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Nach ‚vt‘-Anfrage: ROLAND zieht Deckungsablehnung zurück und erteilt Zusage

Wandelt die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, sehr verehrte Damen, sehr geehrte Herren, auf den Spuren der ARAG SE? Wie schon die Düsseldorfer haben auch die Kölner eine Deckungsanfrage im Zusammenhang mit Corona und Betriebsschließungsversicherung (BSV) unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Hamm (Az. 20 W 21/20) vom 15.07.2020 (vgl. ‚vt‘ 32/20) abgelehnt.

Auf Anfrage der ‚vt‘-Redaktion räumt ROLAND einen Irrtum ein – es werde umgehend Deckungszusage erteilt: Der Versuch der ARAG, keine Deckungszusage erteilen zu müssen, indem einem anderen Versicherer gleiche AVB wie im OLG Hamm Fall angedichtet werden, zog zwei kritische Berichte der ‚vt‘-Redaktion nach sich, da es sich nicht um eine fragwürdige Ablehnung, sondern um eine Deckungszusage-Verweigerung handelte. Entsprechend unmissverständlich titelten wir „ARAG prellt BSV-Geschädigte um Rechtsschutz“ (vgl. ‚vt 33/20) und forderten deren Boss Dr. Renko Dirksen auf, „umgehend diese Verweigerungs-Praxis einzustellen“.

Nach dem Folgebericht „Hat ARAG wegen massenhafter Deckungszusage-Verweigerungen Überblick verloren?“ (vgl. ‚vt‘ 34/20), konnten wir Sie in der Ausgabe vom 08.09.2020 informieren: „Nach ‚vt‘-Intervention: ARAG rudert bei Deckungszusage-Verweigerung zurück“ (vgl. ‚vt‘ 37/20). Umso erstaunlicher, dass ROLAND nun scheinbar eine ähnliche Tour ausprobiert. Die Kölner lehnen die Rechtsschutzdeckung bei einem BSV-Streitfall ebenfalls mit Verweis auf den Beschluss des OLG Hamm ab: „Im vorliegenden Fall sind hinreichende Erfolgssausichten nicht gegeben, da bei einer Versicherung gegen eine Betriebsschließung kein Deckungsschutz gegen Krankheiten und Erreger wie Covid-19 oder Corona besteht, wenn diese nicht ausdrücklich vertraglich benannt sind. Die Aufzählung der versicherten Krankheiten in den vereinbarten Versicherungsbedingungen ist abschließend. Das hat das OLG Hamm (...) entschieden. Hierauf beziehen wir uns.“ Dass AXA – Mehrheitseigner der ROLAND Rechtsschutz – der betroffene BSV-Versicherer ist, hat ein zusätzliches Geschmäckle, zeigt aber insbesondere, dass es eben nicht die in Hamm verhandelten AVB betrifft.

Wir haben den ROLAND-Vorstandsvorsitzenden Rainer Brune um Stellungnahme gebeten u. a. zu den Fragen: ++ Findet in den dem Deckungswunsch bei der ROLAND zugrundeliegenden AVB die Einschränkung der versicherten Krankheiten und Erreger mit dem Wortlaut ‚nur‘ statt? ++ Besagt der Beschluss des OLG Hamm, dass bei einer BSV kein Deckungsschutz gegen Krankheiten und Erreger wie Covid-19 oder Corona gegeben ist, wenn diese nicht ausdrücklich vertraglich benannt sind? ++ Wie vereinbart sich diese Vorgehensweise der ROLAND mit § 1a VVG und GDV-Verhaltenskodex?

Gefragt haben wir Brune aber auch: ++ Handelt es sich bei der vorliegenden Deckungsablehnung um eine irrtümliche Auslegung eines Sachbearbeiters oder um die Rechtsmeinung der ROLAND? ++ Bleibt Roland bei der Deckungsablehnung oder prüft ROLAND, ob der Verweis auf das OLG Hamm bzw. der Vergleich der AVBs verschiedener Versicherer zu einer richtigen oder irrtümlichen Deckungsablehnung geführt hat? Wenn die Prüfung bereits stattgefunden hat: Wird nun Deckungszusage erteilt?

Mit diesen Fragen haben wir ins Schwarze getroffen, so teilt ein ROLAND-Sprecher der ‚vt‘-Redaktion mit: „Leider ist uns hier wirklich ein individueller Fehler unterlaufen und die Deckung wurde fälschlicherweise abgelehnt. Der zitierte Beschluss des OLG Hamm hat für uns in diesem Fall keine präjudizierende Wirkung und ist auch nicht ausreichend für eine Ablehnung. Diese von Ihnen zitierte Passage in unserer Ablehnung ist also leider fehlerhaft. Diesen Fehler bedauern wir sehr. Selbstverständlich haben wir ihn bereits korrigiert und  eine Deckungszusage erteilt.“

‚vt‘-Fazit: Unterschiedlichen Bedingungswerken die gleichen Regelungen anzudichten, wäre ein klarer Verstoß gegen § 1a VVG. Gut, dass ROLAND den Fehler erkannt und umgehend korrigiert hat. Schalten auch Sie Ihre ‚vt‘-Redaktion ein, wenn es bei einem Versicherer oder Pool klemmt!

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