k-mi – Aktuelle Themen

Provisionsdeckel: BMF in der Defensive?

Seit Mitte der Woche liegt ein 'Referentenentwurf' des Bundesministeriums der Finanzen/BMF zum "Entwurf eines Gesetzes zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und von Restschuldversicherungen" vor. Die Eckdaten:  ++ Vom Provisionsdeckel umfasst sind u. a. LV-Verträge, die einen Fälligkeits- oder Rückkaufswert bieten  ++ Das BMF plant einen 'Basisprovisionsdeckel' von 2,5 % und einen 'Qualitätsprovisionsdeckel' von 1,5 % für Abschlussprovisionen.

Bei diesem Entwurf zur Einführung eines Provisionsdeckels handelt es sich nicht um einen offiziellen Referentenentwurf, der für eine Verbändeanhörung vorgesehen ist. Warum das Schriftstück nun jemandem 'aus der Aktenmappe' gefallen ist, darüber lässt sich nur spekulieren. Naheliegend ist ein Zusammenhang damit, dass das BMF bei seinen Provisionsdeckel-Plänen zuletzt stark in die Defensive geraten ist: Gutachten von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier und Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski sahen massive verfassungs- und europarechtliche Einwände beim Provisionsdeckel. Die Gutachten wurden von AfW, VOTUM und der von 'versicherungstip' koordinierten Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) initiiert.

Der Referentenentwurf nimmt (indirekt) Bezug auf die Gutachten, um deren Argumente zu entkräften:   ++ "Unter Berücksichtigung dieser Ziele" (hier nennt das BMF die Bewältigung der "Herausforderungen des Niedrigzinsumfeldes" und "Vermeidung möglicher Fehlanreize") "ist es vertretbar, wenn mittels eines gesetzlichen Provisionsdeckels in verfassungsrechtlich geschützte Positionen, die Provision als solche und die Provisionshöhe frei vereinbaren zu können, eingegriffen wird."  ++ Der "Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Positionen" sei "verhältnismäßig, weil er im Hinblick auf die gezahlten Abschlussprovisionen und Vergütungen bei Lebensversicherungsverträgen ein angemessenes Maß an Flexibilität proportional zur Qualität beim Vertragsabschluss ausdrücklich zulässt und dies in die Hand der Vermittler und der Versicherungsunternehmen legt", so der Referentenentwurf. Und dies sind nicht die einzigen weitschweifigen Ausführungen zur angeblichen Verfassungskonformität des Provisionsdeckels.

'k-mi'-Fazit: Zentrale inhaltliche Fragen zur Begründung des Entwurfs und zur Einführung des Provisionsdeckels werden nicht beant­wortet:  ++ Weiterhin fehlt ein konkreter Nachweis für die behaupteten Fehlanreize, die ein Provisionsdeckel bekämpfen soll  ++ Versicherungsmakler werden mit dem Ausschließlichkeitsvertrieb in einen Topf geworfen  ++ Das BMF behauptet zur LVRG-Evaluierung: "Dieser Druck auf die Versicherungsunternehmen, die Abschlusskosten weiter zu senken, führte nicht zum gewünschten Ergebnis, wie der Evaluierungsbericht darlegt." Das LVRG gibt jedoch keine konkrete Zahl vor, um die die Abschlusskosten gesenkt werden müssen, auch nicht die Höhe eines 'gewünschten Ergebnisses'! Aber ein Gesetzentwurf, der umständlich begründen muss, warum er verfassungskonform geschützte Rechte einschränkt, befindet sich argumentativ ohnehin stark in der Defensive!

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk