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Anleger treibt BaFin i. S. P&R vor Gericht – was haben Banken davon?

'Bank intern' hatte ausführlich über das an Banken gerichtete "Auskunfts- und Vorlageersuchen zum Vertrieb von Direktinvestments der P&R Transport-Container GmbH" seitens der BaFin vom 10.9.2018 berichtet (vgl. u. a. 'Bi' 39/2018). Während die BaFin (trotz regelmäßiger Aufforderung bspw. unserer Kollegen von 'kapital-markt intern', sich die Entwicklung der Fondsgesellschaft einmal genauer anzusehen) bis zuletzt untätig blieb, ergeht sich die Aufsicht jetzt, nachdem eine der größten hiesigen Anlage-Fondsgesellschaft Insolvenz anmeldet hat, dahin, mitvertreibende Banken dezidiert um Auskunft zu bitten. Vor diesem Hintergrund ist die seitens Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp/Berlin beim LG Frankfurt geltend gemachte Klage hochinteressant. 'Bi' hat mit sich mit dem Anwalt intensiv ausgetauscht.

Nachfolgend ein erster Überblick über das Verfahren: Das Verfahren ist formal gerichtet auf "Amtshaftung wegen fehlerhafter Genehmigung von Prospekten der P&R". Der klägerische Anwalt geht sehr offensiv an die Sache und beantragt zugleich, das gerichtliche Klageverfahren (nach Zustellung der Klage) auszusetzen, um eine Auskunft vom Gerichtshof der Europäischen Union zu folgenden zwei Punkten einzuholen: ++ Stehen Vorschriften des Rechts der EU einer nationalen Vorschrift wie dem deutschen § 4 Abs. 4 FinDAG entgegen, wonach die BaFin "ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse" wahrnimmt ++ ist ein so gestalteter, vollständiger Ausschluss einer Amtshaftung bei Fehlleistungen der BaFin auch dann noch mit dem Recht der EU vereinbar, wenn eine anderweitige Entschädigung betroffener Privatanleger nicht gewährleistet ist?

RA Schirp wirft der BaFin in der Klage vor "gravierende Fehlleistungen und Verstöße gegen ihre gesetzlichen Aufgaben begangen zu haben". Insbesondere, so führt Schirp aus, habe die BaFin den Prospekt genehmigt, "obwohl dieser im Widerspruch zu der gesetzlichen Vorgabe in § 5b VermAnlG) eine Nachschusspflicht vorsah".  Zudem hätte die BaFin einen Verstoß seitens P&R gegen § 7 VermAnlG "übersehen". Danach muss der Verkaufsprospekt "alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst einschließlich der Anlegergruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt, zu ermöglichen." Und schließlich habe, so RA Schirp, die BaFin auch gegen ihre gesetzliche Pflicht zur Kohärenzprüfung in § 8 Abs. 1 S. 3 VermAnlG verstoßen. Danach ist die BaFin gesetzlich verpflichtet, zu prüfen, "ob für das laufende und das folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt widerspruchsfrei dargestellt werden." 

'Bi'-Zw.Fazit: Wir wollen unsere Leser zunächst einmal mit diesem Hinweis dafür sensibilisieren, dass die BaFin im Zusammenhang mit der Causa P&R inzwischen selbst vor Gericht steht. Insofern rückt das Auskunftsersuchen gegenüber den mitvertreibenden Banken in ein anderes Licht. RA Schirp hat 'Bi' im weiteren Gespräch sehr dezidiert über die "Pflichten und Verantwortung der BaFin" aufgeklärt. Mehr dazu in Kürze.

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