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BFV berechnet: Versicherungsmakler-Vergütungsreduzierung durch LVRG über 10 %

Die Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) hat in ihrer Stellungnahme zum geplanten LV-Provisionsdeckel an das BMF dargelegt, dass das LVRG umfassend gewirkt hat. Wie die BFV berechnet, betrifft dies insbesondere auch die durch das LVRG erfolgte Vergütungsreduzierung bei Versicherungsmaklern und Mehrfachagenten – es besteht also keine Notwendigkeit für einen LV-Provisionsdeckel: „Im Jahr 2017 lagen die Vergütungen demnach gut 5 % unter dem Niveau aus der Zeit vor dem LVRG. (…) Die Verringerung der Abschlusskosten ist je nach Vertriebsweg unterschiedlich ausgefallen. Die Zahlungen an Ausschließlichkeitsvermittler sind um 2,89 % gesunken, bei den Maklern und Mehrfachvermittlern hingegen um 7,21 %“, konstatiert der LVRG-Evaluierungsbericht eine deutliche Verringerung der tatsächlich entstandenen Abschlusskosten. Eine Vergütungsreduzierung um mehr als 7 %, obwohl die Beratungs- und Vermittlungsleistung keineswegs geringer, sondern eher anspruchsvoller und aufwendiger geworden ist, ist schon ein Pfund. Dennoch wird im BMF-Referentenentwurf vom 18.04.2019 die Auffassung vertreten, dass die durch das LVRG erfolgte „Absenkung der tatsächlich entstandenen Abschlusskosten zu wünschen“ lässt – der Provisionsdeckel müsse also her. Wenn die Höhe der Vergütungsreduzierung eine so entscheidende Rolle spielt, lohnt eine nähere Beleuchtung, wie diese berechnet wurde. „Die Unternehmen hatten über alle Zahlungen an Vermittler im Zusammenhang mit dem Neugeschäft des Jahres 2017 zu berichten und zu Vergleichszwecken die Zahlungen anzugeben, die sich aus dem Neugeschäft des Jahres 2017 ergeben hätten, wenn die Vergütungsvereinbarungen mit den Vermittlern nicht aufgrund des LVRG angepasst worden wären“, erläutert das BMF auf Anfrage der ‚vt‘-Redaktion. Es wurden also alle Produkte zur Berechnung der Vergütungsreduzierung durch das LVRG abgefragt, bspw. auch bAV-Kollektivgeschäft. „Wenn vor dem LVRG eine Vergütung von 25 ‰ üblich war, dann konnte die Absenkung des Höchstzillmersatzes von 40 ‰ auf 25 ‰ zu keiner Vergütungsreduzierung führen. Wenn aber das ohnehin niedrig vergütete Geschäft bei der Berechnung der prozentualen Vergütungsreduzierung mit herangezogen wird, dann führt dies tendenziell zu einer niedrigeren prozentualen Vergütungsreduzierung“, zeigt die BFV in ihrer Stellungnahme das Problem auf.

Die BFV hat, analog den BaFin-Vorgaben an die Versicherer zur Berechnung der Vergütungsreduzierung, diese unter Berücksichtigung der privaten Altersvorsorge gegen laufenden Beitrag ermittelt. Die Gesamtbewertungssumme für die private Altersvorsorge gegen laufenden Beitrag der Lebensversicherer Alte Leipziger, die Bayerische, LV 1871 und Volkswohl Bund beläuft sich auf knapp 3,8 Mrd. €. „Die gewichtete Vergütungsreduzierung dieser vier BFV-Mitglieder, die im LV-Bereich einen Marktanteil von ca. 5,6 % haben, beläuft sich auf 10,43 % für Versicherungsmakler und Mehrfachagenten“, berichtet die BFV über eine um 3,22 Prozentpunkte bzw. rund 45 % höhere Vergütungsreduzierung als die von der BaFin ermittelte über alle Produktbereiche.

Allerdings schwebt dem BMF wohl eine noch deutlich höhere Vergütungsreduzierung vor. Wohl weil weder dem LVRG noch der damaligen Gesetzesbegründung ein gewünschter Erfolg zur Höhe der Absenkung der gezahlten Abschlusskosten zu entnehmen ist, hat das BMF die prozentuale Absenkung des Höchtszillmersatzes herangezogen. Das ergibt sich aus der Begründung im Referentenentwurf: „Das LVRG hat den Höchstzillmersatz nach der Deckungsrückstellungsverordnung von 40 ‰ auf 25 ‰ gesenkt und hiermit die Höhe der Abschlusskosten, die im Rahmen der Zillmerung gedeckt werden können, herabgesetzt, und zwar um weit mehr als 30 %. Hiermit sollte Druck auf die Versicherungsunternehmen ausgeübt werden, die Abschlusskosten weiter zu senken. Allerdings sind die tatsächlich entstandenen Abschlusskosten im Vergleich zur Lage vor dem LVRG nur um rund 5 % zurückgegangen. Dieser geringfügige Rückgang hat nicht zu der mit dem LVRG intendierten Kostenreduzierung (und damit Renditesteigerung) geführt.“ Das BMF schlussfolgert offensichtlich aus der Höhe der Herabsetzung des Höchstzillmersatzes, die konkret 37,5 % beträgt, eine Erwartungshaltung des Gesetzgebers, in welcher Höhe auch die Reduzierung der gezahlten Vergütungen erfolgen sollte, um dann aus der großen Differenz zwischen der vermeintlich gewünschten Vergütungsreduzierung und der von der BaFin berechneten Vergütungsreduzierung Handlungsbedarf im Sinne eines LV-Provisionsdeckels abzuleiten. „Das ist in mehrfacher Hinsicht nicht sachgerecht“, kritisiert die BFV und erklärt: „Während die prozentuale Herabsetzung der bilanziellen Anrechenbarkeit von Abschlusskosten in Höhe von 37,5 % für alle Produkte und Vertriebswege gilt, ist eine vergleichbare prozentuale Senkung der gezahlten Abschlussvergütungen nicht möglich.“ Wird die prozentuale Herabsetzung des Höchstzillmersatzes mit der prozentualen Vergütungsreduzierung verglichen, dann ist das ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen. „Mithin laufen auch darauf aufgebaute Schlussfolgerungen, die einen LV-Provisionsdeckel begründen sollen, ins Leere“, so die BFV.

Mit eigenen Berechnungen und hohem Engagement setzen sich die Mitglieder der BFV für die Belange von Versicherungsmaklern und Verbrauchern ein. Die Stellungnahme der BFV können Sie hier einsehen.

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