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Das skandalöse Umdeckerkonzept von Basler und Fonds Finanz

Warum werden in Policen, für die die Anträge über die Fonds Finanz Maklerservice GmbH eingereicht wurden, nicht der jeweilige Vermittler, sondern die Fonds Finanz als persönlicher Ansprechpartner aufgeführt? Das von unserer Schwesterredaktion ‚kapital-markt intern’ aufgedeckte Umdeckerkonzept könnte eine Antwort liefern, die für Versicherer und Versicherungsmakler ein Warnsignal ist: Die mit über 100 Mio. € Jahresprovisionsumsatz größte deutsche Poolgesellschaft liefert nicht die Transparenz für Abschlussvermittler, den andere Maklerpools liefern können. Während die Fonds Finanz gerade im IT-Bereich viel Geld in die Hand nimmt und Aufkäufe tätigt, wie bspw. via FF-Tochter Finanzsoft GmbH die softfair GmbH (vgl. ‚vt’ 20/17, „Wie unabhängig ist ein Vergleichsrechner in Pool-Hand?“), klemmt es ausgerechnet da, wo Transparenz für Versicherungsmakler und Versicherer notwendig ist. Könnten es technische Schwierigkeiten sein, die dazu führen, dass die Fonds Finanz weiterhin als Blindpool arbeitet? Angesichts der scheinbar unbegrenzten Investitionsmöglichkeiten und da Wettbewerber die technischen Probleme lösen konnten, dürfte die Überlegung, der Münchner Pool scheitert seit Jahren an einer technischen Umsetzung, ausscheiden. Doch welchen Grund könnten Markus Kiener und Norbert Porazik als geschäftsführende Gesellschafter des als Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 GewO registrierten Pools haben, dass der Vermittler nicht transparent zu erkennen ist? Könnte ein möglicher Grund etwa darin bestehen, dass hinter den Anträgen gar nicht so selten kein Makler, sondern häufiger auch (Ausschließlichkeits-)Vertreter stecken, die wiederum kein Interesse haben, namentlich den Versicherern bekannt zu werden? Wäre dem so, würden vermutlich die Ausschließlichkeitsvertreter und Mehrfachagenten mit transparenter Erkennung bei den Versicherern von heute auf morgen kein Geschäft mehr über die Fonds Finanz einreichen. Jedenfalls hat die Fonds Finanz Maklerservice GmbH nach unserer Recherche bisher – ebenfalls anders als verschiedene Wettbewerber – keine Schwestergesellschaft mit einer Registrierung als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis. Zudem würde das auch AOlern nichts nützen, die bei Eindruck ihres Namens und ihrer Kontaktdaten in der Police Gefahr laufen, beim ‚Fremdgehen’ und Verstoß gegen ihren Ausschließlichkeitsvertrag aufzufliegen.

Kommen wir damit zum „Umdeckerkonzept“, einem Deal zwischen Fonds Finanz und Basler Versicherungen (vgl. ‚vt’ 12/18; „Im Trüben fischen: Basler Versicherungen und Fonds Finanz paktieren“), zu dem wir nach weiteren Recherchen skandalöse Details der Paktpläne enthüllen können: ++ Die Basler Versicherungen übernehmen Agenturen als Ausschließlichkeitsagenturen und erteilen diesen die Freigabe, Umdeckervereinbarungen mit Fonds Finanz zu treffen  ++ Für den Umdeckungszeitraum von 2–4 Jahren zahlt die Basler (unter Verrechnung der tatsächlich erzielten Bestandsprovision) 100 % der bisherigen Bepro auf den Gesamtbestand, des Weiteren erfolgt bei der AP-Vergütung eine Auszahlung zu 100 % ++ Die neuen Agenturpartner erhalten ihren Wechsel mit Zuschüssen in Höhe von 1.000 € bis 2.500 € versüßt  ++ Die Agentur muss 7–10 Jahre im bisherigen Versicherungsunternehmen tätig gewesen sein mit einer Agenturschadensquote von unter 55 %  ++ Der Gesamtbestand soll kompositlastig sein und ein Volumen von mindestens 400.000 € (NL-Bestand) umfassen. Doch wie kommt die Fonds Finanz ins Spiel? Hierfür soll eine GmbH gegründet werden, die als Makler auftritt und bei der die Agentur Gesellschafter-Geschäftsführer wird.

