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Experten empfehlen: Keine Dividendenbeschlüsse zu fassen

Existenziell ist derzeit für viele Volks- und Raiffeisenbanken die Frage, welche Empfehlung Vorstand und Aufsichtsrat den Mitgliedern bzw. Vertretern i. S. Dividendenbeschlüsse geben sollen? 'Bi' hat den Status quo versucht zusammenzufassen (vgl. 'Bi' 35/2020). Nachtragen wollen wir die Statements der Regionalverbände – soweit sie den Mut haben, sich zu äußern:

++ Genossenschaftsverband: "Pauschale Ge- und Verbote sind immer kritisch. Das gilt auch für die Frage nach Dividendenzahlungen. Letztlich ist es eine geschäftspolitische Entscheidung, bei der eine Fülle von Einflussfaktoren beachtet werden müssen, die nur in den jeweiligen Unternehmen bewertet werden können.“ (Ingmar Rega, Vorstandvorsitzender)

++ Genossenschaftsverband Weser-Ems: "Wir schließen uns vollumfänglich der mit der Bankenaufsicht abgestimmten Auffassung des BVR an, nach der ab Oktober 2020 jede nicht von der EZB direkt beaufsichtigte Genossenschaftsbank unter Berücksichtigung der individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse darüber befinden kann, ob und wenn ja, in welcher Höhe sie für das Geschäftsjahr 2019 eine Dividende ausschütten möchte. Bei dieser Entscheidung sollen die Unsicherheiten über die möglichen Folgen der Corona-Pandemie angemessen berücksichtigt werden. Voraussetzungen sind dabei eine positive Ertragsperspektive in der Mehrjahresplanung, die Einhaltung der Eigenkapitalregeln sowie das Vorhalten eines Stress-Puffers in der Eigenkapitalausstattung der Bank.“ (Axel Schwengels, Verbandsdirektor)

++ Zusätzlich eingeholt haben wir noch eine neutrale Stimme: Die der Managementberatung beikelach GmbH/Stuttgart, deren Inhaber, Dr. Rolf Beike und Dr. Niklas Lach, 'Bi'-Lesern als Fachautoren langjährig bekannt: "Wir teilen die 'Bi'-Auffassung: Die Aufsicht sieht Dividendenzahlungen am Beginn einer voraussichtlich sehr tiefen Kreditausfallkrise mit entsprechenden Spuren in den Bankbilanzen ganz sicher – und verständlicherweise – höchst ungern, da jede Form der Ausschüttung die Haftungsmasse der Banken schmälert. Allein, der Aufsicht fehlt ohne konkrete Bedrohungslage de jure eine einschlägige Verbots- bzw. Eingriffsgrundlage im Aufsichtsrecht. Also geht sie über den Umweg einer Empfehlung, deren Nichtbeachtung dann eben mit Vertrauensentzug sanktioniert wird. Natürlich liegt in dieser in Aussicht gestellten 'weichen' Folge dennoch ein gewisses Drohpotenzial, verfügt die Aufsicht doch über genügend Möglichkeiten, den Banken durch hausindividuelle Maßnahmen zusätzliche Arbeit aufzuladen. Von diesem Mechanismus lassen sich offensichtlich einige Banken nicht beeindrucken, andere schon. Insgesamt aber muss sich natürlich jede Genossenschaft fragen lassen: Wenn nicht jetzt in dieser beispiellosen Situation, wann denn dann ist die Solidarität auch der Mitglieder gefordert, ihre Jahresausschüttung – die ja zumeist ohnehin vertraglich absolut unbedeutend ist – der Gesellschaft zur Stärkung ihrer Haftungsmasse zu überlassen?"

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