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BaFin berücksichtigt im Rundschreiben den Versicherungsmakler-Status (Teil 2)

Sowohl das „Rundscheiben 11/2018 zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern sowie zum Risikomanagement im Vertrieb“ der BaFin als auch deren Begleitschreiben dazu betonen den Status des Versicherungsmaklers (vgl. Teil 1 in ‚vt’ 31/18). Dazu weitere Details: 

++ Im Entwurf forderte die BaFin bei der Zusammenarbeit mit Vermittlern nach § 34d Abs. 1 GewO von den Versicherern, dass diese „regelmäßig überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Maklern oder Versicherungsvertretern weiterhin gegeben sind, insbesondere ob diese weiterhin im Vermittlerregister eingetragen sind“. Da dieses ‚insbesondere‘ in der Vergangenheit von manchen Versicherern als Verpflichtung zu weiteren Überprüfungen fehl interpretiert wurde, hatte die von ‚vt’ koordinierte Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) bei der im Rahmen der BaFin-Konsultation eingereichten Stellungnahme (vgl. ‚vt’ 09/18) dafür plädiert, auf das ‚insbesondere’ zu verzichten. Dem ist die BaFin erfreulicherweise gefolgt und verweist auf die notwendige Eintragung im Vermittlerregister und die Beobachtung der von der IHK zur Verfügung gestellten ‚Löschliste’. Zudem stellt die BaFin klar: „Eine regelmäßige anlasslose Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO (insbesondere Überprüfung der Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse) ist nicht erforderlich.“

++ Im Entwurfschreiben hatte die BaFin an mehreren Stellen die Begriffe ‚Makler‘ und ‚Versicherungsmakler‘ synonym verwendet. Dazu hatte die BFV als  Änderungsvorschlag unterbreitet: „Zur Klarstellung, dass es sich bei dem Versicherungsmakler nicht um einen Handelsmakler nach § 93 HGB handelt, sondern um einen vom Kunden beauftragten Versicherungsmakler, der tätig ist gemäß den §§ 34d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO (n. F.), 59 Abs. 3 VVG i.V.m. 652 ff BGB, schlagen wir vor, dass in dem Rundschreiben dort, wo Versicherungsmakler gemeint ist, auch ‚Versicherungsmakler‘ geschrieben und nicht auf ‚Makler‘ verkürzt wird.“ Sowohl im Rund- als auch im Begleitschreiben wird nun durchgängig die Begrifflichkeit ‚Versicherungsmakler’ verwendet.

++ Mit Bezug auf Vorgaben durch die Delegierte Verordnung zu den Aufsichts- und Lenkungsanforderungen (DVO POG) hielt es die Aufsicht „im Rahmen der den Versicherungsunternehmen obliegenden Pflicht zur Produktbeobachtung“ für „angezeigt, mit den Vertriebspartnern in angemessener Weise Informationspflichten zu vereinbaren“. Da eine Vereinbarung einen immensen Aufwand auf Versichererseite und insbesondere für Versicherungsmakler bedeutet, die Dutzende von Vereinbarungen prüfen, ggf. unterschreiben und zurücksenden müssten, hatte die BFV zu Alternativen angeregt, zumal Artikel 11 DVO POG ohnehin direkt den Vermittler adressiert, „unverzüglich den Hersteller“ zu unterrichten, wenn erkannt wird, dass ein Versicherungsprodukt nicht zu dem vom Versicherer definierten Zielmarkt passt. Daher ist eine zusätzliche vertragliche Regelung entbehrlich bzw. ein informatorischer Hinweis ausreichend. Die BaFin vermeidet auch hier für Versicherungsmakler unnötigen Bürokratieaufwand, denn nun regelt das Rundschreiben: „Im Rahmen der den Versicherungsunternehmen obliegenden Pflicht zur Produktüberwachung (…) ist es angezeigt, mit den Vertriebspartnern – außer Versicherungsmakler und -berater – in angemessener Weise Informationspflichten zu vereinbaren (…).“

++ Die BaFin fordert, dass Versicherer „im Rahmen des § 26 VAG eine angemessene Einbeziehung und Überwachung sowie Dokumentation der Vertriebsrisiken“ gewährleisten. „Nicht ausreichend ist, lediglich anlassbezogene Prüfungen, z. B. im Rahmen der Überprüfung von Unregelmäßigkeiten, durchzuführen. Ziel muss es zudem sein, die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes internes Kontrollsystem einschließlich der Compliance-Funktion auch im Vertriebsbereich umfassend zu gewährleisten.“ Ein internes Kontrollsystem zur Überwachung von Vertriebsrisiken ist u. E. zu begrüßen, wobei den unterschiedlichen Haftungs- und Einflussmöglichkeiten des Versicherers auf die verschiedenen Vermittlerarten Rechnung getragen werden muss. Nicht nur weil die Aufsicht im Erläuterungsschreiben explizit auf den Status der Versicherungsmakler hinweist, sondern weil ohnehin grundsätzlich Überprüfungsmaßnahmen mit der Rechtsstellung des Versicherungsmaklers und datenschutzrechtlichen Belangen vereinbar sein müssen, scheiden auch weiterhin Kontrollen im Versicherungsmaklerbetrieb oder dessen den Mandanten betreffende Beratungsdokumentation aus.

