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Allianz Maklerbereich fordert Vertreter zur Rückgewinnung von Maklerkunden auf

Die Allianz nimmt gerne Neugeschäft von Versicherungsmaklern an. Wenn es aber um Bestandsübertragungen geht, wird der Versicherungsmakler zum Feindbild, die Maklerverwaltung der Allianz liefert bestandsübernehmende Versicherungsmakler ans Vertreter-Messer. Was Versicherungsmakler dagegen machen können: Wenn ein Versicherer mit seinem Maklervertrieb um die Gunst der Versicherungsmakler buhlt, dann sollten Versicherungsmakler sich auch darauf verlassen können, dass zumindest die Maklerabteilung sich einigermaßen fair verhält. Bei der Allianz herrscht allerdings ein strenges Regiment, wie deren gebundene Vertreter zu Lasten der Versicherungsmakler protegiert werden – und das ausgerechnet durch die Maklerverwaltung. Doch schauen wir uns die miese Vorgehensweise anhand des von der laut Allianz „standardisierten Schriftwechsels“ in allen Facetten genauer an. Legt der Versicherungsmakler anhand der Maklervollmacht seines neuen Kunden der Allianz Versicherungs-AG den Wechselwunsch des VN auf den Tisch, bestätigt die Allgemeine Maklervertragsbearbeitung der Allianz dem Versicherungsmakler die Erfassung als Korrespondenzvermittler. „Wir kommen dem Wunsch Ihres Kunden, von Ihnen betreut zu werden, gerne nach“, heißt es da in salbungsvollen Worten. Dass der zukünftige Betreuer für Gotteslohn arbeiten soll, obwohl die Allianz mit der Prämie vom Kunden auch das Vergütungsentgelt kassiert, teilen die Münchner gleich mit: „Durch die Erfassung als Korrespondenzvermittler entsteht für Sie jedoch kein Courtageanspruch.“ Was die Allianz mit dem vereinnahmten Betreuungsgeld macht, erfährt der Versicherungsmakler natürlich nicht. Ebenfalls im für den Versicherungsmakler Verborgenen läuft ein Vorgang ab, der den Allianz-Vertreter betrifft, der bisher der Betreuer des Kunden war, und die salbungsvollen Worte an den Versicherungsmakler als heuchlerisch entlarvt. Mit gleichem Datum informiert die Allianz-Maklervertragsbearbeitung den Vertreter, dass „Ihr Kunde entschieden“ hat, dass „die Betreuung seiner Versicherung/en künftig durch den in der Anlage genannten Vermittler erfolgen soll“. Dafür „müssen wir die Verträge aus Ihrem Bestand nehmen“. Der bisherige Betreuer wird freundlich über die Entscheidung seines bisherigen Kunden informiert. In welchem Umfang aber Versicherungsmakler-Daten überhaupt ausgehändigt werden dürfen, beleuchten wir untenstehend. Kommen wir zunächst zu der unangemessen Aufforderung des Allianz-Maklerbereichs, dass der Vertreter den Kunden wieder zurückgewinnen soll:

„Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit, den Kunden wieder für Ihre Agentur zurückzugewinnen. Sprechen Sie den Kunden dazu ausdrücklich an, soweit er kein Kontaktaufnahmeverbot ausgesprochen hat. In diesem Fall würden Sie noch gesondert informiert werden.“ Dazu haben wir den für das Maklergeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung verantwortlichen Allianzvorstand Dr. Rolf Wiswesser um Stellungnahme gebeten, warum der für Versicherungsmakler zuständige Allianz-Bereich Vertreter dazu auffordert, Kunden, die einen Versicherungsmakler mandatiert haben, zurückzugewinnen. Aus München heißt es dazu: „Auch durch eine Übertragung von Beständen auf den übernehmenden Vermittler endet der freie Wettbewerb unter den Vermittlern nicht. Der abgebende Vermittler kann jederzeit versuchen, den Versicherungsnehmer wieder als Kunden zu gewinnen. Dieses Recht auf Rückgewinnung gilt nur dann nicht, wenn der Versicherungsnehmer ein Kontaktaufnahmeverbot ausgesprochen hat. Wir weisen den abgebenden Vermittler in unserem Schreiben auf diesen Sachverhalt hin.“

