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Fall für die BaFin: HUK-Coburg ignoriert wiederholt Kundenwillen – wohl vorsätzlich

Die HUK-Coburg Versicherungsgruppe missachtet des Öfteren den Kundenwillen. Allein in den zurückliegenden vier Monaten landeten drei Fälle auf dem ‚vt‘-Redaktionstisch, bei denen der Wille des Kunden schlichtweg ignoriert wurde. Die einzelnen Fälle sind zwar unterschiedlich, das Verweigerungsmuster ist aber immer identisch. Pseudo-rechtliche Gründe werden aufgeführt, die einer genaueren Überprüfung nicht standhalten, so auch im aktuellen Fall:

Versicherungsmakler Dirk Brüggenthies, Brüggenthies Versicherungsmakler GmbH & Co. KG/Bad Salzuflen, bat im Auftrag des Kunden mit E-Mail vom 20.05.2021 die HUK-Coburg unter Vorlage einer umfänglichen und unbefristeten Vollmacht zu einer Krankenversicherung um Übersendung einer Policenkopie sowie Informationen zum derzeitigen Vertragsstand. Das scherte den Versicherer offensichtlich überhaupt nicht, wochenlang erhielt Brüggenthies keine Antwort. Erst nach Erinnerung des Versicherungsmaklers am 22.06. antwortete die HUK am 24.06 mit Bezug auf die beiden Mails.

Im Antwortschreiben weist die HUK darauf hin, man werde dem Versicherungsmakler nur antworten, wenn er eine Schweigepflichtentbindungserklärung des Versicherungsnehmers vorlegen würde, die die HUK-Coburg ermächtigt, dem Versicherungsmakler Auskunft zu erteilen. Die eingereichte Vollmacht würde dazu nicht ausreichen, behauptet HUK-Coburg. In der Korrespondenz würden auch sensible Daten übermittelt. Im Bereich der Krankenversicherung seien das nicht nur Angaben zum Gesundheitszustand, sondern bereits die Information, dass eine Krankenversicherung besteht, sei besonders schützenswert.

Ausreichend sei für HUK-Coburg eine Vollmacht, die insbesondere u. a. die Entbindung der HUK-Coburg von der Schweigepflicht durch den Kunden bezüglich seiner Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 StGB geschützter Daten regelt. Angegeben werden solle die betroffene Sparte, also Nennung der Krankenversicherung des Kunden, besser der HUK-Coburg-Krankenversicherung mit Versicherungsscheinnummer.

Des Weiteren solle enthalten sein eine Erklärung des Kunden, in der er sein Einverständnis zur Datenübermittlung von der HUK-Coburg an den Versicherungsmakler erteilt. Dazu könne auch das von der HUK-Coburg beigefügte Formular zur Vollmachtserteilung genutzt werden. Diese Vollmacht habe man bereits am 07.06.2021 direkt beim VN angefordert, aber keine Rückmeldung erhalten.

Demnach ist der HUK-Coburg auch der dokumentierte Wunsch des Kunden, vom Versicherer nicht belästigt zu werden, schnurzpiepegal. Denn der VN hatte mit seiner Unterschrift unter die Vollmacht unmissverständlich eine „Postempfangsvollmacht des Maklers, die jeglichen Schriftwechsel umfasst, der für den Abschluss und die Verwaltung von Versicherungsverträgen notwendig ist“, geregelt. Zudem erteilte er die klare Anweisung, dass „die vertragsbezogene Korrespondenz ausschließlich mit dem Makler zu führen“ ist. Wir haben daher Vorstandssprecher Klaus-Jürgen Heitmann mit der unsäglichen Vorgehensweise konfrontiert und u. a. die folgenden Fragen auf den Tisch gelegt:

++ Warum missachtet HUK-Coburg diese Willensäußerung des Kunden?  ++ Wie vereinbart sich nach Auffassung der HUK-Coburg diese Vorgehensweise mit dem ‚Korrespondenzpflicht-Urteil‘ des BGH vom 29.05.2013 (Az: IV ZR 165/12)?  ++ Der Kunde genehmigt in der Vollmacht die Datenübermittlung „aus dem Versicherungsvertrag/-antrag, von Arztberichten oder sonstigen medizinischen Beurteilungen sämtlicher Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützten Daten“.  Des Weiteren wird der Auskunfterteilende auch für den Fall, dass „eine Pflicht zur Verschwiegenheit (z. B. § 203 StGB)“ besteht, vom Kunden „von der Schweigepflicht entbunden“.

Warum fordert die HUK-Coburg ein Einverständnis des Kunden zur Datenübermittlung und eine Schweigepflichtentbindung, obwohl der Kunde dies in der vorgelegten Vollmacht bereits geregelt hat? ++ Auf Basis welcher Rechtsgrundlage bewertet die HUK-Coburg eine Vollmacht nur dann als ausreichend, wenn sie u. a. insbesondere die betroffene Sparte, wie die Nennung der Krankenversicherung des Kunden, besser der ‚HUK-Coburg-Krankenversicherung‘, enthält, obwohl der Mandant eine umfassende Vollmacht erteilt hat? 

