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BMWK bestätigt: 34d/34f-Wettbewerbsungleicheit bei Nachhaltigkeits-Abfragepflicht

Finanzanlagenvermittler sind weder aufgrund von direkt geltendem EU-Recht noch durch die FinVermV rechtlich verpflichtet, ab 02.08.2022 die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln. Ein entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das diesen Sachverhalt geprüft hat, liegt ‚vt‘ vor. Das Ministerium bestätigt damit die Rechtsauffassung von ‚vt‘ und ‚k-mi‘, die wir als einzige frühzeitig ausführlich dargelegt und im Zuge dessen einer Klärung zugeführt haben (vgl. ‚vt‘ 20, 21 und 22/22). Damit sollte eine fragwürdige Branchendiskussion beendet sein, hier hatten einige Berufsverbände für Irritationen gesorgt. Wahrscheinlich durch vorschnelle Festlegungen ohne eingehende juristische Prüfungen wurde eine Anwendung der entsprechenden EU-Vorgaben auch auf Finanzanlagenvermittler unterstellt.

Worüber sich § 34f GewO Finanzanlagenvermittler vorläufig freuen können, bedeutet aber im Umkehrschluss einen zumindest zeitweiligen gravierenden Wettbewerbsnachteil für § 34d GewO Versicherungsvermittler. Denn ab 02.08.2022 sind aufgrund der Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 Versicherungsvermittler zur Erforschung der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden verpflichtet. Das Pendant dazu für Finanzanlagenvermittler ist die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253, die aber nur Wertpapierfirmen adressiert. Und in der FinVermV findet sich eine starre Verweisung auf die Delegierte EU-Verordnung, also auf eine frühere ‚Version‘, in der die Abfragepflichten noch nicht enthalten waren. Dass es sich nicht um eine dynamische Verweisung, also auf den jeweils aktuellen Stand der VO, handelt, hat das BMWK nun endgültig klargestellt.

Man könnte es auch als gesetzlichen Webfehler bezeichnen. Daher ist erstaunlich, dass dem Gesetzgeber das bisher nicht aufgefallen war und dieser frühzeitig für Abhilfe sorgte, sondern die Sache erst durch die gute Recherche und Berichte der Kollegen unserer Schwesterredaktion ‚k-mi‘ aufgedeckt wurde und ins Rollen kam. Zumal der gesetzgeberische Wille klar ist und vom BMWK auch geäußert wird, denn das Ministerium empfiehlt die Erfüllung der EU-Anforderung auf freiwilliger Basis. Bis zu einer geänderten Gesetzeslage kann es dauern, da hier der Bundesrat zu beteiligen ist.

Während Finanzanlagenvermittler also ‚fein raus‘ sind, wenn sie einen Investmentsparplan vermitteln, müssen Versicherungsvermittler, wenn sie bspw. eine fondsgebundene Rentenversicherung vermitteln (Versicherungsanlageprodukte), den bürokratischen und zeitlichen Mehraufwand zur Erfüllung der Abfragepflichten leisten. Diesen regulatorischen Treppenwitz monierte als Wettbewerbsungleichheit die von ‚vt‘ koordinierte Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BFV) bereits am 13.05.2022 in einer Stellungnahme im Rahmen einer EIOPA-Konsultation (vgl. ‚vt‘ 20/22) und regte eine Verschiebung des Inkrafttretens an. Das ist durch die BMWK-Bestätigung nun aktueller und brisanter als zuvor.

 

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