Mit Blick auf die Basler wäre das u. E. eine handfeste Abwerbung von Vertretern. Aber nach den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft ist es „unzulässig, Vertreter durch unlautere Mittel abzuwerben“. Als unlauter wird u. a. „eine planmäßige Abwerbung, die eine nachhaltige Schädigung eines Mitbewerbers bezweckt“, angesehen. Entsprechend Umdeckerkonzept wird sehr strategisch und planmäßig die Abwerbung betrieben. Das belegen die klaren Kriterien, nach denen nur Agenturen, die mindestens 7 bis 10 Jahre beim bisherigen Versicherer tätig sind und eine Schadenquote von unter 55 % aufweisen, in Frage kommen. Doch gerade die Abwerbung gestandener und zugleich noch hungriger Agenturen mit niedriger Schadenquote mit einem finanziell lukrativen Umdeckerangebot können den bisherigen Patron nachhaltig schädigen. Die Abwerbungs-Attraktivität untermauern die folgenden weiteren Details dieses Coups:  ++ Während der Umdeckungsphase liegt das Augenmerk auf der Umdeckung des NL-Bestandes  ++ Neugeschäft in Leben und Kranken ist erwünscht  ++ Der LV- und KV-Bestand verbleibt dauerhaft auf der Maklerplattform. Wie schon das Gesamtkonzept mit kompositlastigem Bestand andeutet, will die Basler Agenturen zum Wechsel animieren, die den Kompositbestand umdecken und deren Sachprodukte in den Markt drücken. Kennt die Fonds Finanz wechselwillige Vertreter, weil diese bei dem Pool ‚undercover’ Geschäft einreichen und die Münchner unzulässiger Weise als ‚Ventil’ nutzen? Jedenfalls ist der Deal nicht zum Schaden der Fonds Finanz. So klingt es wie eine Zuführungsprämie, wenn LV- und KV-Neugeschäft erwünscht ist und dauerhaft auf der Maklerplattform verbleibt. Dabei wird den zukünftigen Ausschließlichkeitsvertretern der Basler die zusätzliche Tätigkeit in einer Makler GmbH erlaubt: „Die Agentur erhält einen Vertragsnachtrag, mit welcher die Zustimmung zur Nebentätigkeit in der GmbH erteilt wird.“ Da scheint der Verfasser des Umdeckerkonzept-Geschäftmodells mitgedacht zu haben. Denn wenn die BaFin nur den Agenturvertrag anfordert, bleiben den Augen der Aufsicht die Inhalte des Vertragsnachtrags verborgen. Gehen die beiden beteiligten ‚Umdecker’ selbst von einem unseriösen Gebaren aus, das die BaFin nicht zu Gesicht bekommen soll? Eine zulässige und den berechtigten Verbrauchererwartungen gerecht werdende Ventil­lösung können wir hier nicht erkennen. Wenn Versicherer ihren Vertretern eine Ventillösung anbieten, dann üblicherweise entweder direkt durch Vereinbarung mit einem anderen Versicherer oder eine als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis registrierte eigene Vertriebsgesellschaft mit Anbindungen an andere Versicherer. Dann wissen die annehmenden Versicherer, dass das Geschäft von einem Vertreter kommt. Kommt aber das Geschäft von einem Maklerpool, dann müssen sich die Versicherer darauf verlassen können, dass die ‚Maklerausnahme’ nach § 6 Abs. 6 VVG gegeben ist und keine Beratungspflicht nach Vertragsschluss greift.

‚vt’-Fazit: ++ Kann dem Kunden immer bewusst sein, ob er gerade von einem gebundenen Vertreter beraten wird, der im Auftrag und Interesse der Basler arbeitet, oder einem im Lager des Kunden stehenden Versicherungsmaklers? Was qualifiziert einen gebundenen Vertreter zur unabhängigen Maklertätigkeit? Unter Verbraucherschutzaspekten ist das Geschäftsmodell höchst bedenklich ++ Die Fonds Finanz scheint nicht wählerisch zu sein, von wem sie Geschäft bekommt. Was bleibt von den über 100 Mio. € Jahresprovisionsumsatz und der bisherigen Ertragsstärke übrig, wenn Versicherer darauf bestehen die einreichenden Vermittler erkennen zu können und dann nur noch über den ‚Makler’-Pool eingereichte Anträge von echten Versicherungsmaklern angenommen werden? ++ Das Umdeckerkonzept ist u. E. ein Fall für die BaFin und könnte schärfere aufsichtsrechtliche Erwartungen der Behörde an die Kontrollen der Versicherer nach sich ziehen, ob es sich bei dem einreichenden Vermittler auch um einen registrierten Versicherungsmakler handelt.

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