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Basler streut Versicherungsmaklern mit Unterstellungen Sand in die Augen

Die Basler Lebensversicherungs-AG hat auf unseren Bericht der Vorwoche reagiert, in dem wir den Schleier lüfteten, welcher Versicherer hinter dem ‚Spontane Anzeigepflicht-Fall‘ des Versicherungsmaklers Matthias Helberg (vgl. ‚vt’ 42/17) steckt. Laut Helberg wurden die wenigen Fragen in dem BU-Aktionsantrag wahrheitsgemäß beantwortet. Aber bei Eintritt des Leistungsfalls ficht die Basler den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB in Verbindung mit § 22 VVG an, denn es existiere eine spontane Anzeigepflicht. Am 19.01.2018, nur zwei Tage nach unserem Bericht, verbreitet die Basler mit der Vertriebsinfo „Berichterstattung zu einem aktuellen BU-Leistungsfall“ eine andere Sichtweise. Mit Bezug auf unsere Veröffentlichung räumt die Basler zwar ein, dass sie „den BU-Leistungsantrag eines Kunden des Versicherungsmaklers Herrn Helberg abgelehnt“ hat. Doch „der Sachverhalt“ werde „in der Veröffentlichung falsch dargestellt“. Die Basler behauptet: „Tatsächlich hatte sich im Rahmen der Leistungsprüfung ergeben, dass der Kunde zwei Antragsfragen falsch beantwortet hat.“ Das wäre ja aus mehreren Gründen eine sensationelle Wendung des Falls, der dann auch keiner wäre, träfe es zu, dass der Antragsteller Fragen wahrheitswidrig beantwortet hat. Das wäre eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung (vvA), für das der Basler ein Rücktrittsrecht nach § 19 Abs. 2 VVG zugestanden hätte. Hat die ‚vt‘-Redaktion so schlecht recherchiert, wie es die Basler-Vertriebsinfo suggeriert? Um das zu klären, wollen wir Ihnen zunächst einen Einblick in unsere sorgfältige Recherche geben: Anfang Dezember waren wir noch nicht sicher, ob die Basler der betreffende Versicherer ist. Daher hatten wir am 08.12.2017 Basler-Chef Dr. Jürg Schiltknecht unter konkreter Schilderung des Falls um Überprüfung und Stellungnahme gebeten. „Nach Schilderung Helbergs liegt ein BU-Aktionsantrag zu Grunde“, informierten wir und wiesen auf unseren Kenntnisstand hin: „Der VN hat wohl beide Fragen wahrheitsgemäß beantwortet.“ Doch zu unserer Frage, ob die Basler der Versicherer sei, der „den Vertrag wegen Arglist anfechtet“, verwies die Basler auf ihre Antwort auf unsere Umfrage zur spontanen Anzeigepflicht (vgl. ‚vt’ 44/17) und ergänzte: „Darüber hinaus nehmen wir zu Einzelfällen, unabhängig vom beteiligten Versicherer, keine Stellung.“

Wäre tatsächlich unser Kenntnisstand, dass der Antragsteller alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet hat, nicht richtig, müsste sich der Versicherer fragen lassen, warum er bei seiner Antwort vom 12.12.2017 nicht die Gelegenheit genutzt hat, um die ‚vt‘-Redaktion aufzuklären. Vielleicht weil man keine unzutreffenden Darstellungen nach draußen geben wollte? Umso brisanter daher die Aussagen und deren Wahrheitsgehalt, die die Basler in ihrer aktuellen Vertriebsinfo nun bei Versicherungsmaklern und Vertriebspartnern verbreitet. Wir haben umgehend Dr. Schiltknecht mit Behauptungen der Vertriebsinfo konfrontiert und wollen nun Butter bei die Fische:

