Die Bundesregierung muss nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) aus 2020, das die Pflicht der Intermediäre zur Übermittlung und Weiterleitung von Informationen zwischen Emittenten und Aktionären neu geregelt hat, auch die zugehörige Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute bis spätestens zum 03.09.2025 neu fassen. Dazu hat das damit beauftragte Bundesministerium der Justiz (BMJ) aktuell einen Referentenentwurf zur Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermAufErstV) in die Konsultation mit den Verbänden geschickt. In dem 'Bi' vorliegenden Entwurf werden Pauschbeträge für den Informationstransfer zwischen Emittenten, Intermediären wie bspw. Kreditinstituten oder Depotbanken und Aktionären festgesetzt. Dabei wurde unterstellt, dass teilweise eine Automatisierung von Prozessen möglich ist. Hier nimmt das BMJ bspw. an, dass Mitteilungen von Emittenten an Aktionäre weitgehend automatisiert erfolgen. Infolge der zunehmenden Automatisierung und Digitalisierung werden die Aufwendungen nicht mehr nach der Anzahl gestaffelt und die Höhe des Aufwendungsersatzes gesenkt. Nur noch der 'Letztintermediär' soll Aufwendungsersatz erhalten, weshalb Intermediäre innerhalb der Informationskette keinen Aufwendungsersatz mehr sollen verlangen können. Auf Basis des Entwurfs soll der 'Letztintermediär' für die Informationsübermittlung künftig bspw. ++ für die Identifikation des Aktionärs 5 € und ++ die Übermittlung der Angaben bei Namensaktien 0,10 € ++ für die Einberufung der Hauptverhandlung ++ oder für Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und den Nachweis des Anteilsbesitzes für jede elektronische Mitteilung 0,10 € bzw. jede schriftliche Mitteilung 0,20 € (plus Ersatz der Versandkosten, sofern der Versand notwendig war) berechnen dürfen.
'Bi'-Fazit: Das BMJ berücksichtigt in seinem Entwurf u. E. nur unzureichend, dass viele ältere Aktionäre nicht voll digitalisiert sind und das Informationsbedürfnis quer über alle Kundengruppen bei solchen Anlässen über die bloße Informationsweiterleitung hinausgeht. Hier ist es an den Verbänden, für eine kostengerechtere Lösung im Rahmen der Konsultation zu sorgen, um das Wertpapiergeschäft nicht unnötig zu belasten. Da die Verordnung bereits zum 01.01.2025 (sinnvollerweise korrespondierend mit dem GJ vieler Kreditinstitute) in Kraft treten soll, ist zudem eine rasche Klärung erforderlich, um Zeit für die notwendigen technischen Anpassungsprozesse zu geben.