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ARAG katapultiert sich ohne digitale Abschlussstrecke für Makler ins Abseits

Versicherungsmakler ärgern sich über eine geänderte Vorgehensweise der ARAG Krankenversicherungs-AG bei der Einreichung von Auslands-KV-Anträgen. „Diese müssen mangels digitaler Abschlussstrecke für Versicherungsmakler von Versicherungsmaklern in Papierform eingereicht werden. Bisher hat es genügt, wenn der ausgefüllte Antrag vom Versicherungsmakler ‚i. A.‘ unterschrieben und per E-Mail an die ARAG-KV eingereicht wurde. Nun aber lehnt die ARAG solche Anträge ab“, schildert ein hessischer Versicherungsmakler das Problem.

Laut Auskunft der Sachbearbeiter würde eine interne Arbeitsanweisung vorschreiben, dass ‚i. A.‘-unterschriebene Anträge nur noch zusammen mit einer aktuellen Maklervollmacht policiert werden dürfen. „Zudem besteht Versicherungsschutz erst ab Policierungsdatum und nicht mehr vorläufig ab Eingangsdatum“, so die weitere Versicherungsmakler-Kritik. Mit den Vorwürfen haben wir Dr. Jan Moritz Freyland, Vorstands-Mitglied der ARAG Kranken und verantwortlich u. a. für die Leitung des Maklervertriebs des ARAG Konzerns für die Sparten Rechtsschutz, Sach-, Haftpflicht- und Unfallversicherung sowie Krankenversicherung, konfrontiert und wollten wissen:

++ Ist es zutreffend, dass vom Versicherungsmakler ‚i. A.‘ unterschriebene Auslands-KV-Anträge nicht mehr policiert werden, sondern bei Einreichung vom Versicherungsmakler eine aktuelle Vollmacht beigefügt werden muss?  ++ Wenn ja, warum genügt die Einreichung der vom Versicherungsmakler ‚i. A.‘ unterschriebenen Anträge nicht mehr?  ++ Warum ist eine aktuelle Vollmacht notwendig und wie aktuell muss diese sein?  ++ Existiert dazu eine interne Arbeitsanweisung bei der ARAG?  ++ Ist es zutreffend, dass Versicherungsschutz erst ab Policierungsdatum und nicht mehr vorläufig ab Eingangsdatum besteht? Wenn ja, warum?  ++ Plant die ARAG eine von Versicherungsmaklern nutzbare digitale Abschlusstrecke für Auslands-KV-Anträge? Wenn ja, wann soll diese zur Verfügung stehen?

Antwort leider Fehlanzeige. Doch mit dem Problem wird sich die ARAG wohl dennoch beschäftigen müssen – jedenfalls wenn sie von Versicherungsmaklern berücksichtigt werden wollen. Denn es kommt ja gar nicht so selten vor, dass Verbraucher, auch wenn sie den Urlaub akribisch planen, erst einen Tag vor der Abreise feststellen, dass keine Auslands-KV gegeben ist. „Das war bisher kein Problem: Antrag ausgefüllt, Lastschriftdaten eingetragen, als Makler ‚i.A.‘ unterschrieben und per E-Mail an die ARAG-KV. Vertrag wurde policiert, Versicherungsschutz bestand, alles gut“, schildert ein Versicherungsmakler, der bisher mit der ARAG zusammengearbeitet hat. Ein etwaiges Haftungsproblem bei solchen Kurzfristfällen will kein Versicherungsmakler eingehen. Doch Versicherungsmakler haben Alternativen: „Auslands-KVs geben wir jetzt – online – bei der DKV statt bei der ARAG in Deckung“, schreibt uns der hessische Makler.

‚vt‘-Fazit: Weder zur Existenz einer Arbeitsanweisung hat sich Dr. Freyland geäußert, noch erklärt, warum das Prozedere nun umständlicher und haftungsanfälliger ist. Insbesondere liefert der ARAG-Vorstand keinen Anlass zur Hoffnung, dass Versicherungsmakler sich auf eine digitale Abschlussmöglichkeit freuen dürfen. Welche Erfahrungen machen Sie diesbezüglich mit der ARAG? Meldungen gerne an Ihre ‚vt‘-Redaktion.

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