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LVM: Maklervollmachten sind bei diesem Versicherer unerwünscht!

Unseren Kollegen vom 'versicherungstip' ('vt') sind die Verweigerungsmethoden der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. gegenüber Versicherungsmaklern, die seitens LVM-Versicherungsnehmern nach ihren jeweiligen Vertragsabschlüssen bevollmächtigt wurden, schon lange bekannt, was zur wenig ruhmreichen Auszeichnung des "notorischen Informationsverweigerers" durch 'vt' führte. Die LVM glaubt, dass ihr Agieren gegenüber tausenden von inzwischen betroffenen Versicherungsnehmern rechtlich sauber sei und beruft sich dabei auf die BGH-Rechtsprechung. Doch bevor wir hierauf zurückkommen, blicken wir auf den aktuellen Fall des Anstoßes: Seit rund vier Jahren liegen der LVM rund 4.700 Verträge auf dem Tisch, zu denen die DEMA Deutsche Versicherungsmakler AG Maklervollmachten eingereicht hat mit dem verknüpften Anliegen der Bestandsübertragung. In der Regel wurde die LVM um Übersendung von Kopien der laufenden Kundendokumente gebeten sowie um einen Vertragsspiegel/Schadenspiegel. Die Reaktion des Versicherers variierte von der anfänglichen Argumentation, dass die DEMA-Maklervollmachten nicht "umfassend" seien bis zur Begründung, dass eine doppelte Korrespondenz für die LVM unzumutbar aufgrund des Mehraufwandes sei. Im September 2020 bewegte sich schließlich die LVM um einen kleinen Trippelschritt nach vorne, indem sie anbot, den Makler zu informieren und ihm die Original-Unterlagen zuzuschicken. Im gleichen Zug erfolgte jedoch wieder der Schritt zurück. Denn eine doppelte Korrespondenz mit dem Versand der Unterlagen an die Mandanten und den gleichzeitigen Versand von Kopien an den Makler lehnt die LVM weiter ab. Wie ist dieses Verhalten rechtlich zu bewerten?

Zum Thema Korrespondenzpflicht der Versicherung mit einem vom Versicherungsnehmer bevollmächtigten Makler gibt es nur ein höchstrichterliches BGH-Urteil vom 29. Mai 2013 (AZ. IV ZR 165/12). Partei des zugrundeliegenden Verfahrens war bezeichnenderweise damals bereits die LVM! Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass grundsätzlich der Versicherer dem Wunsch des Kunden nach Übersendung von Unterlagen an einen Bevollmächtigten nachkommen müsse. Allerdings mit der Einschränkung verknüpft, dass eine Korrespondenz mit einem Makler "aus besonderen Gründen im Einzelfall unzumutbar" sein kann. Der BGH bejahte somit eine vertragliche Nebenpflicht zur Korrespondenzführung mit einem Vertreter, soweit dem nicht berechtigte Interessen des Versicherers entgegenstehen. Die Auskunftspflicht reiche allerdings nicht weiter als diejenige, die den Versicherer unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer treffe. Der BGH geht z. B. von einer Unzumutbarkeit der Korrespondenz mit dem Makler aus, wenn es sich bei dem eingeschalteten Makler um einen ehemals bei diesem Versicherer beschäftigten Ausschließlichkeitsvertreter handelt. Die Richter gehen weiter davon aus, dass sich die Auskunftspflicht nicht auf die Erteilung von Auskünften (etwa über vorhandene Verträge, Leistungsübersichten, Fälligkeiten, Beiträge, Schadensquoten, Schadensaufstellungen etc.) erstrecke, die der Versicherer bereits dem VN erteilt hatte. Dr. Martin Pöll, Vorstand der DEMA, gibt zu bedenken: "Der BGH hat im Jahr 2013 aus unserer Sicht NICHT beachtet, dass nach dem VVG der Kunde einen Anspruch auf Kopien aller Erklärungen, mit entsprechend festgelegter Kostentragungspflicht für den VN, hat (§ 3 VVG). Ferner enthält die Datenschutzgrundver­ordnung inzwischen ein Recht jedes Betroffenen auf Auskunft/Kopie aller personenbezogenen Daten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Versicherungsmakler nicht diese Rechte des Kunden auf Kopien mit entsprechender Vollmacht wahrnehmen können sollte. Eine allgemeine grundsätzliche Verweigerung einer Auskunftspflicht an einen Makler, wenn die Informationen dem Kunden bereits irgendwann vorlagen, erscheint daher nicht mehr haltbar nach der heutigen Rechtslage.“

Zu hinterfragen ist das Vorgehen der LVM auch im Hinblick auf eine wettbewerbsrechtlich relevante Behinderung des Maklers. In einer 'k-mi' vorliegenden Antwort des Versicherers an einen VN als Reaktion auf eine erhaltene neue Maklervollmacht, stellt dieser klar: "Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass LVM-Versicherungsprodukte und -Dienstleistungen ausschließlich über unsere bundesweit vertretenen Agenturen vermittelt werden. Gerade weil wir als LVM mit unseren Vertrauensleuten ortsnah vertreten sind und Beratung und Service vor Ort bieten, schenken uns viele Kunden ihr Vertrauen." Dr. Pöll kommentiert dieses Vorgehen gegenüber 'k-mi': "In dem Schreiben wird dem Kunden nahegelegt, sich bei Fragen an die LVM-Agenturen zu wenden. Nach dem BGH ist eine Einwirkung auf den Kunden als unangemessen anzusehen, wenn sich der den Kunden 'Abfangende' gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, das Angebot des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen. Es gibt zwar keine Kontaktdaten einer Ausschließlichkeitsvertretung in dem zitierten LVM-Schreiben, aber interessant wäre es durchaus, was ein Gericht zu dieser konkreten Gestaltung der Kundenanschreiben der LVM und deren wettbewerbsrechtlicher Zulässigkeit sagen würde.“

Trotz BGH-Entscheidung in Sachen LVM bleiben viele Fragen damit weiter klärungsbedürftig. In erster Linie, ist es der LVM im Zeitalter der Digitalisierung tatsächlich nicht zumutbar, einen zweiten Empfänger mit Kopien zu versorgen? Der Versicherer rühmt sich damit, über seine rund 11.000 "freundlichen Mitarbeiter" (...) "vielfach objektiv bestätigt ausgezeichnete Leistungen" anzubieten. Dabei will man den Leistungsträgern der Wirtschaft, dem Mittelstand, einen "sichern Stand geben". Nur, wie will man das bewerkstelligen, wenn das Erstellen von Kopien den Versicherer bereits vor unzumutbare Probleme stellt?

'k-mi'-Fazit: Aus unserer Sicht disqualifiziert sich die LVM bereits an der ersten Leistungshürde, solange man das Argument der Unzumutbarkeit bei einer doppelten Korrespondenz aus unser Sicht lediglich vorschiebt, weil man sich nicht in der Lage sieht, zusätzliche Kopien erstellen zu können. Oder handelt es sich hier vielmehr nur um ein Scheinargument, um die 2.300 eigenen LVM-Agenturen vor dem Wettbewerb mit den Maklern zu schützen? 'k-mi' wird hierzu die LVM mit Fragen konfrontieren. Haben Sie auch bereits schlechte Erfahrungen mit diesem Versicherer gemacht?

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