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Außerordentliche Kündigungen: Mannheimer bei BSV auf Dummenfang

Die Mannheimer Versicherung AG (MVG) macht ihre üble Drohung bei der Betriebsschließungsversicherung (BSV) wahr. „Meldet der Kunde einen Schaden und akzeptiert in der Folge unsere Vereinbarung nicht, sind wir zur Wahrung unserer Rechtsposition leider gezwungen, den Schaden abzulehnen und die BSV schadenbedingt zu kündigen“, lautete die Ankündigung. Eine schadenbedingte Kündigung wird angedroht, wenn ein Kulanzangebot abgelehnt wird? Zur Rechtsgrundlage hatten wir den Mannheimer Vertriebsvorstand Jürgen Wörner um Stellungname gebeten, aber (bis heute) keine Antwort erhalten (vgl. ‚vt‘ 24/20). Die Gelegenheit, über die für Kunden und Vermittler höchst unfreundliche Vorgehensweise nachzudenken, hat die MVG nicht genutzt, sondern setzt ihre Drohung nun in die Tat um: „Ein Versicherungsfall“ sei „nicht gegeben, daher lehnen wir die Regulierung Ihres Schadens ab (…)“. Doch damit nicht genug heißt es in der Folgepassage: „Ihre Schadenmeldung nehmen wir außerdem zum Anlass, hiermit die außerordentliche Kündigung (…) auszusprechen“. Die werde „nach Ablauf eines Monats nach Zugang dieses Schreibens wirksam“. Auffällig: Die Unterzeichner, der Vorstandsvorsitzende Dr. Christoph Helmich und Vorstand Sachversicherung Stefan Andersch, verweisen auf die „Schadenmeldung“, nehmen aber weder ‚schadenbedingte Kündigung‘ noch ‚§ 92 VVG‘ in den Mund. Nur auf die Meldung und nicht auf eine schadenbedingte Kündigung/§92VVG zu verweisen, scheint clever, sonst würde man ja den Versicherungsfall einräumen. Aber eine außerordentliche Kündigung bedarf eines Grundes bzw. der Rechtsgrundlage. Dr. Helmich und Andersch haben wir um Stellungnahme gebeten, aber bis Redaktionsschluss keine Antwort erhalten.


‚vt‘-Zwischenfazit: -- Über weitere Details und eine Rechtsexperten-Einschätzung informieren wir Sie in der ‚vt‘-Ausgabe der kommenden Woche. Vielleicht nutzen Dr. Helmich, Andersch und Wörner bis dahin die Gelegenheit zur Aufklärung -- So manche Drohgebärde in dem Schreiben lässt uns darauf schließen, dass die Mannheimer auf Dummenfang ist: Eine individuelle Prüfung des MVG-Angebotes auf Basis der sogenannten ‚bayerischen Empfehlung‘ war und ist anzuraten. Hat der Kunde sich aber gegen die Vereinbarung mit Abfindungserklärung und für den Gerichtsweg entschieden, liefert die u. E. unwirksame außerordentliche Kündigung keinen Grund die Entscheidung in Frage zu stellen -- Das Image der Branche leidet durch die BSV-Problematik. Es gibt den berühmten Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt – die Mannheimer macht das nun eimerweise.

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