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HUK-Coburg: Verstößt bei Kunden- und Maklerschikane gegen Gesetz

Die HUK-Coburg Versicherungsgruppe präsentiert sich als rechtliches Tollhaus. Während Vollmachten entgegen BGB nicht beachtet werden, werden Kundendaten Dritten ausgehändigt, gerade so, als ob es das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht gäbe. Wie die HUK-Coburg rechtswidrig entgegen dem Kundenwillen arbeitet und die Arbeit der Versicherungsmakler erschwert, hat ‚vt‘ für Sie entlarvt:

Versicherungsmakler Michael Walter, Finanzmaklerservice Walter KG/Oerlenbach-Eltingshausen, kündigte am 29.01.2021 für eine Mandantin die Auslands-Krankenversicherung bei der HUK-Coburg. Die von der Mandantin dem Versicherungsmakler im Jahre 2015 erteilte Vollmacht sieht bzgl. Versicherungen u. a. die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung, Kündigung bestehender und Abschluss neuer Verträge sowie eine Postempfangsbevollmächtigung sämtlicher Korrespondenz vor. Nachdem seitens HUK-Coburg keine Reaktion erfolgte, „erinnerte ich mit Mail vom 05.02. sowie ein weiteres Mal am 24.02. an den Vorgang“, schildert Walter. Am 11.03. folgte ein Telefonat mit einer Sachbearbeiterin. „Die Dame hat mir mitgeteilt, aufgrund einer Arbeitsanweisung würde mir keine Kündigungsbestätigung zugesendet, denn eine Vollmacht sei nach Rechtsauffassung der HUK-Coburg nach 5 Jahren ungültig. Auf meinen Einwand, dies entspräche nicht dem BGB, hieß es, die Rechtsabteilung der HUK-Coburg habe das geprüft und so entschieden. Eine Vollmacht müsse nach 5 Jahren erneuert werden“,  fasst Versicherungsmakler Walter sein Erlebnis mit den Coburgern zusammen. Er adressiert eine Vorstandsbeschwerde und schaltet die ‚vt‘-Redaktion ein.

Wir haben bei Vorstandssprecher Klaus-Jürgen Heitmann zum Sachverhalt u. a. mit folgenden Fragen nachgehakt: ++ Warum hat die HUK-Coburg die Kündigung des bevollmächtigten Versicherungsmaklers vom 29.01.2021 nicht bestätigt? ++ Auf welche rechtliche Regelung stützt HUK-Coburg die Vorgehensweise, ‚ältere‘ Vollmachten nicht anzuerkennen? ++ Vertritt die HUK-Coburg die Auffassung, Vollmachten müssten nach 5 Jahren erneuert werden? Wenn ja, aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich, dass nach fünf Jahren unbefristete Vollmachten erneuert werden müssen? ++ Existiert eine Arbeitsanweisung für die Sachbearbeiter, wonach Vollmachten nach fünf Jahren ungültig sind? ++ Kunden/VN geben mit der Maklervollmacht eine eindeutige Willenserklärung ab. Die unberechtigte Zurückweisung einer gültigen Vollmacht kann für den VN zu Nachteilen führen. Wie vereinbart sich nach Auffassung der HUK-Coburg die Nichtbeachtung der vom Kunden erteilten Vollmacht mit § 1a VVG und dem GDV-Verhaltenskodex?

„In der Anlage schicken wir Ihnen zur Kenntnis unsere Antwort an FMS Walter. Aus unserer Sicht ist die Angelegenheit erledigt und es sollten damit alle Fragen geklärt sein“, teilt uns die HUK-Coburg mit. Bei der Anlage handelt es sich um die Antwort des Versicherers auf die Vorstandsbeschwerde des Versicherungsmaklers, die wir mit Interesse lesen. Um es vorweg zu nehmen: Keine unserer Fragen wird damit beantwortet – im Gegenteil, es werden weitere aufgeworfen. „Sie haben selbstverständlich Recht, dass Makler-Vollmachten im Grunde zeitlich nicht befristet sind“, teilt Vorstandsmitglied Dr. Hans Olav Herøy mit. Wenn mit ‚im Grunde‘ argumentiert wird, kommt meist ein dickes ‚aber‘. Sie ahnen es, so ist es auch hier:

