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LG München wird BSV-Verfahren mit Allianz vom Tisch genommen

Bei den Gerichtsverfahren zur Betriebsschließungsversicherung (BSV), sehr verehrte Leserin, sehr geehrter Leser, nimmt die Unübersichtlichkeit zu. Dank eines Sieges für einen Versicherer und einer Niederlage für einen anderen Versicherer – bei identischen AVB-Formulierungen (!) – sowie einem Vergleich, der viele Spekulationen zulässt. Für Ihren Durchblick sorgen wir mit einer Beleuchtung der jüngsten Entwicklungen:

Dem Landgericht München I wurde das Verfahren zwischen der Allianz Versicherungs-AG und dem Paulaner am Nockherberg (Az. 12 O 6496/20) kurzfristig vom Tisch genommen. „Die 12. Zivilkammer hat mit Verfügung vom heutigen Tag den auf den 22.10.2020 bestimmten Verkündungstermin (…) aufgehoben, nachdem die Klägerin (…) mit Zustimmung der beklagten Versicherung die Klage zurückgenommen hat“, informiert das LG am 21.10. Zuvor erfolgte eine außergerichtliche Einigung der Parteien – über deren Inhalt, wie in solchen Fällen üblich, Stillschweigen vereinbart wurde.

Damit kann nicht nur über die Motive der Allianz, sondern auch darüber, was die Allianz sich den Vergleich hat kosten lassen, spekuliert werden. Fakt ist, dass es zumindest vor dem LG nicht gut aussah für den blauen Konzern. „Wir sehen im vorliegenden Fall nichts, was dem Anspruch der Klägerin entgegen steht“, hatte die Vorsitzende Richterin Susanne Laufenberg der Allianz keine Hoffnungen auf einen Urteilsspruch zu ihren Gunsten gemacht (vgl. ‚vt‘ 39/20).

Fakt ist auch, dass es um eine Entschädigung in Höhe von 1.134.000 € ging. Als nahezu sicher gilt, dass das Urteil keine Rechtskraft erlangt hätte, sondern in die nächste Instanz gegangen wäre. Für die Betreiberin des Biergartens und Wirtshauses werden drei Motive eine Rolle gespielt haben: ++ Schnelles Geld heute kann hilfreicher sein als (etwas) mehr Geld auf unbestimmte Zeit  ++ Das ‚Vergleichs-Geld‘ ist rechtssicher – wie am Ende ggf. der BGH entscheiden wird, bleibt unsicher  ++ Die Höhe des Allianz-Angebotes, respektive, mit welchem Betrag der Gastwirt zufrieden war. Gründe, dass dieser deutlich unter 1 Mio. € liegen könnte, sehen wir aufgrund der Gesamtumstände nicht.

Zwar beteuert die Allianz, sie sei weiterhin der Meinung, dass kein Versicherungsschutz besteht. Es komme auf den Einzelfall, die zugrundeliegenden AVB und die jeweilige behördliche Anordnung an. Auf andere Fälle sei die Vergleichs-Entscheidung nicht übertragbar. Fakt ist, dass kurz zuvor die Versicherungskammer Bayern (VKB) vom LG München I am 01.10.2020 (Az.: 12 O 5895/20) zur Zahlung von knapp über 1 Mio. € verdonnert worden ist (vgl. ,vt‘ 41/20).

Das sorgt für Negativ-Berichte auf breiter Front, da kann man auch mal einen Imageschaden finanziell bewerten. Allerdings wird das kein durchschlagender Grund sein für einen Vergleich auf dem hohen finanziellen Niveau, das wir vermuten. Der Vergleich könnte daher ein Indiz sein, welche Chancen sich die Allianz nicht nur vor dem LG München ausgerechnet hat. Kommen wir damit zum nächsten BSV-Fall – mit Urteil.

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