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BGH-Urteil und GFV: GDV hat Rechtsauffassung, Rückversicherer prüfen noch

Der Vierte Senat des Bundesgerichtshofs hat in dem zur Sachsparte ergangenen Urteil mit AXA-Beteiligung vom 11.12.2024 (Az.: IV ZR 498/21) unter Randnummer 40 ohne Spartenbezug den Hinweis gegeben, dass „§ 177 Abs. 1 VVG etwa auf die Grundfähigkeitsversicherung oder die Schwere-Krankheiten-Versicherung unanwendbar“ ist (vgl. ‚vt‘ 04/25). Seit der Veröffentlichung des Urteils am 10.01.2025 recherchieren wir vor dem Hintergrund der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Versicherungsmakler und VN, ob und wenn ja welche Folgen das Urteil für die von Lebensversicherern angebotene Grundfähigkeitsversicherung (GFV) hat.

Der GDV hatte zwar betont, dass eine von einem Lebensversicherer angebotene GFV als LV kalkuliert sei und daher „für das Produkt die Vorgaben der §§ 150ff. VVG“ gelten, zugleich aber eingeräumt, dass der Verband „sich tiefgehend mit dem Urteil auseinandersetzen“ wird (vgl. ‚vt‘ 06/25). Nach einem Monat haken wir nach, ob die Prüfung inzwischen stattfand, und wenn ja, ob der GDV ausschließt, dass das Urteil rechtliche Auswirkungen auf die von Lebensversicherern angebotenen Grundfähigkeitsversicherungen hat. Wenn nein im letzteren Falle wollen wir wissen, welche Auswirkungen aus dem Urteil resultieren und ob der GDV es für empfehlenswert hält, dass Lebensversicherer, die GFV anbieten, eine ausdrückliche Erklärung zum Ausschluss einer ordentlichen Kündigung während der Laufzeit des Vertrages über eine Grundfähigkeitsversicherung (Verzichtserklärung) abgeben.

„An unserer Bewertung des Urteils hat sich nichts geändert. Die Entscheidung, einschließlich der zitierten Rn. 40, ist vor dem Hintergrund der streitgegenständlichen Unfallversicherung zu lesen. Zur von Lebensver­sicherern angebotenen Grundfähigkeitsversicherung, die wie eine Lebensversicherung kalkuliert und in den AVB entsprechend den Vorgaben zur Berufsunfähigkeitsversicherung ausgestaltet ist, äußert sich der BGH nicht. Hier gelten die Vorgaben der §§ 150 ff. VVG uneingeschränkt“, teilt eine Sprecher des GDV mit.

Trifft die Rechtsbewertung des GDV zu, dann sollte alles ‚in Butter‘ sein. Indes sind wir ebenfalls nochmals bei den in Prüfung befindlichen oder bisher ohne Antwort gebliebenen Rückversicherern vorstellig geworden.

Die Deutsche Rückversicherung AG konnte urlausbedingt zunächst keine Rechtsauffassung mitteilen (vgl. ‚vt‘ 08/25), antwortet aktuell aber: „Das Urteil des BGH zur Unfall-Kombi-Rente der AXA bezieht sich in erster Linie auf die Sachversicherungssparte. In Bezug auf mögliche Auswirkungen auf eine Grundfähigkeitsversicherung aus dem Bereich der Lebensversicherung setzen wir auf eine sachliche und fundierte Auseinandersetzung mit den hieraus entstandenen Fragestellungen und nehmen derzeit eine Analyse möglicher Folgen vor. Aufgrund der Komplexität des Themas bitten wir um Verständnis, dass wir aktuell noch keine abschließende Einschätzung abgeben können.“

‚vt‘-Fazit: Es wäre erfreulich, wenn alle Rückversicherer zu der gleichen Rechtsauffassung wie der GDV kämen. Während der Versichererverband zügig zu einer abschließenden Bewertung gekommen ist, ist der aktuellen Antwort der Deutschen Rück zu entnehmen, dass die Komplexität der Fragestellungen zu einem größeren Zeitbedarf der Prüfung führt – und steht damit nicht allein. Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft hat die Auswirkungen „noch nicht abschließend geklärt“, die Hannover Rück SE kann „nicht versprechen, dass wir eine Antwort liefern können“, und hat das trotz erneuter Anfrage bisher auch nicht getan, und die General Reinsurance Corporation scheint so beschäftigt mit der Prüfung zu sein, dass sie bisher noch keine Rechtsauffassung mitteilen konnte. Wenn die Rechtslage so einfach ist, wie der GDV diese sieht, ist es erstaunlich, warum namhafte Rückversicherer mit einer klaren Aussage so zurückhaltend sind. Versicherungsmakler, VN und VU benötigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, daher bleiben wir bei dem Thema für Sie weiterhin am Ball!

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