++ Auf Basis welcher Rechtsgrundlage akzeptiert HUK-Coburg die vom Kunden erteilte umfassende Vollmacht nicht?  ++ Kunden/VN geben mit der Vollmacht eine eindeutige Willenserklärung ab. Die unberechtigte Zurückweisung einer gültigen Vollmacht kann für den VN zu Nachteilen führen. Wie vereinbart sich nach Auffassung der HUK-Coburg die Nichtbeachtung der vom Kunden erteilten Vollmacht mit § 1a VVG und dem GDV-Verhaltenskodex?

Möglicherweise erkennt auch der HUK-Coburg-Boss, dass die Vollmacht bis hin zur Schweigepflichtentbindungserklärung umfassend und völlig ausreichend ist, und somit das Verhalten der HUK-Coburg jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und an Kundenunfreundlichkeit nicht zu überbieten ist. Diese Einsicht könnte der Grund dafür sein, dass der HUK-Coburg-Boss die kritischen und überaus berechtigten Fragen der ‚vt‘-Redaktion nicht beantwortet.

Diese Rechtsauffassung ist nicht eine bloße Meinung der ‚vt‘-Redaktion. Rechtsanwältin Kathrin Pagel, Fachanwältin für Versicherungsrecht, Partnerin in der Kanzlei Michaelis, erläutert die grundsätzliche Rechtslage: „Es ist nach DS-GVO keine bestimmte Formulierung für die Einwilligung zur Übermittlung von Stammdaten z. B. in einem Krankenversicherungsvertrag vorgesehen, wenn eine Einwilligung erteilt wird. Werden keine besonderen personenbezogenen Daten betroffen, ist es auch grundsätzlich nicht erforderlich, dass die Einwilligung schriftlich erfolgt.

Ein bestimmtes Formular kann daher nicht verlangt werden, eine Einwilligung kann auch in einem Vollmachtsformular zum Ausdruck gebracht werden, sofern diese nur eindeutig ist, vgl. § 7 DS-GVO. Der Begriff der ‚personenbezogenen Daten‘ nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Unter die Vorschrift fallen demnach grundsätzlich sämtliche Informationen, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, wie deren Stammdaten.

Gemäß § 4 Abs. 11 DS-GVO ist eine ‚Einwilligung der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist‘.“

Es ist längst an der Zeit, dass HUK-Coburg den in rechtskonformen Vollmachten ausgedrückten Kundenwillen be- und nicht missachtet. Denn hier liegt kein Einzelfall vor, wir erinnern: ++ Versicherungsmakler Michael Walter, Finanzmaklerservice Walter KG/Oerlenbach-Eltingshausen, hatte für eine Mandantin die Auslands-KV gekündigt. Doch HUK-Coburg behauptete, eine Vollmacht sei nur fünf Jahre gültig. Erst nach ‚vt‘-Intervention bestätigte die HUK-Coburg die Kündigung (vgl. ‚vt‘ 14/21.

++ Alexander Roßmark, GF WRP FinanzConsult Allfinanzvermittlungs-GmbH/Bayreuth, kündigte unter Vorlage einer umfänglichen und unbefristeten Vollmacht für eine neue Mandantin die BU-Versicherung, da diese nur auf das Endalter 60 abgeschlossen war. Eine Darlegung der Rechtsgrundlage für ihr Handeln blieb HUK-Coburg schuldig. Nach der ‚vt‘-Anfrage an Heitmann teilte uns Versicherungsmakler Roßmark mit, dass HUK-Coburg nach rund zwei Monaten Bearbeitungszeit die Kündigung bestätigte (vgl. ‚vt‘ 20/21).

‚vt‘-Fazit: Die Häufung unter Verwendung von Textbausteinen lässt uns auf systematisches und vorsätzliches Handeln schließen. Daher halten wir beim Wiederholungstäter HUK-Coburg ein Einschreiten der BaFin für notwendig. „Stets ehrlich, redlich und professionell“ im „bestmöglichen Interesse“ des VN zu handeln, wie es § 1a VVG – auch bzgl. „Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen“ – gesetzlich regelt, ist mit der mehrfach wiederholten Praxis der HUK-Coburg nicht vereinbar.

Abgesehen davon, dass die Missachtungen unbefristeter und nicht widerrufener Vollmachten zu Verbrauchernachteilen führen können, erschwert die Schikane der HUK-Coburg die Arbeit der Versicherungsmakler, die Interessen des Kunden wahrzunehmen. Genervte Kunden können und sollten sich bei der BaFin über HUK-Coburg beschweren.

Damit Sie Ihre Kunden dabei unterstützen können und diese Unterstützung Ihnen möglichst wenig Arbeit bereitet, haben wir eine Muster-Beschwerde entworfen. Das Musterschreiben können Sie in der ‚vt‘-Redaktion abfordern, auf den konkreten Fall anpassen und Ihrem Kunden zur Verfügung stellen. (Die Muster-Beschwerde kann hier heruntergeladen werden.)

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