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In welchem Umfang poolt der ‚Maklerpool‘ Fonds Finanz Vertretergeschäft?

Die Nürnberger Lebensversicherung AG erhofft sich offenbar eine Verkaufsmacht der Fonds Finanz Maklerservice GmbH, jedenfalls wurde eine „Nürnberger BU-Aktion exklusiv für die Fonds Finanz“ vom Stapel gelassen. Ob die „stark vereinfachten Gesundheitsfragen“ wirkliche Erleichterungen sind oder aber Stolperfallen für Versicherungsmakler, beleuchteten wir in unserem Bericht „Fonds Finanz und Nürnberger kurbeln schnellen Verkauf von BU an“ und holten Statements der BU-Experten  ++ Tobias Bierl  ++ Matthias Helberg und  ++ Philip Wenzel ein (vgl. ‚vt‘ 25/20).

Selbstverständlich kam auch die Nürnberger zu Wort, zuvor hatten wir deren Chef Dr. Armin Zitzmann um Stellungnahme gebeten. Der ebenfalls von uns befragte FF-GF Norbert Porazik nahm die Gelegenheit zur Aufklärung allerdings nicht wahr. Bei unserer weiteren Recherche stolpern wir darüber, dass als Zielgruppe für die von dem Maklerpool angebotenen Webinare zur BU-Aktion „alle Versicherungsvermittler“ aufgeführt werden. „Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler“, so lautet bekanntlich die klare gesetzliche Definition nach § 59 Abs. 1 VVG. Wenn die FF nun „alle Versicherungsvermittler“ mit dem Webinar anspricht, handelt sie dann altruistisch oder hofft sie auf Geschäft durch Versicherungsvertreter?

Nun gibt es seriöse Pools, die nicht nur mit Versicherungsmaklern arbeiten, sondern auch mit ‚Mehrfachagenten‘, doch dazu haben diese Pools oftmals schon nach Umsetzung des IDD-Vorläufers IMD und Einzug des Vermittlerregisters einen weiteren Pool gegründet, der als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis registriert ist. Kostet Geld und macht Arbeit, sorgt aber für ein rechtlich zulässiges Geschäftsmodell. Wir haben im Vermittlerregister recherchiert, konnten aber nicht feststellen, dass die FF nun eine Tochter mit Vertreter-Erlaubnis hat.

Sollen die in der Branche immer wieder zu hörenden Gerüchte stimmen, dass der Maklerpool von Mehrfachvertretern, sogar von Ausschließlichkeitsvertretern, Anträge annimmt und durchreicht? Funktionieren könnte das, denn da die Fonds Finanz immer noch im Blindpooling arbeitet, kann der annehmende Versicherer nicht erkennen, wer der Vermittler ist. Allerdings auch nicht, dass damit die ‚Maklerausnahme’ nach § 6 Abs. 6 VVG nicht gegeben ist und eine Beratungspflicht nach Vertragsschluss greift.

Nun wollen wir aber weder spekulieren, noch Rätselraten spielen und insbesondere keine bloßen Verdächtigungen betreiben. Was kann es da Besseres geben, als die drängenden Fragen durch Fonds Finanz beantworten zu lassen? Wir haben daher GF Porazik um Aufklärung gebeten: ++ Warum bietet die Fonds Finanz die Webinare zur Nürnberger BU-Aktion allen Versicherungsvermittlern an?  ++ Hat die Fonds Finanz einen Pool für Versicherungsvertreter gegründet? Wenn ja, wann und wie heißt dieser Pool? 

++ Nimmt die Fonds Finanz Maklerservice GmbH Anträge von Versicherungsvertretern an bzw. leitet diese an Versicherer weiter? Wenn nein, wie stellt Fonds Finanz sicher, dass keine Anträge von Versicherungsvertretern an Versicherer weitergeleitet werden? Wenn ja, wie erkennt der Versicherer, dass es sich um einen Antrag von einem Vertreter handelt?  ++ Plant die Fonds Finanz die Gründung eines Pools für Versicherungsvertreter mit Erlaubnis?

Unsere an Porazik gerichtete Anfrage vom 18.06. ist bis heute nicht beantwortet. Bei inzwischen mehr als einem Dutzend Arbeitstagen kann es an der Zeit jedenfalls nicht liegen. Wir erinnern uns: Historisch gewachsen heißt die von der FF ausgerichtete ‚MMM-Messe‘ auch heute noch ‚Münchner Makler- und Mehrfachagentenmesse‘. Hat die FF seit jeher auch mit Vertretern zusammengearbeitet und die notwendige Umstellung – Beendigung der Zusammenarbeit mit Vertretern oder Gründung einer Tochtergesellschaft mit einer Registrierung als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis – im Zuge der schärferen Regulierung ‚verpasst‘?

Würde die neue Umsatzverteilung nach Gründung eines Vertreter-Pools entlarven, wie viel Geschäft Versicherern als Maklerpool angedient wurde, dass aber von Vertretern eingereicht wurde? Hat sich da ein gewaltiges haftungs- und aufsichtsrechtliches Problem aufgebaut? Denn nach wie vor greift die Ausnahme von der Beratungspflicht des Versicherers (auch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses) nach § 6 Abs. 6 VVG nur bei Vermittlung durch Versicherungsmakler.

Eine Beendigung des Blindpoolings hätte auch für die Versicherungsmakler einen Vorteil. Die Fonds Finanz hat nach unserer Kenntnis eine gute Kapitalausstattung. Doch das kann sich ändern. Versicherungsmakler sollten generell die zukünftige Geschäftsentwicklung und Finanzstärke ‚ihres‘ Pools im Auge behalten. Dann können bei negativen Entwicklungen rechtzeitig erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um Bestände abzuziehen.

Das aber kann sich bei Pools mit Blindpooling schwierig gestalten, da hier nicht der Versicherungsmakler, sondern der einreichende Pool in der Police steht. Transparenz und höhere Sicherheit ist dann gegeben, wenn der Vermittler vom Versicherer erkannt und als Vermittler geführt wird. Das bringt zudem den Vorteil, dass nicht der Pool, sondern der Versicherungsmakler als persönlicher Ansprechpartner für den Kunden in Police oder Schriftverkehr aufgeführt wird.

‚vt‘-Fazit: Was andere können, geht bei der Fonds Finanz nicht? Ist der vermeintlich so fortschrittliche ‚Makler’-Pool technisch um Jahre rückständig oder liegt hier eine absichtliche Verschleierung des Vermittlers vor?

 

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