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Bundesbank macht bei Verwahrgeld keine Ausnahme

Das couragierte Verhalten der Stadtsparkasse Düsseldorf gegenüber den fünf Kunden, die sämtliche Aufforderungen, gemeinsam über Anlageoptionen zu sprechen, in den Wind schlugen, und deren  Geld sich nunmehr auf einem Konto des Amtsgerichtes Düsseldorf bei der Deutschen Bundesbank befindet, hat im Markt unterschiedliche Reaktionen ausgelöst: ++ Zahlreiche Kollegen anderer Institute überlegen, es den Düsseldorfern nachzumachen und die Girokonten der Kunden in ähnlicher Weise zu räumen, die sich beharrlich weigern, mit ihrem Institut zu reden ++ Andere haben Skrupel, weil sie nicht wissen, welche nachvertraglichen Pflichten sie einhalten müssen und ++ wiederum andere haben Zweifel, weil sie ihre Kunden nicht verprellen wollen.

Hinsichtlich der praktischen Konsequenzen dieser 'Auslagerung' hat sich 'Bank intern' für seine Leser schlau gemacht. Zunächst haben wir das Amtsgericht befragt. Erst einmal wollten wir wissen, wie die Kunden wieder an ihr Geld kommen. Dazu erklärt uns das Gericht: "Das Verfahren ist im HinterlegungsG NRW im Einzelnen geregelt. In der Regel werden die Gläubiger von dem Schuldner über die Hinterlegung informiert. Dann kann der Gläubiger sich an das AG wenden, sich legitimieren und dann die Auskehr des Geldes auf ein von ihm angegebenes Konto verlangen. In den Fällen des Annahmeverzugs wird der Schuldner in der Regel auf das Recht zur Rücknahme verzichtet haben, so dass die Auskehr des Geldes recht unproblematisch verlaufen kann." Und wie ist es mit Verwahrgeld? "Es fallen keine Verwahrkosten an. Ggf. fallen Gebühren für einzelne Maßnahmen (z. B. Beschwerde, Benachrichtigung durch das AG, Kopierkosten) an, die aber überschaubar sind", hieß es von dort. Unsere Nachfrage, ob tatsächlich kein Verwahrgeld anfalle, bestätigte man uns wie folgt: "Nach Mitteilung der Hinterlegungsstelle ist dies jedenfalls nicht der Fall. Zumindest nicht über eine Abrechnung durch das AG." Da uns diese Antwort allerdings noch nicht abschließend befriedigt hat, zumal dies bedeuten würde, dass Großkunden auf diese Weise das Verwahrgeld geschickt umgehen könnten, haben wir die Bundesbank direkt befragt. Und von hier kommt ein klares Statement: "Auf Konten öffentlicher Kassen erhebt die Bundesbank ein Entgelt nach Abschnitt IV Unterabschnitt A Nr. 2 (3) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB 01.02.2021 (bundesbank.de)".

'Bi'-Fazit: Die Institute müssen folglich keine Skrupel haben, Gelder von Kunden, die jedem Gespräch aus dem Weg gehen, über das zuständige Amtsgericht auf ein Konto der Bundesbank zu überweisen. Denn die Kunden haben – wie das AG Düsseldorf uns bestätigt – Zugriffsmöglichkeiten auf ihr Geld. Nachvertragliche Pflichten können mithin nicht verletzt werden. Und beruhigend ist auch, dass in diesem Fall keine Besserstellung dieser Kunden erfolgt. Denn die Bundesbank kassiert auch hier das Verwahrgeld.

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