Von Versicherern kann bei Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern eine Überwachung über vorgelagerte und nachgelagerte Maßnahmen bspw. wie folgt sichergestellt werden: ++ Interne Vorgaben zur Erfassung und Auswertung von Kundenbeschwerden sowie Stornostatistik ++ Welche Konsequenzen bei Auffälligkeiten ergriffen werden, Berücksichtigung der Vorgaben nach § 51 VAG, ggf. Beendigung der Geschäftspartnerschaft  ++ Weitere interne Vorgaben, bspw. wie Auffälligkeiten erkannt werden, Auswertung von Presseberichten.

++ Analog gilt es, den Status auch bei den Ausführungen der BaFin zur Bearbeitung von Beschwerden zu beachten, wenn Versicherer für die „vollständige Aufklärung des Sachverhalts (…) die hierfür erforderlichen Nachforschungen vornehmen“ sollen. Während interne Nachforschungen sehr umfassend sein können, finden externe Nachforschungen bei der Rechtsstellung der Versicherungsmakler und Versicherungsberater schnell Grenzen der Zulässigkeit. Nach § 51 VAG müssen „Versicherungsunternehmen Beschwerden von Kunden über Versicherungsvermittler beantworten“.

Versicherungsmakler um eine Stellungnahme zu bitten, ist im Sinne des Gesetzes und stellt eine zulässige Nachforschung dar. Eine sachgerechte Beantwortung und Aufklärung könnte zudem sein  ++ dass der Versicherungsmakler nicht im Auftrag des Versicherers handelt, sondern vom Kunden beauftragt wurde  ++ welche Industrie- und Handelskammer oder Gewerbeamt über den betreffenden Versicherungsmakler Aufsicht führt sowie  ++ wer der zuständige Ombudsmann als Schlichtungsstelle ist.

++ Dem Thema Sondervergütungen widmet sich die BaFin mit ausführlichen Auslegungen im Begleitschreiben. Geändert hat die BaFin ihre Auffassung zu Bündel- oder Bestandskundenrabatten. Die sind jetzt zulässig. Festgehalten hat die Aufsicht an der Auslegung der ‚dauerhaften Prämienreduzierung’. Die könne nicht durch eine Zusage oder Vereinbarung mit einem Vermittler erfolgen, sondern sei „durch eine entsprechende zivilrechtliche Vereinbarung zum Versicherungsvertrag umzusetzen“, also zwischen Versicherer und VN. Da zivilrechtliche Verträge auch Vermittler und VN abschließen können, dürften dazu Streitigkeiten vorprogrammiert sein. Lockangeboten, indem für (sich automatisch verlängernde) Jahresverträge der Beitrag für das erste Jahr reduziert wird, erteilt die BaFin eine Absage und betont, es sei „erforderlich, dass die Prämie durch eine Regelung im Versicherungsschein dauerhaft rabattiert wird. Die dauerhafte Prämienreduzierung würde damit für die ganze Laufzeit des Versicherungsvertrages gelten.“  

++ Auf für Sie wichtige Details zum Durchleitungsgebot bei der Zusammenarbeit mit Versicherungsberatern gehen wir in der ‚vt’-Ausgabe der kommenden Woche gesondert ein  ++ Im Zusammenhang mit den Regelungen zu „Vertriebsvergütung, Anreize und Interessenkonflikte“ hatte die BaFin als Fehlanreiz erläutert: „Ein Fehlanreiz kann sich zunächst aus der Höhe der Provision für den einzelnen Vertragsabschluss ergeben (…) Dabei ist als Teil der maßgeblichen Abschlussprovision auch eine an den bloßen Fortbestand des einzelnen Vertrages anknüpfende Bestandsprovision anzusehen.“ Um Fehlinterpretationen vorzubeugen, hatte die BFV eine Klarstellung angeregt, dass mit der ‚Bestandsprovision’ „die in der Folgeprovision enthaltene Abschlussprovision gemeint“ ist und nicht „die Vergütung für Betreuung oder Bestandspflege“.

Die BFV hatte daher einen Ergänzungsvorschlag unterbreitet: „Zu den Bestandsprovisionen zählen nicht die Vergütungen für Betreuung des Kunden, sogenannte Betreuungsprovisionen oder Bestandspflegeprovisionen.“ Die Klarstellungsanregung hat die BaFin aufgegriffen: „Zur Bestandsprovision (Folgeprovision) gehört nicht die Vergütung von Dienstleistungen, wie z. B. die Bestandspflege.“

‚vt‘-Fazit: ++ Die BaFin hat die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen offenbar akribisch geprüft und konstruktive Vorschläge berücksichtigt  ++ Insbesondere die klare Aussage zum Status der Versicherungsmakler als ausschließliche Interessenvertreter der Kunden ist bedeutsam und sollte von Versicherern bei Courtagezusagen, -vereinbarungen und -Nachträgen beachtet werden. Versichererjuristen müssen sich nun nicht mehr sorgen, die BaFin könne mehr Kontrolle der Versicherer über Versicherungsmakler erwarten als der Gesetzgeber vorschreibt. Das sorgt für weniger Bürokratismus bei und weniger Differenzen zwischen VU und Versicherungsmaklern. (Die BFV-Stellungnahme und ds BaFin-Rundschreiben können hier heruntergeladen werden.)

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