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Achtung Haftungsfalle: DFV-Zahnzusatztarif hat bei Implantaten kräftig abgespeckt

Wie sein namensgleicher Vorgänger in der Finanztest-Ausgabe 08/2014 schneidet der Zahnzusatz-Tarif DFV-ZahnSchutz Exklusiv der Deutschen Familienversicherung AG/Frankfurt in der aktuellen Ausgabe (11/2016) mit der identischen Bestnote ‚sehr gut (0,5)’ als Testsieger ab (vgl. ‚vt‘ 43/16). Doch wie die ‚versicherungstip‘-Recherche erbringt, hat der neue Tarif eine gravierende Leistungsverschlechterung, die für Versicherungsmakler eine Haftungsfalle darstellt: Licht ins Dunkel bringen wir zunächst in der Frage, welchen Tarif – den gerade geschlossenen oder den neuen – Finanztest mit Stichtag 01.08.2016 getestet hat. Denn wenn ein Nachfolgetarif aufgelegt wird, dürften sich die Leistungen, egal in welche Richtung, verändert haben, so dass die exakt gleiche Bepunktung erstaunlich ist. Die DFV hatte bereits gegenüber ‚vt‘ bekräftigt, dass der neue Tarif zum Test vorlag und auch abschließ­bar ist. Finanztest schreibt zu unserer Anfrage: „Nach unseren Informationen war der neue Tarif ‚DFV-ZahnSchutz Exklusiv‘ bereits zum 01.08.2016 verfügbar. Wir haben deshalb diesen Tarif getestet und bewertet.“ Auf der DFV-Homepage sind zum neuen Tarif u. a. die Versicherungsbedingungen und das Tarifblatt in der Fassung vom 01.05.2016 zu finden. Auf unsere Anfrage bei der DFV, wann „der alte Tarif ,Zahnschutz Exklusiv’ vom Markt genommen“ wurde,  antworten die Frankfurter: „Zum 01.11.2016.“ Und „seit wann ist der neue Tarif ,Zahnschutz Exklusiv’ abschließbar?“ Dazu die DFV: „Ab 01.05.2016.“ Die unterschiedlichen Datumsangaben sind zwar verwirrend, doch auf Basis der Aussagen von Finanztest und DFV halten wir klarstellend fest, dass der neue Tarif getestet wurde. Aber wenn Finanztest den neuen Tarif getestet hat, drängt die Frage in den Vordergrund, was dazu führt, dass für die leistungsunterschiedlichen Alt- und Neutarife die identische Bepunktung resultiert. Daher haben wir der DFV Gelegenheit gegeben darzulegen, welche Leistungen der neue Tarif mehr bietet im Vergleich zum alten Tarif bzw. welche Leistungen der neue Tarif nicht mehr bietet. Als Mehrleistung nennt uns die DFV:

++ Zusätzlich Akupunktur und Vollnarkose  ++ Zusätzlich integrierte DFV-ZahnSchutz Asssistance (z. B. zahnmedizinische Zweitmeinung oder Erläuterung von Diagnosen und Behandlungsmöglichkeiten)  ++ Zusätzlich Aufbissbehelfe und Schienen  ++ Wegfall der dauerhaften jährlichen Deckelung von max. 1.000 € für kieferorthopädische Maßnahmen  ++ Verlängerung der Widerrufsfrist von 1 auf 2 Monate (statt der gesetzlich vorgeschriebenen 14 Tage)  ++ Wegfall der Beweislastumkehr, d. h. Streichung folgender Passage: ‚Eine innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn begonnene Heilbehandlungsmaßnahme. Diese gilt als bereits vor Versicherungsbeginn bekannt oder medizinisch angeraten und ist somit ausgeschlossen. Es sei denn, diese Heilbehandlungsmaßnahme ist nachweislich erstmalig nach Vertragsschluss bekannt oder medizinisch angeraten worden – dann ist diese versichert. Ausnahme Zahnprophylaxemaßnahmen: Der oben genannte Leistungsausschluss bezieht sich nicht auf die Leistungen der Zahnprophylaxe.‘“

