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moneymeets reicht Versicherungsprovisionen nicht mehr weiter

Das als Versicherungsmaklerin registrierte FinTech moneymeets community GmbH/Köln hat zwar das Provisionsabgabe-Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 11.11.2016 (Az.: 6 U 176/15) gewonnen (vgl. ‚vt’ 46/16), ändert nun aber in quasi vorauseilendem Gehorsam seine AGB und will Versicherungsprovisionen nicht mehr ausschütten. Als Grund wird die neue Regelung betreffend § 48b VAG im IDD-Umsetzungsgesetz zur Neugestaltung des Provisionsabgabeverbotes angegeben. Gemäß Artikel 6 Satz 1 des IDD-Umsetzungsgesetzes tritt das Gesetz (überwiegend) am 23.02.2018 in Kraft. Der neue § 48b VAG tritt aber entsprechend Artikel 6 Satz 2 bereits am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. Auch wenn vermutlich die Vorlage im Bundesrat am 07.07. nicht zu einer Veränderung/Verzögerung führt, kann es bis zur Verkündung, also der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, noch etliche Wochen dauern. Denn zuvor muss der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnen, und dafür gibt es bisher keinen Zeitplan. Dennoch hat das Kölner FinTech-Unternehmen bereits am 30.06.2017, einen Tag nach der 2. und 3. Lesung im Bundestag, seine AGB geändert. Warum die Änderung schon jetzt erfolgt, haben wir die Geschäftsführer Dieter Fromm und Johannes Cremer gefragt. Über die Antwort können wir (hoffentlich) kommende Woche berichten. Für zusätzliche Irritationen bzgl. des Inkrafttretens sorgt der Gesetzgeber mit (vermutlich) einem redaktionellen Fehler. Denn das Provisionsabgabeverbot für Versicherungsvermittler wird auch in § 34d GewO zementiert und dort auf den anzuwendenden § 48b VAG hingewiesen. Diese sowie Änderungen im § 34e GewO sind in Artikel 1 Nr. 6 des IDD-Umsetzungsgesetzes geregelt. Doch gemäß Artikel 6 Satz 2 tritt Artikel 1 Nr. 6 ‚nur’ § 34e am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das heißt, die Regelungen in der GewO zum Provisionsabgabeverbot treten erst am 23.02.2018 in Kraft. Damit gibt es also eine sich widersprechende Inkrafttretungs-Regelung zum Sondervergütungsverbot. Eine finale rechtliche Bewertung steht noch aus. Wir gehen aber davon aus, dass über § 48b VAG das Inkrafttreten zum Tag der Verkündung auch für Versicherungsvermittler greift, da diese neben den Versicherungsunternehmen dort auch aufgeführt werden.

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