„Der Kunde gibt mit Erteilung der Vollmacht umfangreiche Rechte an Sie weiter. Kundenwünsche können sich über die Zeit verändern. Und wir verwalten insbesondere in der Personenversicherung ganz besonders geschützte Gesundheitsdaten“, übt sich Herøy zunächst in Allgemeinplätzen und lässt dann die Katze aus dem Sack: „Wir halten es daher durchaus für sinnvoll, insbesondere nach langen Zeiträumen ohne Kontakt, uns beim Kunden über die Aktualität seines Kundenwunsches zu erkundigen.“ Damit bestätigt die HUK-Coburg, dass sie ihre private Sichtweise über das BGB stellt! Den Makler will man offensichtlich für dumm verkaufen, wenn es weiterhin heißt: „Sofern sich unsere Versicherten im Laufe der Vertragsführung für eine Betreuung durch einen Makler entscheiden, geben wir selbstverständlich gern auch Ihnen die gewünschten Auskünfte, weil wir ein gemeinsames Ziel verfolgen, nämlich unseren gemeinsamen Kunden zufrieden zu stellen.“

So ein Unfug. Die VN hatte sich schon vor Jahren für die Betreuung durch den Makler entschieden und umfassend bevollmächtigt – das ist der HUK-Coburg bekannt, die Vollmacht liegt ihr seit 2015 vor und „zwischenzeitlich habe ich die Adressänderung der Kundin wegen Umzug in 2020 angezeigt“, berichtet Versicherungsmakler Walter. Also Schikane pur des GDV-Kodexmitglieds zum Nachteil des Verbrauchers. Abschließend teilt der Versicherer mit: „Unsere zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).“ Ja, eine Beschwerde würden wir der Mandantin des Versicherungsmaklers empfehlen und ans Herz legen, denn die vorsätzliche Missachtung einer Vollmacht ist ein Verstoß gegen das BGB, kann zu Nachteilen beim VN führen und ist kein Kavaliersdelikt. Wie wir von Versicherungsmakler Walter erfahren, hat die HUK-Coburg die Kündigung dann doch bestätigt. Das hat er von der Mandantin erfahren, denn der wurde die Kündigung unter Missachtung der Postempfangsvollmacht und der Korrespondenzpflicht zugestellt. „Meine Vollmacht ist gültig genug, damit ich die Auslands-KV kündigen kann, aber ungültig genug, um die Kündigungsbestätigung in Empfang zu nehmen. Schizophrenie ist bei Menschen zumindest behandelbar, bei dem Versicherer aus Coburg bin ich mir da nicht so ganz sicher“, kritisiert Versicherungsmakler Walter.

Ein negatives ‚Highlight‘ haben wir uns für Sie noch aufgespart. Während der Makler uns ohne Kundendaten über den Sachverhalt informierte, nimmt es die HUK-Coburg mit dem Datenschutz nicht so genau: Der uns auf unsere Anfrage an HUK-Coburg Chef Heitmann überlassenen Antwort auf Walters Vorstandsbeschwerde enthält nicht nur die Versicherungsschein-Nr., sondern sogar Vor- und Zunamen der Versicherungsnehmerin. So viel dazu, wie seriös man die Argumentation der HUK-Coburg mit den ‚besonders geschützten Daten‘ einschätzen muss.

‚vt‘-Fazit: ++ Wenn Versicherer dem GDV-Verhaltenskodex den Rücken kehren, werden sie in der Kodex-Mitgliedsliste weiterhin aufgeführt, aber Name und Logo werden mit einem roten ‚x‘ gebrandmarkt. Doch was macht der GDV mit Versicherern, die den Kundenwillen mit Füßen treten und gegen Gesetzesregelungen verstoßen? Wir würden es begrüßen, demnächst bei den Unternehmen der HUK-Coburg Versicherungsgruppe ein rotes ‚x‘ zu sehen – verdient hätten sie es. ++ Nutzen Sie unseren Bericht und legen Sie diesen den Mitarbeitern des Versicherers vor, wenn auch bei Ihnen die HUK-Coburg den Kundenwillen missachtet udn schalten Sie die ‚vt‘-Redaktion ein!

 

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