und die bereits geleisteten Zahlungen zurückzufordern. Der Patient wird unter zusätzlichen Stress gesetzt durch die Ankündigung, man werde „zunächst keine weiteren Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung auszahlen“. Erneut, so L., werden keinerlei Angaben gemacht, auf welchen vertraglichen oder gesetzlichen Grundlagen diese Entscheidungen beruhen sollen. Der rechts- und vertragstreue Kunde ist verzweifelt.

L. ist schockiert, es folgen schlaflose Nächte, sein Gesundheitszustand leidet. Er legt seinen Fall der ‚versicherungstip‘-Redaktion vor. Hat der Kunde im Zuge der Angebotsabfrage oder des Antrags Falschangaben zu seinem beruflichen Status gemacht? Hätte er erkennen müssen, dass die DKV (irrtümlich) einen Angestellten-Tarif angeboten hat? Auf Basis welcher gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage erkennt die DKV ein Recht zur ordentlichen oder zu einer außerordentlichen Kündigung und der Leistungseinstellung? Während der Brancheninformationsdienst um Aufklärung des Sachverhaltes bemüht ist, lehnt Ergo die Beantwortung mit einem fadenscheinigen Grund ab: „Leider gehen Ihre Fragen weit über den üblichen Rahmen einer Presseanfrage hinaus“. Die Ergo sieht sich „daher nicht in der Lage, diese zu beantworten.“

„Bei einer so gravierenden Androhung einer Vertragsbeendigung und einer Leistungsverweigerung sollte man davon ausgehen dürfen, dass in der Sachbearbeitung die Entscheidung und Drohung auf fundierter rechtlicher Basis erfolgte. Die kann man dem Kunden dann auch mitteilen“, kritisiert Hausen die Auskunftsverweigerung. Rechtliche Gründe für das Handeln der Ergo-Tochter ergeben sich jedenfalls nicht aus dem Versicherungsvertrag, sagt Wilfried Simon, Vorstand im Versicherungsmakler-Berufsverband IGVM: „In den Bedingungen ist der Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht dann vorgesehen, wenn der Vertrag drei Jahre besteht. Einen Grund zur außerordentlichen Kündigung sehe ich in dem hier zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht, denn der Fehler der falschen Tarifofferte liegt ausschließlich bei der DKV.“ Wird der schwer kranke Kunde von der Ergo-Tochter unter Druck gesetzt, damit er ohne rechtliche Verpflichtung ‚freiwillig’ ein ‚Angebot’ unterschreibt, mit dem er sich zukünftig deutlich schlechter stellt als bisher? Der Fall könnte noch die Gerichte beschäftigen, denn auch die inzwischen mandatierte Fachanwältin für Versicherungsrecht Kathrin Pagel, Partnerin in der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte/Hamburg, bestätigt L., „es ist nicht erkennbar, auf welche rechtliche Grundlage die DKV die Vertragsänderung stützen möchte“. Die Staatanwaltschaft Köln hat mittlerweile unter dem Aktenzeichen 951 Js 1791/17 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Sie wird demnächst zu entscheiden haben, ob die als Nötigung empfundene Drohung auch als strafrechtlich relevante Nötigung zur Anklage zu bringen ist. 

„Abgesehen von der bisher nicht dargelegten rechtlichen Zulässigkeit ist diese angesichts des Gesundheitszustandes von Herrn L. moralisch verwerfliche Vorgehensweise mit dem Verhaltenskodex des Versichererverbandes GDV nicht zu vereinbaren. Massive Drohungen statt rechtliche Aufklärung orientieren sich nicht an den Bedürfnissen des Kunden und stellen diese auch nicht in den Mittelpunkt des Handelns“, kritisiert Hausen.

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.kapital-markt-intern.de/versicherungstip/aktuelle-themen/vt-aktuelle-themen/dkvergo-droht-kunden-vertragswidrige-einstellung-der-ktg-leistungen/

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