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Bei der VHV ist eine frische Maklervollmacht bereits veraltet

Seit einigen Monaten häufen sich in der ‚vt‘-Redaktion die Beschwerden von Versicherungsmaklern über Versicherer, die unbefristete Vollmachten mit dem Hinweis zurückweisen, diese seien nicht aktuell, es werde eine aktuelle Vollmacht benötigt. Aktuell schießen die VHV Versicherungen den Vogel ab und erklären eine noch nicht einmal ein Jahr alte Vollmacht für nicht mehr ausreichend aktuell. Nach ‚vt‘-Intervention rudert die VHV zurück: Der Versicherungsmakler aus Niedersachsen bat am 15.11.2018 zu einem Versicherungsvertrag um Bestandübertragung.

Dabei fügte er den Maklerauftrag mit Bevollmächtigung bei. Mit Schreiben vom 24.11.2018 teilt die VHV dem Versicherungsmakler mit, dass „der eingereichte Maklerauftrag bereits vom 15.12.2017“ datiert. Die VHH benötige „für die Bestandsübertragung einen aktuellen Maklerauftrag“. Wenn die VHV hier „Maklerauftrag“ schreibt, wo die Vollmacht gemeint ist, lassen wir fünf gerade sein, denn vorliegend wurde die Vollmacht im Rahmen des Auftrags erteilt. Grundsätzlich gilt: Wenn eine Vollmacht unbefristet erteilt wurde, dann erlischt sie nicht durch Zeitablauf, sondern ist so lange wirksam, bis sie widerrufen wird. So regelt es das BGB. Wenn die VHV eine andere Rechtsauffassung vertritt, dann sollte sie auch erklären können, warum.

Wir haben daher deren Vertriebsvorstand Dr. Angelo O. Rohlfs um Stellungnahme gebeten:  ++ Warum benötigt die VHV einen aktuellen Maklerauftrag?  ++ Auf Basis welcher rechtlichen Regelung akzeptiert die VHV ‚ältere‘ Maklervollmachten nicht? Wie aktuell muss nach Auffassung der VHV ein Maklerauftrag bzw. eine Maklervollmacht sein, damit diese den Anforderungen der VHV genügt (respektive ab welchem Alter akzeptiert die VHV eine Maklervollmacht nicht mehr)? Leider ergreift die VHV nicht die Gelegenheit zur Aufklärung. Vielmehr äußere sie sich „nicht zu Vorgängen, die einzelne Maklerbeziehungen betreffen. Dies schon allein aus datenschutzrechtlichen Gründen.“

Natürlich muss der Datenschutz beachtet werden, doch hier missbraucht die VHV die datenschutzrechtlichen Regelungen, um sich vor einer Antwort zu drücken. Denn wenn ein Versicherungsmakler sich an die ‚vt‘-Redaktion wendet und Unterlagen auf den Tisch legt, dann möchte er ja, dass wir den Sachverhalt thematisieren und hinterfragen. Das teilen wir der VHV auch so mit und bieten an, den Versicherungsmakler um eine Schweigepflichtentbindungserklärung zu bitten. Doch auf dieses Angebot geht die VHV nicht ein, womit aus unserer Sicht die ‚Strategie‘ entlarvt ist, den Datenschutz als Ausrede für die Aufklärungsverweigerung vorzuschieben.

Zu Gute halten können wir der VHV allenfalls, dass sie „grundsätzlich“ zu dem von uns „angesprochenen Thema“ äußerte, „dass eine aktuelle Maklervollmacht in den folgenden Fällen vorgelegt werden muss: Wir haben zwischenzeitlich eine aktuellere Maklervollmacht eines anderen Maklers vorliegen oder der Kunde hat eine Maklervollmacht ausgestellt und danach aber direkt bei uns eine Versicherung abgeschlossen.“ Dazu teilen wir der VHV mit, dass diese grundsätzlichen Fallangaben hier nicht passen, da keiner der beiden Fälle von der VHV aufgeführt wurde, sondern allein auf das Datum der Maklervollmacht vom 15.12.2017 abgestellt wurde, um eine vermeintlich fehlende Aktualität zu begründen.

Erneut bitten wir um Aufklärung und hoffen, dass Rohlfs sich der Sache annimmt und entweder darlegt, warum die Rechtsauffassung der VHV zutreffend ist oder aber einen Fehler einräumt und umgehend Maßnahmen ergreift, die eine Wiederholung vermeiden. Leider ist es bei unserem frommen Wunsch, dass die VHV Versicherungsmakler aufklärt, geblieben.

Da es angesichts der eindeutigen Regelungen durch die §§ 167 ff BGB höchst überraschend wäre, wenn die VHV eine zutreffende Rechtsgrundlage für ihr Vorgehen nennen könnte, hatten wir Dr. Rohlfs auch Fragen für den von uns erwarteten Fall gestellt, dass ein Fehler bei dem/der Sachbearbeiter/in vorliegt: 
++
Worauf beruht die rechtliche Fehleinschätzung? 
++
Liegen den Sachbearbeitern keine Arbeitsanweisungen vor bzw. sind diese nicht geschult, wie mit Maklervollmachten zu verfahren ist? 
++ Welche Maßnahmen ergreift die VHV (wie Schulung, Weiterbildung, Arbeitsanweisung) wann, damit sich solche Fehler nicht erneut wiederholen?

Leider bezieht Dr. Rohlfs auch zu diesen Fragen keine Stellung und verpasst die Chance, Versicherungsmakler darüber aufzuklären, wie die VHV zukünftig ein maklerkonformes Verhalten sicherstellt. Das ist umso bedauerlicher, als dass die VHV sich selbst als Maklerversicherer bezeichnet.

‚vt‘-Fazit: ++ Eine unbefristete Vollmacht ist so lange gültig, bis sie vom Vollmachtgeber widerrufen wird. An dieser Rechtslage ändern auch einige Versicherer nichts, die sich über den Willen des Verbrauchers, VN und Kunden als Vollmachtgeber stellen, und gültigen Vollmachten die Aktualität absprechen.

++ Die Nichtbeachtung der Vollmacht eines Kunden bedeutet für den Versicherungsmakler ein Ärgernis und unnötigen Arbeitsaufwand. Zudem können Verzögerungen bei Kündigungen, Vertragsänderungen mit notwendigen Leistungserweiterungen oder Neueindeckungen eintreten und massive Nachteile für den Kunden entstehen.

++ Gemessen an der Zahl der Beschwerden in der ‚vt‘-Redaktion häufen sich die Fälle dieser rechtlichen Falschauslegung des BGB. Wir fragen daher beim GDV an, ob dort Erkenntnise zur möglichen Herkunft der fehlerhaften Auslegung zur Gültigkeit von Maklervollmachten vorliegen.

++ Wie uns der Versicherungsmakler berichtet, hat die VHV die Vollmacht inzwischen anerkannt. Dass dies erst nach der ‚vt‘-Intervention geschah, zeigt: Lassen Sie sich von solchen Versicherern nicht die Zeit für wichtige Beratungen klauen, legen Sie uns die Probleme auf den Tisch – wir haken bei den Versicherern nach.

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