Aktuelles

Erst spart Verivox an juristischer Kompetenz, dann kneift das Portal vor der Revision

Das einzig Gute, sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser, an dem für Versicherungsmakler höchst problematischen und folgenreichen Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.09.2021 (Az. 6 U 82/20) war, dass der Senat die Revision zum BGH zuließ. So brachten ‚vt‘ ebenso wie Dozent für Versicherungsrecht Versicherungsmakler Wilfried E. Simon und große Teile der Branche die Hoffnung zum Ausdruck, dass Verivox „die Revision nutzt und der BGH bei der Auslegung des § 60 Abs. 1 VVG die Marktrealitäten berücksichtigt“ (vgl. ‚vt‘ 43/21).

Doch unsere Recherche bei Ablauf der Revisionsfrist beim BGH, OLG und Verivox, ob denn Revision eingelegt wurde, ließ nichts Gutes erahnen. So teilte uns der BGH mit, zu dem angefragten „vorinstanzlichen Aktenzeichen“ könne „kein Verfahren“ zugeordnet werden, „die Rechtskraft“ müssten wir beim OLG anfragen. Das hatten wir bereits getan. Das OLG informierte uns fast zeitgleich: „Die Revisionsfrist dürfte am 25.10.2021 abgelaufen sein. Ob innerhalb dieser Frist eine Revisionsschrift beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, ist uns nicht bekannt und müssten Sie daher dort erfragen. Wir können lediglich sagen, dass eine Aktenanforderung des BGH bisher nicht eingegangen ist.“

Nur die Verantwortlichen bei Verivox, die um die eigene Entscheidung wussten, beantworteten die ‚vt‘-Anfrage nicht. Offenbar wollte man lieber der heimischen Presse die Info stecken, garniert mit einer selbstgefälligen Argumentation, in der Hoffnung, dass diese übernommen wird. „Verivox verzichtet nach Rüge auf Revision beim BGH“, titelt am 04.11.2021 die, ebenso wie Verivox in Heidelberg ansässige, regionale Postille ‚Rhein-Neckar-Zeitung‘ und zitiert einen Verivox-Sprecher: „Aus unserer Sicht entspricht die bisherige Darstellung dem geltenden Recht (…) Gleichwohl haben wir uns dazu entschieden, den für die Revision erforderlichen Aufwand anderweitig einzusetzen, und zwar indem wir die Darstellung der Markt- und Informationsgrundlage für unsere Nutzer noch weiter verbessern und optimieren.“

‚vt‘-Fazit: Versicherungsmakler übernehmen per Gesetz für Mandanten die Aufgabe der Beratung und Vermittlung individuell passenden Versicherungsschutzes. Versicherungsmakler betreuen den Kunden und unterstützen ihn im Schadensfalle. Das alles ist bei Versicherern, die mit Versicherungsmaklern nicht zusammenarbeiten, nicht möglich. Dem OLG- und dem vorinstanzlichen Urteil haben wir keine Argumentation der Verivox vertretenden Kanzlei entnommen, die auf fundierte Kenntnisse der Maklertätigkeit und der Marktrealitäten schließen lässt.

Da war die klagende vzbv besser aufgestellt. Dass Verivox nun die Revision nicht nutzt, um mit kompetenten Juristen dem OLG-Urteil entgegenzutreten, ist ein Hohn für alle qualifizierten Versicherungsmakler. Mit der Rechtskraft gilt es nun eiligst, sich gegen wettbewerbs- und haftungsrechtliche Folgen zu wappnen. Was Versicherungsmakler nun tun sollten, können Sie unserem heutigen ‚Spezial Recht’ von Rechtsanwalt Jürgen Evers entnehmen.

Dieser Beitrag ist frei lesbar. Wenn Sie den 'direkten Draht' für das vertrauliche Gespräch mit Ihrem ‚versicherungstip‘-Chefredakteur nutzen, umfassend und zeitnah informiert und vollen Zugriff auf alle Print- und Digital-Leistungen von ‚versicherungstip‘ haben möchten: Sichern Sie sich umgehend die volle Leistungspalette  mit einem

'versicherungstip'-Abonnement.

Damit erhalten Sie

• wöchentlich die 'versicherungstip'-Ausgabe per Post

• dazu Spezial-Beilagen aus den Bereichen Beratung, Recht und Steuern

• vollen digitalen Zugriff auf alle Berichte in versicherungstip ab dem Erscheinungstag

• vollen digitalen Zugriff auf alle Service-Unterlagen (Urteile, Verordnungen, Gesetzentwürfe, Anwendungsschreiben etc.)

• vollen digitalen Zugriff auf unsere Volltext-Suche in allen 'vt'-Veröffentlichungen seit 2002 für Ihre Recherche und

•  Sie können den 'direkten Draht' für das vertrauliche Gespräch mit Ihrem Chefredakteur nutzen.

Hier finden Sie weitere Informationen zum 'versicherungstip' und zur Leistungspalette.

Teilen Sie diese Neuigkeit in Ihrem Netzwerk