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BGH bestätigt Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften

Unmissverständlich hat der Bundesgerichtshof (Az. 1 StR 519/20) in seiner gestrigen Entscheidung klargestellt, dass es sich bei den Cum-Ex-Geschäften um eine strafbare Steuerhinterziehung handelt. Die Verteidigung der beiden angeklagten englischen Investmentbanker, die bereits in der Vorinstanz vom LG Bonn verurteilt worden waren, hatten bis zum Schluss die Rechtsauauffassung vertreten, sie hätten in zulässiger Weise Steuergestaltungsmodelle genutzt. Wobei sie schlicht eine Gesetzeslücke ausgenutzt hätten. Dem widerspricht der BGH, „eine Lücke hat es nicht gegeben“. Und der Vorsitzende Richter Rolf Raum wird noch deutlicher: Den Angeklagten sei es nur um eines gegangen, um den „blanken Griff in die Kasse, in die alle Steuerzahler normalerweise einzahlen“.

Der BGH kommt ferner zu dem Schluss, dass der Staat jetzt die Gewinne einziehen dürfe, was insbesondere auch die involvierte Privatbank M. M. Warburg belastet.

Diese Grundsatzentscheidung wird weitreichende Konsequenzen haben auf die weiteren anhängigen Verfahren. Dem Vernehmen nach könnten bis zu 1.000 Banken betroffen sein.

Weiterhin offen lässt der BGH allerdings in seiner Vorab-Information die Frage, ab wann diese Taten als Straftaten eingeordnet werden. Dazu muss man wissen, dass die ersten Fälle bereits 2006 aufgetreten sind, die steuerrechtlichen Konsequenzen aber erst 2007 in ein Gesetz gegossen wurden. Nach Auffassung von Beobachtern allerdings mit diesen Gesetzesänderungen noch nicht alle bislang bestehenden Schlupflöcher geschlossen wurden. Die Vorab-Information des BGH verstehen wir so, dass zumindest Fälle ab 2007 unter die jetzt vom BGH gefasste Rechtswidrigkeit fallen.

Abzuwarten bleibt jetzt auch, wie die BaFin auf diese Entscheidung des BGH entscheidet. Bspw. hatte die Volksbank Heilbronn im Depot A, sprich als Eigengeschäft, diese Cum-Ex-Geschäfte getätigt. In dem Zusammenhang stellt sich `Bank intern` konkret auch die Frage, wie die Sicherungseinrichtung des BVR sich zu dieser Entscheidung stellt. Immerhin hat sie mit rd. 74 Mio. € die Bank gestützt und für die Fusion mit der VR Bank Schwäbisch Hall-Crailsheim bilanziell aufpoliert. Geld, das die Primärinstitute für den Fall einer Sicherung einer Volks- und Raiffeisenbank aufbringen müssen.   

Düsseldorf, 29. Juli 2021

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