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Hamburg Trust: Schlappe in kuriosem Fonds-Rechtsstreit

Das kann wohl nicht jeder von sich behaupten, bei einem Rechtsstreit als geschäftsführender Vertreter dreier Gesellschaften vor Gericht aufzutreten und auf diese Weise sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite zu vertreten. Und weil dies so kurios erscheint, wie es ist, streiten diese Parteien darüber, ob die Beklagte von einem Rechtsanwalt, in diesem Fall von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp/Berlin, als eingesetzter Prozesspfleger zwecks Ausschlusses von möglichen Interessenkonflikten vertreten werden darf, der ganz offensichtlich im Lager der Fondsanleger steht. Zum Fall: Vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 412 HKO 38/16) stritten im Paramount Group/Hamburg Trust-Skandal (vgl. 'k-mi' 06, 18/16) die HT USA 4 Verwaltungs GmbH sowie die Hamburg Trust Asset und Fonds Management GmbH als Klägerinnen gegen die Hamburg Trust HTG USA 4 GmbH & Co. KG, die allesamt unter der Hamburger Adresse Beim Strohhause 27 ansässig sind und von den Herren Dirk Hasselbring sowie Christian Daumen vertreten werden. Eigentlich hätte dieses Gerichtsverfahren damit auch am Schreibtisch dieser beiden Kollegen stattfinden können. Der Haken dabei ist, dass diese Veranstaltung unter einer handfesten Kollision unterschiedlicher Interessen stattgefunden hätte. Denn auf der Klägerseite befindet sich zugleich die geschäftsführende Kommanditistin der beklagten Fonds-KG, alle­samt wie ausgeführt durch die gleichen Geschäftsführer vertreten. Gegenstand des Streites ist die Klage auf Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung, auf der mehrheitlich die Anleger Beschlüsse gefasst haben, die eben jenen Vertretern der beklagten Fonds-KG nicht zu schmecken scheinen. Das Landgericht stellt in seinem Beschluss vom 12.07.2016 nun u. a. fest: "Der ausgewählte Rechtsanwalt berät den Beirat der Gesellschaft, welcher die angegriffene Beschlussfassung eingeleitet hat und damit diejenigen Gesellschafterkreise, die an der Aufrechterhaltung der Beschlusslage interessiert sind. Als Repräsentant der durch diesen Rechtsstreit berührten Gesellschafterinteressen und aufgrund seiner Einarbeitung in die komplizierte Materie erscheint er als Prozesspfleger zur Verteidigung der angegriffenen Beschlüsse besonders geeignet. Dass diese Beschlüsse aus Klägersicht nicht im objektiven Interesse der Gesellschaft liegen und eine Aufhebung für die Gesellschaft danach besser wäre, kann hier nicht maßgeblich sein." 'k-mi'-Fazit: Eine Gerichtsklatsche erster Güte für Hamburg Trust und deren multifunktionellen Geschäftsführern, die sich den Interessen ihres Emissionshauses unterworfen fühlen, dabei jedoch das Wohl der angeworbenen Fondsanleger aus unserer Sicht gewaltig mit Füßen treten. In dem Sinne ist der Beschluss des LG Hamburg auch die richtige Entscheidung im Sinne des Anlegerschutzgedankens. In Kürze mehr zum längst filmreifen Hamburg Trust-Clan. 

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