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BaFin erlässt soeben eine Allgemeinverfügung zur Zinsänderungs-Problematik

`Bank intern` hatte die Mitte April ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob die Institute weiterhin durch AGBs Zins-Änderungen einseitig in den Markt bringen können (Az. XI ZR 26/20), als „BGH-Hammer“ bezeichnet (vgl. `Bi` 19/2021).

Wobei wir auch an dieser Stelle erneut darauf hinweisen möchten, dass diese BGH-Entscheidung vermutlich auch Auswirkungen auch andere Massenverträge, wie die von Telefonanbietern oder Energieversorgern, haben wird.

Soeben greift die BaFin diese BGH-Rechtsprechung mit einer sog. Allgemeinverfügung auf. Danach  müssen betroffene Institute den Sparern konkret erklären, ob diese durch die verwendeten Klauseln bislang  zu geringe Zinsen erhalten haben. In diesen Fällen, so die BaFin, müssen die Banken ihren Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, der die frühere Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09) berücksichtigt.

Wörtlich heißt es in der Allgemeinverfügung: „Mit dem Erlass der Allgemeinverfügung betreiben wir effektiven Verbraucherschutz für eine Vielzahl von Bankkunden, die einen langfristigen Prämiensparvertrag mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel abgeschlossen haben“. Soweit BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch. „Da eine einvernehmliche Lösung mit den Banken gescheitert ist, mussten wir auf diesen verbraucherschutzrelevanten Missstand mittels Allgemeinverfügung reagieren“,  heißt es zur Begründung.

Nach erster Einschätzung von `Bank intern` scheint die BaFin aktuell über ein Höchstmaß an freien Kapazitäten zu verfügen. Es dürfte in der Sache wohl dazu führen, dass es eine Mehrzahl von gerichtglichen Auseinandersetzungen – mit Kunden wie der BaFin - geben wird.


Auszugehen ist davon, dass mit einer Entscheidung des BGH Ende 2021, bzw. im ersten Quartal 2022 zu rechnen ist. Bis dahin wird den Instituten vermutlich nur der Weg zum Verwaltungsgericht in Frankfurt gegen den zu erwarteten Widerspruchsbescheid der BaFin bleiben.

Inhaltlich fragen wir uns, was die BaFin `geritten` hat, dem BGH die bisherigen Urteile des BGH erklären zu wollen. Ob der Vorsitzende Richter des XI. Senats, Prof. Ellenberger, auf eine solche Erläuterung seitens der BaFin angewiesen ist? 

Düsseldorf,  21. Juni 2021

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