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BSV: Mannheimer verliert und stolpert bei Kündigung über ihre kurze Annahmefrist

Das Landgericht Mannheim hat mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 19.02.2021 (Az.: 11 O 131/20) die Mannheimer Versicherung AG (MVG) zur Zahlung von 60.000 €  an einen Restaurantbesitzer in Bremen verurteilt. Auch dem Ansinnen des Versicherers, sich frühzeitig von dem bis Ende 2022 laufenden Vertrag zu trennen, erteilte das Gericht eine Absage: Die zugrundeliegenden VB-BSV‘09 enthalten einen Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern, darunter ist u. a. COVID-19 nicht aufgeführt. Der Auflistung vorangestellt ist die Regelung: „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“

Aufgrund einer Allgemeinverfügung vom Ordnungsamt Bremen schloss der Gastronom am 23.03.2020 die Gaststätte und zeigte dem Versicherer den Schadenfall an. Die MVG lehnte mit Schreiben vom 17.04.2020 ihre Eintrittspflicht ab, doch das LG Mannheim kommt nun zu dem Ergebnis: „Der Versicherungsfall ist eingetreten.“ Die 11. Kammer wertet „die Formulierung in § 1 Nr. 2 ‚die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger‘ mehrdeutig im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB mit der Folge, dass sie nach Maßgabe des § 305c Abs. 2 BGB und der darin enthaltenen Unklarheitenregel zu Lasten des Versicherers als dynamische Klausel zu verstehen ist (…)“. Von einer mehrdeutigen Klausel könne „nur ausgegangen werden, wenn mindestens zwei Auslegungen der Klausel rechtlich vertretbar sind (…)

Die Unklarheitenregel greift erst ein, wenn die Möglichkeiten der Auslegung erschöpft sind und objektive Mehrdeutigkeiten verbleiben. Dann aber ist die Bedeutungsmöglichkeit zugrunde zu legen, welche für den Vertragspartner am günstigsten ist (…)“. Aufgrund der Formulierung in § Nr. 2 AVB könne einerseits „die Aufzählung als abschließender Katalog verstanden werden“. Aber andererseits komme „bei der streitgegenständlichen Formulierung die Annahme einer dynamischen Verweisung auf das IfSG in Betracht (….) dergestalt, dass auf das IfSG inklusive der Öffnungsklauseln verwiesen wird (…) Von den zwei Auslegungsvarianten ist die dynamische Verweisung die für den Versicherungsnehmer günstigere (…)“.

Erstritten wurde das Urteil von Fachanwältin für Versicherungsrecht Dr. Tamara Knöpfel/Berlin. Im Gespräch mit ‚vt‘ erläutert die Rechtsexpertin: „Das LG Mannheim hat die Verurteilung der Mannheimer Versicherung gut begründet, ein Urteil mit Signalwirkung, da es am allgemeinen Gerichtsstand der Mannheimer Versicherung in Mannheim erwirkt wurde.

Es ist aufgrund dieser Entscheidung davon auszugehen, dass Verfahren gegen die Mannheimer Versicherung vor dem LG Mannheim Erfolg haben werden. Allen betroffenen Gastronomen, die bei der Mannheimer Versicherung eine Betriebsschließungsversicherung unterhalten, kann – soweit der angebotene Vergleich aus dem Jahr 2020 nicht angenommen wurde –  zur Klage geraten werden. Ob jemals eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in diesen Fällen ergehen wird, oder ob diese Verfahren – wie in der Praxis üblich - vorher durch Vergleich beendet werden, ist noch nicht abzusehen.“

Zwar ist in dem uns vorliegenden Urteil der Name der Mannheimer-Prozessbevollmächtigten geschwärzt, dem Urteil können wir aber dennoch entnehmen, dass die Beklagte von der renommierten Versicherer-Kanzlei BLD vertreten wurde. Vor dem LG Mannheim konnten deren Verteidigungslinien (vgl. ‚vt‘ 38/20) demnach nicht erfolgreich in Stellung gebracht werden.

Bekanntlich hatte die MVG damals versucht, Druck auf Kunden und Versicherungsmakler auszuüben (vgl. ‚vt‘ 24/20): „Meldet der Kunde einen Schaden und akzeptiert in der Folge unsere Vereinbarung nicht, sind wir zur Wahrung unserer Rechtsposition leider gezwungen, den Schaden abzulehnen und die BSV schadenbedingt zu kündigen. Der Kunde muss hierauf im Vorfeld unbedingt hingewiesen werden.“ Auch im vorliegenden Fall verhielt sich die MVG mit äußerst kurzer Fristsetzung zur Annahme des sogenannten Kulanzangebotes auf Basis der ‚bayerischen Empfehlung‘ höchst kundenunfreundlich.

Im Schreiben vom 17.04.2020 setzte sie eine Annahmefrist bis zum 30.04.2020. Mit Schreiben vom 08.06. sprach die MVG die außerordentliche Kündigung aus. Das u. E. verwerfliche Vorgehen der MVG um Vorstandsboss Dr. Christoph Helmich (vgl. ‚vt‘ 25 und 26/20): Der Versicherer beruft sich auf § 92 VVG „Kündigung nach Versicherungsfall“ –, verweigert aber zuvor die Schadenszahlung mit der Argumentation, „ein Versicherungsfall“ sei „nicht gegeben“, aber „die Anmeldung eines Versicherungsfalles“ sei „ausreichend“. Beim LG Mannheim fällt das der MVG doppelt auf den Fuß. Die Kündigung sei „aufgrund des Vorliegens des Versicherungsfalls nach § 92 Abs. 1 VVG grundsätzlich möglich gewesen“.

Das entspricht den Rechtsauffassungen, die wir seinerzeit als die weit überwiegenden Rechtsmeinungen für Sie ermittelten (vgl. ‚vt‘ 27/20). Denn da das LG den Versicherungsfall erkennt, steht folglich der MVG auch das außerordentliche Kündigungsrecht zu. Doch der MVG ist ein Fristversäumnis unterlaufen. Denn „die Kündigungserklärung muss binnen Monatsfrist seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung erfolgen“, so konnte die am 08.06. ausgesprochene Kündigung „das Vertragsverhältnis nicht zum Erlöschen bringen“, nachdem dem VN zuvor eine Annahmefrist zum 30.04. gesetzt wurde – die Kündigung durfte „nur bis zum 01.06.2020“ erklärt werden und ist somit „nach § 92 Abs. 2 VVG verspätet und daher unwirksam“, führt das LG aus. Der Vertrag besteht unverändert fort bis 01.01.2023.

‚vt‘-Fazit: Die Rechtslage zu Corona und BSV ist und bleibt bis auf Weiteres gekennzeichnet von mehreren Rechtsproblemen und gegensätzlichen Rechtsmeinungen. Im Falle der Mannheimer kommt neben der strittigen Frage der Leistungspflicht erschwerend der Umgang mit den VN hinzu, den wir für unredlich halten. Dass der MVG die kundenunfreundlich kurze Angebots-Annahmefrist womöglich durch Überforderung der Sachbearbeiter bei der Frist zur außerordentlichen Kündigung zum Verhängnis wurde, könnte bei dem einen oder anderen Versicherungsmakler und Kunden Schadenfreude auslösen. (Das Urteil kann hier heruntergeladen werden.)

 

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