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‚Bayerische Empfehlung‘ zur BSV durch Klärung mit BA gerettet

Die scheinbare Auslegung der Bundesagentur für Arbeit (BA), die 15%ige Zahlung der teilnehmenden Versicherer an VN mit Betriebsschließungsversicherung auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen (BSV und Kurzarbeitergeld – Bundesagentur für Arbeit bezieht Stellung – Jetzt ist politische Lösung gefordert), wäre der Tod der ‚bayerischen Empfehlung‘ (Wie der Lösungsansatz der Versicherungswirtschaft beim BSV-Dilemma aussieht) gewesen.

Daher hatten wir „eine politische Lösung gefordert, die der Bundesagentur eine andere Auslegung ermöglicht“. Die konnte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) und Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger zügig bewerkstelligen, wie das StMWi ‚versicherungstip‘ mitteilt:

„Bei den Zahlungen der Versicherer auf Basis der vom Ministerium vermittelten Initiative handelt es sich um einen freiwilligen Beitrag der Versicherungswirtschaft angesichts der Pandemie-Ausnahmesituation. Aus Sicht der Versicherer erfolgen derartige Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, auf die sich die Bescheide der Bundesagentur für Arbeit im Normalfall beziehen würden.

Die gezahlten Mittel werden zur Kompensation von laufenden Kosten geleistet, die nicht durch andere staatliche Zahlungen, darunter auch das Kurzarbeitergeld, abgedeckt sind. Die Bundesagentur für Arbeit hat deshalb klargestellt, dass in diesem Fall keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld stattfindet.“

Das bestätigt die Bundesagentur auf ‚vt‘-Anfrage. Anders läge der Fall, wenn der Versicherungsfall eintritt, ein Versicherer die versicherte Summe auszahlt und darin ein Anteil enthalten ist, der zur Deckung von Gehalts- und Lohnkosten vereinbart wurde bzw. Verwendung findet.

„Versicherungsleistungen, die der Deckung von Lohnkosten dienen, wirken sich leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus, d. h., sie sind vorrangig einzusetzen“, erläutert die BA.

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