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Warum der WISO-Versicherungsberater danebenliegt

Beim Mystery-Shopping des ZDF Verbrauchermagazins WISO soll sich Marita, die 66jährige Testperson, zu Pflegezusatzversicherungen beraten lassen und so Versicherungsmakler auf die Probe stellen. Da Marita eine Wohnung besitzt, die sie im Pflegefall verkaufen und damit die errechnete Deckungslücke von 800 € schließen könnte, müssten Versicherungsmakler ihr von einer Pflegeversicherung abraten, so die Auffassung des Versicherungsberaters, der als WISO-Experte fungiert.

Allerdings hat Marita eine Tochter, bei der „nichts zu holen ist“. Eine Pflegetagegeldversicherung könnte das Vermögen schützen (vgl. ‚vt‘ 47/19), aber das spielt beim WISO-Experten keine Rolle. Wann muss eigentlich ein Vermittler dem Kunden von einer von diesem gewünschten versicherungsförmigen Lösung abraten? Dazu Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht, Partnerin in der Kanzlei Michaelis:

„Der (zukünftige) Versicherungsnehmer kommt zu seinem Vermittler und wünscht den Abschluss einer Versicherung. Dann schuldet der Versicherungsvermittler auch die Vermittlung einer Versicherung. Geht der Kunde zur Bank und wünscht einen Kredit, erhält er den Kredit, ohne dass der Bankkunde darauf hingewiesen werden muss, dass er keinen Kredit benötigt. Warum soll das bei einem ‚Versicherungskunden‘ anders sein? Dazu liest sich insbesondere das Sachwalterurteil des BGH, NJW 1985, 2595, eindeutig.

Der Versicherungsmakler hat danach individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen und untersucht von sich aus das Risiko, prüft das Objekt und unterrichtet den Auftraggeber über Zwischen- und Endergebnis seiner Bemühungen, das aufgegebene Risiko zu platzieren (BGH NJW 1985, 2595).

Dies ist seit der Feststellung des BGH ständige Rechtsprechung. Der Versicherungsmakler hat die Pflicht, den besten Rat auf Grundlage einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsprodukten zu erteilen. Er hat eine Empfehlung abzugeben, welcher Versicherungsvertrag bestmöglich geeignet ist, die Bedürfnisse des VN zu erfüllen (OLG Hamm NJW-RR 2014, 209). Er ist dem VN gegenüber üblicherweise sogar zur Tätigkeit verpflichtet und kann für den Bereich der Versicherungsverhältnisse als treuhänderischer Sachwalter des VN angesehen werden (BGH NJW 1985, 2595, vgl. z. B. auch BeckOK VVG/Gansel/Huth VVG § 63 Rn. 26-42).

Nach der gängigen Rechtsprechung hat der Versicherungsmakler die Pflicht, dem VN den gewünschten Versicherungsschutz zu besorgen. Tut er dies nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Selbstverständlich bleibt es dem künftigen VN unbenommen, sich nach eingehender Prüfung für eine andere Lösung zu entscheiden.“

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