Selbstverständlich gilt grundsätzlich der freie Wettbewerb um den Kunden. Der sollte aber auch fair sein. Doch das können wir dem, was die Maklerverwaltung der Allianz abgebenden Vertretern schreibt – und wir Ihnen nun liefern – nicht entnehmen: „Sofern sich Ihr Kunde entscheidet, wieder von Ihnen betreut zu werden, senden Sie uns bitte unverzüglich eine entsprechende schriftliche Erklärung des Kunden zu. In diesem Fall werden wir die Versicherungsverträge in Ihren Bestand nach Erhalt des entsprechenden Kundenwunsches mit hoher Priorität übertragen.“ Diese Aufforderung und Unterstützung zur Rückgewinnung ist das krasse Gegenteil von fairem Wettbewerb: ++ Kunden ausdrücklich ansprechen ++ Jederzeit zurückzugewinnen ++ Unverzüglich Erklärung zusenden ++ Mit hoher Priorität wird zurückübertragen. Da fehlt nur noch, dass der Allianz-Maklervertrieb den gebundenen Allianzvertretern für den Erfolgsfalle Kopfprämien auslobt oder die Vorlage von Arbeitsnachweisen zur versuchten Kundenrückgewinnung verlangt. Kommen wir zurück zur Datenweitergabe. Warum Allianz-Vertreter die Versicherungsmaklerdaten erhalten, erklären die Münchner auf unsere Anfrage an Maklervorstand Wiswesser so: „Für Bestandsübertragungen haben wir einen standardisierten Schriftwechsel mit den am Übertragungsvorgang jeweils beteiligten Vermittlern. Dabei erhält der abgebende Vermittler grundsätzlich ein Informationsschreiben über die erfolgte Übertragung, unabhängig davon ob es sich bei dem abgebenden Vermittler um einen Allianz Vertreter oder bei dem übernehmenden Vermittler um einen Korrespondenzmakler handelt. Dies ermöglicht, etwaige Ausgleichsansprüche oder Forderungen zwischen dem abgebenden Vermittler und dem übernehmenden Vermittler direkt klären zu können.“ Bei zu viel ‚Standardisierung‘ kann man schon mal den Überblick verlieren. Jedenfalls sind Versicherungsmakler nach wie vor nicht für die Ausgleichsansprüche der Ausschließlichkeit eines Versicherers zuständig. Doch auf Basis welcher Rechtsgrundlage soll die Weitergabe der Maklerdaten oder der Maklervollmacht an Vertreter zulässig sein? Gerade weil es keine Ausgleichansprüche oder Forderungen gibt, besteht überhaupt kein Grund, die Daten des vom Kunden beauftragten Versicherungsmaklers dem abgebenden Vertreter mitzuteilen. Versicherungsmakler Michael Otto, 1. stv. Vorsitzender des Maklerberufsverbandes Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. (IGVM), hält es für „widerrechtlich“, wenn dem „Bestandsvertreter der Allianz die Maklervollmacht zur Kenntnis gebracht“ wird. Die Allianz antwortet auf unsere datenschutzrechtliche Frage: „In unserem Schreiben an den abgebenden Vermittler teilen wir diesem lediglich die geschäftlichen Kontaktdaten des übernehmenden Vermittlers mit, mit denen dieser bewusst am Geschäftsverkehr teilnimmt und nach außen auftritt. Die Maklervollmacht des übernehmenden Vermittlers wird von uns nicht an den bisherigen, abgebenden Vermittler weitergegeben.“ Diese Allianz-Aussage widerspricht gleich zweifach dem uns vorliegenden „standardisierten Schriftwechsel“: Denn in dem Schreiben an den Vertreter ist die Wiedergabe der Makler-Daten gar nicht vorgesehen. Vielmehr wird dort auf „den in der Anlage genannten Vermittler“ verwiesen. Doch welche andere Anlage sollte das sein als die Maklervollmacht, die die Daten enthält und den Betreuungswechselwunsch des VN beweist?

vt'-Fazit:  ++ Ausgerechnet der für Makler verantwortliche Bereich der Allianz hält Vertreter mit eindringlichen Aufforderungen dazu an, VN, die einen Versicherungsmakler beauftragt haben, zurückzugewinnen. Das zeigt, welchen Stellenwert Versicherungsmakler bei der Allianz tatsächlich genießen  ++ Die Lösung liefert die Allianz gleich mit: Kunden, die mit ihrem Vertreter unzufrieden waren bzw. aus triftigen Gründen einen Versicherungsmakler beauftragt haben, dürften nur allzu gerne ein Kontaktaufnahmeverbot unterzeichnen  ++ Datenschutzrechtlich haben wir erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Allianz-Vorgehens, da es u. E. überhaupt keinen Grund gibt, die Maklerdaten dem Vertreter zu übermitteln. Insbesondere nicht die Maklervollmacht, und da bedarf es der Klärung, was die Allianz „in der Anlage“ dem Vertreter übermittelt.

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