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Barmenia zahlt auch bei Betriebsschließung durch Allgemeinverfügung

Während es zur Auslegung der AVB zur Betriebsschließungsversicherung (BSV) und die Frage der Leistungspflicht im Zuge des Coronavirus und Betriebsschließungen auf Basis von Allgemeinverfügungen unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, die zu Irritationen, Verärgerung bei betroffenen VN und Vermittlern und sehr emotionalen Diskussionen führen, liegt ‚versicherungstip‘ nun das erste umfassende Leistungsbekenntnis vor:

Die Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG hat auf ‚vt‘-Anfrage bekräftigt, auch in den Fällen der Betriebsschließung per Allgemeinverfügungen zu leisten. Die Barmenia hatte Vermittler informiert, dass „einige – auch namhafte – Versicherer angesichts der durch die behördlichen Anordnungen erforderlich gewordenen Betriebsschließungen Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung ablehnen“. Zum eigenen Regulierungsverhalten stellt Barmenia fest, dass „COVID-19 … vom Versicherungsschutz unserer Betriebsschließungsversicherung umfasst ist“.

Das korrespondiert  ++ einerseits mit der CoronaVMeldeV vom 30.01.2020, denn mit dieser Verordnung wurde die Meldepflicht nach § 6 und § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgedehnt auf „2019-nCoV“ und  ++ andererseits mit der u. E. klaren und unmissverständlichen Regelung in den AVB: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20.07.2000 – in der jeweils gültigen Fassung – namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.“

Lediglich die 14-tägige Wartezeit seit Vertragsschluss müsse abgelaufen sein, dann leiste die Barmenia „für die danach aufgrund behördlicher Anordnung eingetretenen Versicherungsfälle/Betriebsschließungen“, heißt es in der Vermittlerinfo. Von den heiß diskutierten Allgemeinverfügungen ist da aber nicht die Rede. Wenn die Barmenia allerdings auf die Ablehnungen anderer Versicherer „angesichts der durch die behördlichen Anordnungen erforderlich gewordenen Betriebsschließungen“ verweist und im Gegensatz dazu leisten will, dann liest sich das so, als seien jene Allgemeinverfügungen umfasst. 

Doch bevor wir eine positive Meldung verbreiten und Vermittler ihren betroffenen Kunden eine Schadenregulierung zusagen, aber im Nachgang festzustellen ist, dass die Formulierungen „erforderlich gewordenen Betriebsschließungen“ und „aufgrund behördlicher Anordnung eingetretenen Versicherungsfälle“ in der AVB-Auslegung dann doch wieder mit der sogenannten intrinsischen Betroffenheit kassiert werden, also der Versicherungsfall nur ausgelöst wird, wenn im versicherten Betrieb selbst Krankheiten oder Krankheitserreger auftreten, wollen wir Klarheit.

Daher haben wir bei Barmenia-Vertriebsvorstand Frank Lamsfuß nachgefragt: Bedeutet die Zusage „‚… leisten wir somit für die danach aufgrund behördlicher Anordnung eingetretenen Versicherungsfälle/Betriebsschließungen‘, dass der Versicherungsfall ausgelöst wird, wenn versicherte Betriebe aufgrund von Allgemeinverfügungen geschlossen werden?“ Die Antwort der Wuppertaler: „Ja! Deshalb leisten wir aktuell bereits auch in den Fällen, die nach Ablauf der Wartezeit eingetreten sind.“

Darüber angesichts der bisherigen Branchenreaktionen positiv erstaunt haken wir nochmals nach, um ein Missverständnis auszuschließen. Denn, so formulieren wir in unsere Frage, es kommt ja gerade darauf an, „ob Allgemeinverfügungen, ohne dass im versicherten Betrieb Krankheiten oder Krankheitserreger aufgetreten sind, den Versicherungsfall auslösen“.

Dazu die Barmenia: „Ja, gerade auch in diesen Fällen leisten wir derzeit.“ Fairerweise bleibt auch unsere Frage nach der Größenordnung an BSV-Verträgen nicht unbeantwortet: „Die Anzahl der Verträge ist derzeit überschaubar, da wir diese Sparte erst seit ca. einem Jahr mit in unser Portfolio aufgenommen haben.“

‚vt‘-Fazit: Klar, es kommt immer auf die individuellen AVB an, und, so könnte man argumentieren, bei einem kleinen Bestand fällt es leicht, die damit auch überschaubaren Leistungen zu erbringen. Gleichwohl ist dieses Regulierungsverhalten ein zu begrüßender Einbruch in die Phalanx der bereits erfolgten bzw. der drohenden Leistungsablehnungen, insbesondere wenn im versicherten Betrieb kein Krankheitsfall auftrat.

Zu begrüßen deshalb, ++ weil die betroffenen Barmenia-Kunden eine Leistung erhalten und deren Vermittler nicht im Regen stehen, und  ++ weil damit die kleine Hoffnung verbunden werden kann, dass andere Versicherer dies bei der Prüfung der Einzelfälle einbeziehen, oder der positive Druck auf den GDV wächst, zügig eine Branchenlösung, ggf. mit der Politik, herbeizuführen, damit Kunden sich in einer für sie existenziellen Lage nicht im Stich gelassen fühlen.

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