++ Welche beiden Antragsfragen hat der Kunde falsch beantwortet und was hat der Kunde falsch geantwortet?  ++ Hat die Basler diese Falschangaben im Schreiben zur Leistungsablehnung aufgeführt?  ++ Handelt es sich dabei um eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung?  ++ Hat die Basler ihr Rücktrittsrecht nach § 19 Abs. 2 VVG genutzt? Wenn nein, warum nicht? Doch die Basler trägt weiterhin nicht zur Aufklärung bei: „Wir bitten um Verständnis, dass wir zu Einzelfällen grundsätzlich keine Auskünfte an Dritte geben.“ Ach ja? Und was ist mit der Aussage in der Basler Vertriebsinfo, dass der VN „zwei Antragsfragen falsch beantwortet hat“? Schauen wir uns daher Fakten an, die nahelegen, dass es die Basler bei ihrer Info an Versicherungsmakler mit der Wahrheit nicht so genau nimmt. Dazu haben wir das Leistungsablehnungs- und Anfechtungsschreiben, das der ‚vt‘-Redaktion anonymisiert vorliegt, durchleuchtet. Wir haben nicht gefunden, dass die Basler dem VN vorwirft, Antragsfragen falsch beantwortet zu haben. Die Leistungsprüfung wäre ja dann schnell erledigt gewesen, denn bei einer vvA kann der Versicherer nach § 21 Abs. 1 VVG binnen einem Monat nach Erlangung der Kenntnis vom Vertrag zurücktreten. Doch die Basler macht – trotz angeblicher Falschangaben – keine vvA geltend, sondern ficht „die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung wegen arglistiger Täuschung an“. Dass dem Kunden „bei Antragstellung bereits gesundheitliche Defizite bekannt“ waren, wie es die Basler vorwurfsvoll im Ablehnungsschreiben formuliert, ist u. E. nicht umstritten. Aber entscheidend sind die Antragsfragen und ob diese wahrheitsgemäß oder falsch beantwortet wurden. Doch zurück zur Vertriebsinfo, mit der die Basler, die just am Tag der ‚vt‘-Veröffentlichung in einem Mailing die Aktion „Basler Unfall: TOP-Beiträge für Ihre Kunden ohne Gesundheitsprüfung“ bewarb, womöglich mit voller Absicht Versicherungsmaklern Sand in die Augen streut. Denn der Tatsachenbehauptung der Falschbeantwortung folgen lediglich Mutmaßungen:

„Wir müssen davon ausgehen, dass bei dem Kunden bereits seit längerer Zeit vor Antragstellung eine zumindest teilweise Berufsunfähigkeit vorlag.“ Als Begründung für diese Vermutung wird ein Schwerbehindertenausweis genannt. „Dieser wurde kurze Zeit nach Antragstellung an ihn ausgegeben“, behauptet die Basler. Soll Maklern damit Glauben gemacht werden, der Kunde habe bei der Antragstellung bereits einen Ausweis beantragt gehabt, ergo wurde eine Antragsfrage falsch beantwortet? Dem können wir mit wahren Fakten entgegentreten. Richtig ist, der VN beantragte zwei Monate nach Antragstellung einen Schwerbehindertenausweis. Aber zum Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen hatte der Kunde einen solchen nicht beantragt.

Wer nun eifrig spekulieren will, der Kunde sei doch dann bestimmt bei Antragstellung nicht mehr richtig arbeitsfähig gewesen, oder wie die Basler in der Vertriebsinfo mutmaßt, „dem Kunden war nach unserer Auffassung bei Antragstellung bewusst, dass er den leistungsauslösenden BU-Grad von 50 % in Kürze erreichen würde oder möglicherweise schon erreicht hatte“ und dreist behauptet „die entsprechenden Fragen im Antragsformular hat der Kunde nicht wahrheitsgemäß beantwortet“, dem können wir sozialmedizinische Leistungsbeurteilungen aus einem – der Basler vorliegenden – Krankenhaus-Entlassungsbericht für die Deutsche Rentenversicherung, der sieben Monate nach Versicherungsbeginn ausgestellt wurde, nennen: Ein negatives Leistungsvermögen wird nicht diagnostiziert, sogar körperlich mittelschwere Arbeiten können verrichtet werden, das auch in allen Arbeitsschichten, es können täglich sechs Stunden und mehr gearbeitet werden, und: „Es liegen keine wesentlichen qualitativen Beeinträchtigungen bzgl. der letzten beruflichen Tätigkeit vor.“ Den Unterstellungen der Basler auf Basis eines Schwerbehindertenausweises stehen anderslautende ärztliche Beurteilungen gegenüber! Da die Basler trotz behaupteter falscher Antragsangaben keine vvA geltend gemacht hat und via Arglist und spontaner Anzeigepflicht aus dem Vertrag und der Leistungspflicht raus will, weisen wir noch auf den Beschluss des BGH vom 10.05.2017 (Az.: IV ZR 30/16) mit folgendem Zitat hin: „Alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen kann jedoch nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden.“

‚vt‘-Fazit: Auch nach erneuter Anfrage der ‚vt‘-Redaktion hat die Basler keinen Beitrag zur Aufklärung geliefert. Mit der u. E. falsche Tatsachenbehauptungen enthaltenden Vertriebsinfo verabreicht die Basler Beruhigungspillen. Es passt ja auch ganz schlecht, wenn die Basler mit Anträgen mit Verzicht auf Gesundheitsfragen Geschäft reinholen will, aber Versicherungsmakler von uns darüber aufgeklärt werden, dass die Basler eine BU-Leistungsablehnung damit begründet, „es existiere jedoch auch eine spontane Anzeigepflicht“. Denn diese Begründung der Basler kann für Versicherungsmakler zu einem brisanten Haftungsproblem führen.

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