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Die Antwortverweigerer zum Regulierungsverhalten bei Silikonfugen-Nässeschäden

Das BGH-Urteil vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236/20) zur Nichtleistungspflicht bei Nässeschäden aufgrund einer undichten Silikonfuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand (vgl. ‚vt‘ 46/21) wirft beratungs- und damit haftungsrelevante Fragen auf. Daher hatten wir für Sie am 18.11.2021 insgesamt 33 Wohngebäude-Versicherer und -Anbieter um Stellungnahme zu deren AVB und Regulierungsverhalten gebeten.

Wird geleistet? Ist das Regulierungsverhalten in den AVB transparent für Verbraucher und Vermittler erkennbar? Wird, sofern aktuell kein entsprechender Versicherungsschutz angeboten wird, die Einführung einer Option zum Abschluss eines umfassenderen Versicherungsschutzes geplant? Klar, es ist erfreulicher für Versicherungsnehmer und Versicherungsmakler, wenn, wie geschehen, Versicherer bezogen auf ihre AVB zutreffend antworten, dass auch bei solchen Nässeschäden geleistet wird.

Aber gerade für Versicherungsmakler ist Transparenz wichtig und daher sind auch Antworten hilfreich wie bspw. jene der ARAG, dass „aktuell kein Versicherungsschutz“ besteht und, immerhin, die Einführung einer Option „derzeit noch geprüft“ wird (vgl. ‚vt‘ 48/21). Auch die Dialog Versicherung reguliert nicht und teilte das zeitnah auf unsere Anfrage mit (vgl. ‚vt‘ 49/21): „Unsere Bedingungen sehen die marktüblichen Formulierungen vor. Unter Berücksichtigung des aktuellen BGH-Urteils besteht für undichte Fugen daher kein Versicherungsschutz im Rahmen der Leitungswassergefahr.“ 

Dabei wissen wir nicht, welche Markterhebung die Dialog gemacht hat, um zu der Auffassung zu gelangen, mit der Nichtregulierungs-AVB habe man „marktübliche Formulierungen“. Bezogen auf Maklerversicherer, die wir insbesondere angeschrieben haben, kann das ausweislich der Antworten in unserer Liste nicht bestätigt werden.

Aber vielleicht ist bei der Dialog in puncto ‚Maklerversicherer‘ auch ein dickes Fragezeichen zu setzen. Letzteres wird noch verstärkt, wenn bei der Dialog – „aufgrund der sehr aktuellen Entwicklung dieser Rechtsprechung können wir derzeit noch nicht absehen, welcher Einfluss sich auf derzeitige und künftige Produkte ergeben wird“ – offenbar keine nachhaltige Bestrebung besteht, über ein VN-freundlicheres Bedingungswerk nachzudenken.

Doch graben wir noch etwas tiefer, denn von den 33 angeschriebenen Wohngebäudeversicherern und -Anbietern haben es bisher sechs nicht für nötig gehalten, zur Transparenz für Versicherungsmakler beizutragen. Trotz inzwischen drei Erinnerungen seit unserer ersten Anfrage vom 18.11.2021 liegt weiterhin keine Antwort vor von: ++ AIG Europe S.A.  ++ Continentale Versicherungsverbund  ++ DOMCURA AG  ++ Hamburger Versicherungs-Service AG  ++ HDI Deutschland AG  ++ Rhion Versicherung AG. Nach zwei Monaten ohne jegliche Reaktion drängt sich die Frage auf, ob damit ein Desinteresse an Transparenz und Unterstützung von Versicherungsmaklern dokumentiert wird.

Das wird man wohl auch von den AXA Versicherungen vermuten dürfen, die wohl Sorge hat vor Transparenz und einem Vergleich mit anderen (vgl. ‚vt‘ 48 und 51/21): „Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns zu diesem Thema nicht pauschal äußern.“ Aber auch ein paar weiteren Versicherern können wir bisher keine Transparenz-Bemühungen bescheinigen. Arbeiten deren Juristen wirklich so langsam oder war es bloße Vertröstungstaktik?

So hatte die R + V Versicherung AG bereits am 23.11.2021 konstatiert, „das ist in der Tat ein wichtiges Thema“. Auch die Wiesbadener würden sich „intern mit den Auswirkungen des BGH-Urteils auf die Versicherung“ beschäftigen, es sei „allerdings noch zu früh, hier Auskunft zu geben“. Leider ist das bis heute der Stand. Ähnlich ++ die Versicherungskammer Bayern, die uns am 01.12.2021 informierte, „noch keine finale Antwort dazu geben“ zu können.

Man prüfe „die Auswirkungen des Urteils noch gemeinsam mit unserer Schadenabteilung“ und ++ die Württembergische Versicherung am 25.11.: „Wir müssen Ihnen jedoch mitteilen, dass wir uns dazu aktuell noch nicht äußern können, da wir die Folgen des BGH-Urteils bisher nicht vollständig bewertet haben.“ Eine finale Entscheidung wurde trotz der Erinnerungen bisher nicht mitgeteilt. Dass man noch nicht einmal informiert, wie momentan das Regulierungsverhalten ist bzw. wie man die eigenen AVB auslegt, ist allerdings schon dünn.

‚vt‘- Fazit: Neben den wenigen fehlenden Antworten haben diverse Versicherer klar Auskunft gegeben und teilweise sogar zwischenzeitlich weitere Statements geliefert, weil das Bedingungswerk überarbeitet wurde und nun diese Nässeschäden (zumindest optional) absicherbar sind. Den vollständigen und erneut aktualisierten Überblick erhalten Sie mit unserer Liste, die Ihnen als treuer ‚vt‘-Leser immer in der brandfrischen Version zum Abruf zur Verfügung steht. (Die aktuelle Übersicht kann hier heruntergeladen werden.)

 

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