Als Verschlechterungen führt die DFV auf: ++ 1x bis zu 100 €/VJ Zahnprophylaxe statt 2x bis zu 80 €/VJ  ++ Besonderheit beim täglichen Kündigungsrecht des VN innerhalb der ersten 24 Monate nach Vertragsbeginn: Nehmen Sie innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsbeginn eine Leistung (ausgenommen Zahnprophylaxe) in Anspruch, ist für Sie die tägliche Kündigungsmöglichkeit für die Dauer von 12 Monaten ausgeschlossen (Sperrzeit); die Sperrzeit beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die der Leistung zu Grunde liegende Behandlung begonnen wurde. Sie endet nach Ablauf von 12 Monaten, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Monats – auch im Falle eines Tarifwechsels – nach Vertragsbeginn; nach Ablauf der Sperrzeit können Sie den Vertrag wieder täglich kündigen. [diese Sperrzeit gab es beim DFV-ZahnSchutz Exklusiv alt nicht]  ++ Anzahl der erstattungsfähigen Implantate begrenzt auf max. 10 Stück (5 je Kiefer).“ Wir wollen hier nicht alle Leistungsverbesserungen und -Verschlechterungen kommentieren und wertend gegen­überstellen. Doch diese Veränderungen bekräftigen unsere Verwunderung über das identische Finanztest-Ergebnis. Was uns insbesondere nicht gefällt: Die gravierende Implantat-Verschlechterung, die die DFV hier („begrenzt auf max. 10 Stück (5 je Kiefer)“ nicht vollständig darstellt. Während der namensgleiche Vorgängertarif bei Implantaten keine Beschränkung vorsah, werden beim neuen Tarif nicht nur max. 5 Implantate je Kiefer erstattet, sondern es gibt weitere gravierende Restriktionen. Die finden sich aber nicht in den neuen AVB, sondern dort wird verwiesen auf ein separates Tarifblatt. Dem entnehmen wir: „In Ergänzung zur Ziffer 5.2 der Versicherungsbedingungen für die Zahnzusatzversicherung DFV-ZahnSchutz ist die Anzahl der erstattungsfähigen Zahnimplantate unabhängig vom gewählten Tarif oder einem Tarifwechsel insgesamt begrenzt auf  ++ ein Implantat je Versicherungsjahr oder  ++ zwei Implantate in einem Versicherungsjahr, soweit im zurückliegenden Versicherungsjahr keine Leistungen für Zahnimplantate in Anspruch genommen wurden  ++ und insgesamt auf fünf Implantate pro Kiefer für die gesamte Vertragslaufzeit.“ Die von der DFV beworbenen „100 % Erstattung auf Zahnimplantat“ erfahren dadurch eine erhebliche Einschränkung. Experte Florian Ferdinand von WaizmannTabelle/München erläutert: „Wenn jemand z. B. eine Teleskopbrücke über einen gesamten Kiefer benötigt, müssten gleichzeitig 4 Implantate als Ankerpfeiler gesetzt werden. In diesem Fall hätte ein Versicherter im neuen Tarif gegenüber einem Versicherten im alten Tarif einen riesengroßen Nachteil.“ Waren im vorherigen Tarif 100 % Erstattung tatsächlich 100 %, erhält der Nachfolgetarif-VN im ungünstigen Fall für ein Implantat 100 %, für die drei weiteren 0 %. Trotz Zusatzversicherung, die mit 100 % Leistung für Zahnersatz wirbt, bleibt der VN auf 75 % der Kosten sitzen. Wurden, wenn ja wie, die Geschäftspartner, sprich Versicherungsmakler, darauf hingewiesen, dass sich die Leistungen trotz Namensidentität verringert haben? Auf diese Frage hat uns die DFV keine Antwort gegeben.

‚vt‘-Fazit: ++ Versicherungsmakler müssen sich über die AVB und Leistungen der von ihnen empfohlenen Tarife ausführlich informieren. In Verbindung mit dem DFV-Bedingungswerk und dem Tarifblatt lässt sich die gravierende Verschlechterung der Implantatversorgung erkennen. Doch wenn für einen Nachfolgetarif mit Leistungsverschlechterungen der Name des Vorgängers beibehalten wird, dann sehen wir es bei einer fairen Geschäftspartnerschaft als notwendig an, Versicherungsmakler auf die Änderungen aufmerksam zu machen. Zumal, wenn die deutliche Leistungsverringerung nicht den AVB direkt zu entnehmen ist, sondern als separates Dokument das Tarifblatt herangezogen werden muss und insbesondere, wenn der Tarif mit „100 % Erstattung auf Zahnimplantat“ beworben wird. Diese haftungsrelevante Aufklärung liefert Ihnen ‚versicherungstip‘, das Recherche-Ergebnis sollten Sie bei der Beratung berücksichtigen: Der von der DFV als „die beste Zahnzusatzversicherung Deutschlands“ und „Testsieger 2016“ beworbene ‚DFV-ZahnSchutz Exklusiv‘ ist bei den Implantatleistungen deftig rasiert worden. Da leisten bei Finanztest schlechter platzierte Tarife deutlich mehr  ++ In der ‚vt’-Ausgabe der kommenden Woche berichten wir  ++ warum wir der Auffassung sind, dass der Tarif ‚DFV-ZahnSchutz Exklusiv‘ Finanztest-Mindestanforderungen nicht erfüllt und folglich nicht Testsieger sein dürfte  ++ wie Finanztest die eigenen Mindestforderungen interpretiert und  ++ welche Einsicht die DFV in die Kriterien der Finanztest-Anforderungen hat.

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